Zur Eindämmung der Schattenwirtschaft ist in der Bauwirtschaft künftig ein steuerliches Abzugsverbot für bar bezahlte Aufwendungen bzw. Ausgaben für beauftragte Bauleistungen vorgesehen. Das heißt, dass diese bar bezahlten Ausgaben nicht gewinnmindernd geltend gemacht werden können. Betroffen ist das Entgelt, das das Auftrag gebende Unternehmen dem beauftragten Unternehmen als Gegenleistung bei Weitergabe der Erbringung einer Bauleistung in bar leistet.

Umfasst vom Abzugsverbot sind Entgelte, die durch Barzahlungen erfolgen und - bezogen auf die einzelne Leistung - den Betrag von EUR 500 übersteigen. Nicht erfasst sind daher jene Gegenleistungen in Form einer Barzahlung, die im Einzelfall den Betrag von EUR 500 nicht übersteigen. Übersteigt die Barzahlung EUR 500, ist der gesamte Betrag vom Abzugsverbot betroffen. Die Grenze bezieht sich auf die jeweils abzugeltende einzelne Leistung. Eine willkürliche Aufteilung einer einheitlichen Leistung zu dem Zweck, die genannte Grenze zu unterlaufen, kann die Anwendung der Bestimmung nicht verhindern. Das Abzugsverbot gilt für Aufwendungen, die ab dem 1. Jänner 2016 anfallen.

Volksbank Vorarlberg e. Gen. issued this content on 2015-12-30 and is solely responsible for the information contained herein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 2016-01-07 07:17:19 UTC

Original Document: http://www.volksbank-vorarlberg.at/m101/volksbank/zib/de/news/details/steuer/1601_barzahlungsverbot.jsp?branch=m001_45710