Soweit Zielvergütungen vorgesehen sind, wird der Aufsichtsrat einmal jährlich die hierfür erforderlichen Leistungskriterien festsetzen. Der Aufsichtsrat hat hierbei ebenfalls die Möglichkeit, auch nach Beginn eines Geschäftsjahres auf außergewöhnliche Entwicklungen zu reagieren und die Höhe der Vergütungsbestandteile einschließlich deren Verhältnis zueinander anzupassen. Dabei dürfen die Maximalvergütung sowie die Obergrenzen variabler Vergütungen nicht überschritten werden.

3. Gesamtvergütung des Vorstandes

Die Gesamtvergütung der Mitglieder des Vorstandes setzt sich aus festen und variablen Bestandteilen zusammen.

Die festen, erfolgsunabhängigen Vergütungsbestandteile umfassen, das Grundgehalt, die Nebenleistungen (insbesondere Versicherungsleistungen, geldwerte Nutzung aus PKW-Nutzung sowie der Nutzung von Telefon und PC, Gesundheitsvorsorge) sowie Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.

Die variable, erfolgsabhängige Vergütung besteht ausschließlich aus der Tantieme.

4. Vergütungsstruktur

Übersicht:

Grundgehalt: 40% Nebenleistungen: 4% Tantieme: 56%

5. Maximalvergütung

Die Summe der maximalen Höhe der Gesamtvergütung des Vorstandes in einem Geschäftsjahr beträgt für den Vorstandsvorsitzenden EUR 1.250.000,00 und für alle weiteren Vorstände EUR 1.000.000,00 jeweils. In die Berechnung fließen alle Vergütungsbestandteile ein.

6. Vergütungsbestandteile im Einzelnen

Grundgehalt: Jedes Mitglied des Vorstandes erhält ein festes Grundgehalt, das anteilig in 12 gleichbleibenden monatlichen Raten gezahlt wird. Dieses Grundgehalt sichert ein angemessenes Basiseinkommen. Es soll dem Eingehen unverhältnismäßiger hoher Risiken zur Erreichung kurzfristiger Ziele entgegenwirken und somit einen Beitrag zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft sichern.

Nebenleistungen: Diese umfassen insbesondere Versicherungsleistungen, geldwerte Vorteile aus der Nutzung von PKW und Telekommunikationsmitteln sowie Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.

Tantieme: Die Tantieme bemisst sich am operativen Erfolg der Gesellschaft. Als Leistungsindikator wird der Dreijahresdurchschnitt des operativen EBITDA des Konzerns herangezogen. Der Vorstandsvorsitzende erhält hierauf 2,5%, aller weiteren Vorstandsmitglieder 1,5%. Bei der Ermittlung der Tantieme ist die festgesetzte Maximalvergütung zu beachten. Diese darf nicht überschritten werden. Durch die Bemessung der Tantieme am mehrjährigen Durchschnitt des operativen EBITDA des Konzerns hängt die Höhe der Vergütung des Vorstandes in erheblichem Umfang von dem nachhaltigen Erfolg der vom Vorstand verantworteten Geschäftsstrategie des Konzerns und der sich daraus ergebenden langfristigen wirtschaftlichen Entwicklung des Konzerns ab.

Die Tantieme wird grundsätzlich im Anschluss an die ordentliche Hauptversammlung, welcher der Jahresabschluss für das Gewährungsjahr vorgelegt wird, gezahlt.

7. Einbehalt und Rückforderungen variabler Vergütungen

Auszahlungen variabler Vergütungsbestandteile unterliegen, soweit Neuverträge geschlossen werden, ab dem Geschäftsjahr 2021 vertraglichen Regelungen zu Einbehalt und Rückforderung. Über den Einbehalt oder die Rückforderung entscheidet der Aufsichtsrat im pflichtgemäßen Ermessen. Weitergehende Rückforderungen aufgrund von Gesetzen, insbesondere Schadenersatz, bleiben von diesen vertraglichen Regelungen unberührt.

Gründe für einen Einbehalt oder eine Rückforderung können schwerwiegende Verstöße gegen bußgeld-, sanktions- oder strafbewehrte gesetzliche Vorschriften sein. Bei begründetem Verdacht kann der Aufsichtsrat anstehende Auszahlungen an den Vorstand vorläufig verweigern.

Variable Bestandteile können ebenfalls zurückgefordert werden, soweit in späteren Jahren Änderungen an Einzel- und oder Konzernabschluss vorgenommen werden müssen und sich insoweit Berechnungsparameter nachträglich verändern.

Ein Einbehalt ist auch nach Ausscheiden eines Vorstandes möglich. Rückforderungen können bis zu vier Jahre nach Kenntnis des Aufsichtsrates über den Rückforderungsgrund geltend gemacht werden. Dies gilt auch im Falle von ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern.

8. Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte

Bei der Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern sowie die Laufzeit der Vorstandsverträge beachtet der Aufsichtsrat die Vorgaben des Aktiengesetzes (§84 AktG) sowie die Empfehlung des DCGK.

Vorstandsverträge werden grundsätzlich für die Dauer von drei Jahre geschlossen. Dies gilt auch bei Verlängerung der Verträge. Maximal sind 5 Jahre Vertragslaufzeit zulässig. Als Altersgrenze sehen die Verträge das gesetzliche Renteneintrittsalter vor. Ausnahmen bleiben möglich.

Soweit die Bestellung zum Mitglied des Vorstands vorzeitig endet, kann die Gesellschaft den Anstellungsvertrag unter Beachtung der nach § 626 Abs. 2 BGB bestimmten Fristen vorzeitig ordentlich kündigen. Aufhebungen im beiderseitigen Einvernehmen sind hiervon unbenommen.

Der Aufsichtsrat kann mit den Vorstandsmitgliedern für bestimmte Fälle ein bis zu zweijähriges nachträgliches Wettbewerbsverbot vereinbaren. Soweit dies geschieht, steht dem betroffenen Mitglied eine Karenzentschädigung zu. Eine etwaige Abfindung wird auf dies Karenzentschädigung angerechnet.

9. Nebentätigkeit

Soweit Nebentätigkeiten, wie z.B. die Übernahme von Aufsichtsratsmandaten oder vergleichbarer Tätigkeiten, aufgenommen werden sollen, benötigt das Vorstandsmitglied die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrates. Soweit diese Nebentätigkeiten in einem verbundenen oder assoziierten Unternehmen gegen Entgelt geschehen, erfolgt eine Anrechnung auf das Vorstandsgrundgehalt. In sonstigen Fällen entscheidet der Aufsichtsrat gesondert über die Anrechnung.

(Ende)

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June 04, 2021 09:45 ET (13:45 GMT)