Stellungnahme des Aufsichtsrats der VIB Vermögen AG zum Ergänzungsverlangen der Aktionärin Mann Vermögensverwaltung eGbR zur Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung am 14. August 2024:

I.

Für die Sonderprüfung besteht kein Anlass. Die Darlehensgewährung sowie etwaige im Zusammenhang mit der Bankenfinanzierung stehende Maßnahmen lagen im Unternehmensinteresse der VIB Vermögen AG (nachfolgend "VIB" oder "Gesellschaft" genannt). Ferner waren und sind keine Gründe für die VIB ersichtlich, die eine Kündigung des Darlehens für die Gesellschaft wirtschaftlich vorteilhaft und rechtlich geboten erscheinen lassen. Es bestehen mithin keine Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Verhalten oder Gesetzesverstöße von Vorstand oder Aufsichtsrat der VIB (nachfolgend gemeinsam auch "Organe" genannt). Es liegen insbesondere nichtvor:

  • eine Rückgewähr von Einlagen durch Gewährung eines mit einem konkreten Ausfallrisiko verbundenen Darlehens an einen Aktionär,
  • eine Gewährung von Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs von Aktien,
  • eine Veranlassung zu einem nachteiligen Geschäft durch das herrschende Unternehmen,
  • eine pflichtwidrige Unterlassung von Maßnahmen bei wesentlicher Änderung des Kreditrisikos und deren Veranlassung durch das herrschende Unternehmen,
  • eine pflichtwidrig unterbliebene Berichterstattung im Abhängigkeitsbericht,
  • eine pflichtwidrig unterbliebene Prüfung des Abhängigkeitsberichts und Berichterstattung an die Hauptversammlung, sowie
  • ein Verstoß gegen Satzung, insbesondere gegen den Unternehmensgegenstand.

Anhaltspunkten für einen wirtschaftlichen Schaden oder einen Nachteil der VIB liegen nicht vor.

II.

Die Entscheidung über die Darlehensgewährung ist nach einer sorgfältigen Prüfung auf Basis einer pflichtgemäßen unternehmerischen Entscheidung über die bestmögliche Verwendung der bei der VIB vorhandenen Liquidität und unter Berücksichtigung alternativer Verwendungsmöglichkeiten durch den Vorstand und den Aufsichtsrat der VIB erfolgt.

Hierzu hat der Vorstand der VIB frühzeitig und vorab den umfassenden Rat externer rechtlicher und prüferischer Berater eingeholt, namentlich

der Wirtschaftskanzlei, Rödl GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (nachfolgend "Rödl & Partner" genannt) sowie

der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (nachfolgend "PwC" genannt),

um ein gesetzes- und satzungskonformes Handeln zum Wohle der Gesellschaft und damit insbesondere ein Handeln im Interesse sämtlicher Aktionäre der VIB zu gewährleisten. Schließlich haben sich die Organe der VIB sorgfältig vergewissert, dass die Konditionen der Darlehensgewährung aus Sicht der Gesellschaft vorteilhaft, marktüblich und an die spezifische Situation im Konzern und des Darlehensnehmers, der Branicks Group AG (nachfolgend "Branicks" genannt), angepasst sind. Ferner haben die Organe der VIB bei Abschluss des Nachtrags über die Erhöhung der Darlehenssumme um EUR 50 Mio. diese Prüfungen erneut vollumfänglich durchgeführt. Zudem prüft der Vorstand der VIB seit der Unterzeichnung des Darlehensvertrags fortlaufend, ob die vereinbarten Covenants eingehalten werden und ob die

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Vollwertigkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs gewährleistet ist. Über die Ergebnisse seiner Prüfung informiert der Vorstand regelmäßig den Aufsichtsrat.

Tatsachen, die den Informationsstand und die Entwicklungen der Branicks betreffen, kann der Aufsichtsrat der VIB nicht kommentieren.

Im Einzelnen:

  1. Ablösung der bestehenden und Abschluss einer neuen Bankenfinanzierung:
    Der Vorstand der Gesellschaft hat sich ab Herbst 2022 mit der Ablösung der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Bankenfinanzierung auseinandergesetzt und eine Refinanzierung durch einen umfassenden Portfoliokredit angestoßen. Daraufhin wurde im Februar 2023 die bestehende Bankenfinanzierung über EUR 245 Mio. abgelöst und ein neuer Konsortialkredit über EUR 490 Mio. aufgenommen. Ziel war es durch den Abschluss einer gesammelten Refinanzierung über ausreichend Liquidität zur Verfolgung der vom Vorstand festgelegten Geschäftsstrategie zu verfügen. Die Organe der VIB haben sorgfältig die wirtschaftlichen Auswirkungen durch die vorzeitige Ablösung der bestehenden Bankenfinanzierung über EUR 245 Mio. und die Aufnahme eines neuen Kredits geprüft. Die bei der Ablösung zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigungen sind als marginal einzustufen und der Abschluss von mehreren Einzelfinanzierungen wäre nicht zu den guten Konditionen des im Februar 2023 abgeschlossenen Portfoliokredits möglich gewesen.
    Die Ablösung der bestehenden und der Abschluss einer neuen Bankenfinanzierung im Februar 2023 stehen daher in keinem Zusammenhang mit der deutlich später erfolgten Darlehensgewährung an die Branicks.
  2. Kontaktaufnahme, Verhandlungen und rechtliche Beratung bei Abschluss des Darlehensvertrags:
    Die Gespräche zur Darlehensgewährung wurden auf Seiten der VIB durch deren Vorstandssprecher Herrn Oehme geführt und erfolgten erstmals im Sommer 2023. Der Vorstand der Gesellschaft steht regelmäßig mit Vertretern der Konzernmutter in Kontakt. Der Vorstand der VIB hat vor der Entscheidung über den Abschluss des Darlehensvertrags durch die Hinzuziehung externer rechtlicher Berater von Rödl & Partner sichergestellt, dass die Ausgestaltung des Darlehensvertrags im Einklang mit dem Gesetz und der Satzung erfolgt. Die Vergabe des Darlehens an die Branicks stand abschließend am 7. Juli 2023 fest. Der Aufsichtsrat der VIB hat sich die vom Vorstand und dessen externer rechtlicher und prüferischer Berater erstellte Dokumentation vorlegen und erläutern lassen. Die relevanten Beschlüsse im Vorstand und Aufsichtsrat der VIB sind einstimmig erfolgt. Die Organe der VIB haben sich zudem ausreichend mit möglicherweise bestehenden Interessenkonflikten auseinandergesetzt.
  3. Keine unzulässige Finanzierungshilfe durch die Darlehensgewährung:
    Der Vorstand der VIB hat durch seine Rechtsberater Rödl & Partner prüfen lassen, ob die Darlehensgewährung eine nach § 71a Abs. 1 Satz 1 AktG unzulässige Finanzierungshilfe zum Erwerb von Aktien der VIB durch Branicks darstellt. Es wurde festgestellt, dass dies den Tatbestand des §71a Abs. 1 Satz 1 AktG nicht erfüllt. Gemäß Auskunft der Branicks war im Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien der VIB im März 2022 eine spätere (Juli 2023) Darlehensgewährung weder beabsichtigt noch absehbar.
  4. Prüfung des Nichtvorhandenseins einer Nachteilhaftigkeit der Darlehensgewährung bei Vertragsschluss:

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Der Vorstand der Gesellschaft hat im Vorfeld der Unterzeichnung des Darlehensvertrags mit dem Maßstab eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmannes das Nichtvorhandensein einer Nachteilhaftigkeit eigenständig und durch die Hinzuziehung der Berater von Rödl & Partner sowie PwC geprüft. Der Aufsichtsrat der VIB hat sich die vom Vorstand und dessen externer Berater erstellte Dokumentation vorlegen und erläutern lassen. Es liegt kein Verstoß gegen §§ 311 ff. AktG und keine Einlagenrückgewähr (§ 57 AktG) vor.

  1. Konkretes Ausfallrisiko:
    Der Vorstand der VIB hat sich mit dem konkreten Ausfallrisiko der Branicks auseinandergesetzt. Hierfür berücksichtigte der Vorstand neben seiner eigenen sorgfältigen Prüfung das von der Branicks zur Verfügung gestellte IDW S11 Gutachten, welches von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Forvis Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (nachfolgend "Mazars" genannt) erstellt wurde. Mazars hat im Rahmen dieses IDW S11 Gutachtens die Liquidität der Branicks über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten ab Darlehensgewährung bescheinigt und das Nichtvorliegen eines konkreten Ausfallrisikos attestiert. Die aus dem IDW S11 Gutachten hervorgehende positive Fortbestehensprognose wurde an mehreren Stellen zur Vertragsgrundlage des Darlehensvertrags gemacht. Beispielsweise sieht dieser vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Aktualisierung dieses IDW S11 Gutachtens erfolgt bzw. verlangt werden kann.
  2. Vollwertigkeit des Rückzahlungsanspruchs:
    Der Vorstand der Gesellschaft hat von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PwC eine Bescheinigung über die Werthaltigkeit der vereinbarten Kreditsicherheit zum Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens, unter Einbeziehung des konkreten Ausfallrisikos der Branicks in die Gesamtprüfung, erstellen lassen. Die Verpfändung von 75 % der Kommanditanteile an der DIC 27 Portfolio GmbH & Co. KG als Sicherheit für den Kredit betrug zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung mindestens EUR 300 Millionen. Die Bescheinigung bestätigt daher eine ausreichende Werthaltigkeit der vereinbarten Kreditsicherheit durch eine Besicherung von zumindest 110 % des Darlehensbetrags zum Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens. Der Vorstand der VIB hat diese Bescheinigung umfassend geprüft, plausibilisiert und die Sicherheiten mit dem Maßstab eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmannes als ausreichend werthaltig beurteilt.
    Die Verwertung der Sicherheiten kann durch Inanspruchnahme, der sich aus den verpfändeten Kommanditanteilen ergebenden Rechte oder durch Verwertung der Kommanditanteile selbst erfolgen. Eine Liquidation der DIC 27 Portfolio GmbH & Co. KG ist daher nicht Voraussetzung.
  3. Liquiditätsrisiko:
    Der Vorstand der Gesellschaft führte eine Analyse auf Ebene der VIB im Vorfeld der Unterzeichnung des Darlehensvertrags durch, ob diese selbst auf die ausgereichten liquiden Mittel im Zeitraum der Laufzeit des Darlehensvertrags angewiesen ist. Hierbei wurde auf eine ausreichende Liquiditätsplanung bis Ende der Vertragslaufzeit geachtet. Nach seiner Analyse kam der Vorstand der VIB zu dem Ergebnis, dass die Gesellschaft über ausreichende liquide Mittel verfügt, um das Darlehen zu gewähren.

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    1. Sonstige Geschäftsrisiken und anderweitige Investitionsmöglichkeiten:
      Die Darlehensgewährung ist vom Unternehmensgegenstand, der die Verwaltung des eigenen Vermögens vorsieht, umfasst. Der Vorstand der Gesellschaft hat im Vorfeld der Unterzeichnung des Darlehensvertrags sorgfältig geprüft, dass eine anderweitige Verwendung der ausgereichten liquiden Mittel keine besseren Geschäftschancen auf der Grundlage der aktuellen Marktlage versprechen. Die Beobachtung aktueller Marktgeschehnisse und Investitionsmöglichkeiten entspricht der ureigenen Tätigkeit des Vorstands der VIB. Dabei berücksichtigt der Vorstand auch attraktive Investitionsmöglichkeiten, die sich innerhalb des Konzerns ergeben. Der Aufsichtsrat der VIB hat sich das beschriebene Vorgehen vom Vorstand erläutern und die entsprechende Dokumentation vorlegen lassen.
    2. Angemessenheit der Verzinsung:
      Die Verzinsung des Darlehensbetrags berücksichtigt eine angemessene und fremdübliche Risikoprämie in Form eines höheren Zinssatzes. Im Rahmen der von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PwC erstellten Bescheinigung wurde die Höhe des vereinbarten Zinssatzes plausibilisiert und als angemessen festgestellt. Der Darlehensvertrag sieht zudem bei Verschlechterung des Ratings der Branicks eine automatische Erhöhung des Zinssatzes um 0,25 % vor. Die Organe der VIB haben die Angemessenheit der Verzinsung ebenfalls sorgfältig geprüft.
  1. Vertragliche Vorkehrungen:
    Der Vorstand der VIB hat unter Hinzuziehung des Rechtsberaters Rödl & Partner einen marktüblichen und auf die spezifische Situation im Konzern und der Branicks angepassten Darlehensvertrag mit Branicks verhandelt. Dieser sieht ausreichende Informationsrechte und -pflichten, Covenants, Kündigungsrechte sowie eine ausreichende Besicherung vor. Die Ergebnisse der rechtlichen und prüferischen Beratung der VIB wurden vollumfänglich im Darlehensvertrag widergespiegelt.
    Der Darlehensvertrag sieht insbesondere vor, dass dem Vorstand der VIB fortlaufend finanzielle Kennzahlen der Branicks zur Verfügung gestellt werden, die durch zusätzliche Informationsrechte der VIB abgesichert sind. Die fortlaufende Prüfung der Kennzahlen wird innerhalb der VIB durch entsprechende Personalkapazitäten und Zuständigkeitszuweisungen gewährleistet (sog. Frühwarn- und Kontrollsystem). Hierdurch sollen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Branicks sowie die jederzeitige Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs des Darlehens fortlaufend kontrolliert werden.
  2. Fortlaufende Prüfung der Darlehensgewährung nach Vertragsabschluss:
    Die Prüfung der rechtlichen Rahmenbedingungen des Darlehens sowie der Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs war und ist Gegenstand fortlaufender, sorgfältiger Prüfung des Vorstands der VIB. Diese sollen ausschließen, dass der VIB ein wirtschaftlicher Nachteil entsteht. Der Darlehensvertrag sieht bei einer sukzessiven Verschlechterung der Bonität der Branicks unter den jeweiligen Voraussetzungen eine Erhöhung des Zinssatzes oder unter den jeweiligen Voraussetzungen der Verletzung vereinbarter Covenants eine vorzeitige Kündigung des Darlehens vor.
    Vorstand und Aufsichtsrat der VIB haben sich mit der mehrfachen Absenkung des S&P- Ratings der Branicks im Juli und November 2023 sowie im Januar und März 2024 auseinandergesetzt. Der Zinssatz hat sich durch die Verschlechterung des Ratings der Branicks aufgrund der bestehenden vertraglichen Regelungen insgesamt in Höhe von 150 Basispunkten erhöht. Die Vollwertigkeit des Rückzahlungsanspruchs bzw. dessen ausreichende Besicherung wurde jeweils festgestellt. Eine frühzeitige Kündigung des

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Darlehens wäre, unabhängig von der Frage der rechtlichen Zulässigkeit, jeweils nicht im wirtschaftlichen Interesse der Gesellschaft gewesen.

  1. Erhöhung des Darlehens um EUR 50 Mio.:
    Im September 2023 wurde ein Nachtrag über eine Erhöhung des Darlehens um EUR 50 Mio. abgeschlossen. Im Vorfeld dieser Erhöhung ließ sich der Vorstand der VIB erneut rechtlich von Rödl & Partner beraten. Zudem wurde ein erneutes IDW S11 Gutachten von Mazars zur Verfügung gestellt. Dies bestätigte die positive Fortbestehensprognose für die Branicks. Vor der Unterzeichnung dieser Vertragserweiterung führte der Vorstand die soeben unter Ziffer 4 dargestellten Prüfungen erneut mit dem Maßstab eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmannes durch. Insbesondere wurde erneut das konkrete Ausfallrisiko, die Vollwertigkeit des Rückzahlungsanspruchs, Liquiditätsrisiko, sonstige Geschäftsrisiken und anderweitige Investitionsmöglichkeiten sowie die Angemessenheit der Verzinsung intensiv geprüft. Aufgrund der erweiterten Besicherung konnte festgestellt werden, dass die Erhöhung des Darlehensrahmens für die VIB wirtschaftlich sinnvoll und nicht nachteilig ist. Der Aufsichtsrat der VIB hat sich die vom Vorstand und dessen externer rechtlicher Berater hierzu erstellte Dokumentation vorlegen und erläutern lassen sowie der Erhöhung des Darlehensbetrags einstimmig zugestimmt.
  2. StaRUG-Verfahrender Branicks:
    Bei Bekanntwerden des StaRUG-Verfahrens der Branicks 2024 hat der Vorstand der VIB eine Kündigung des Darlehensvertrags, die Vollwertigkeit des Rückzahlungsanspruchs und das Nichtvorhandensein einer Nachteilhaftigkeit für die Gesellschaft mit dem Maßstab eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmannes sorgfältig geprüft. Der Vorstandssprecher Herr Oehme wurde über die Verhandlungen zur Restrukturierung bei der Branicks informiert. Der im Rahmen des StaRUG-Verfahrens vorgelegte Restrukturierungsplan wurde vom Vorstand der VIB sorgfältig geprüft und dessen Durchführung für überwiegend wahrscheinlich befunden. Der Vorstand der VIB hat im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre sowie unter Berücksichtigung einer ausreichenden Besicherung des Rückzahlungsanspruchs, insoweit wie eine Bank als Dritter, auf eine Kündigung des Darlehens verzichtet, um die Restrukturierung in Abstimmung mit den weiteren Gläubigern der Branicks zu ermöglichen und damit die Möglichkeit der vollen Rückzahlung des Darlehensbetrags zu gewährleisten. Der Aufsichtsrat der VIB hat sich die vom Vorstand hierzu erstellte Dokumentation vorlegen und erläutern lassen.
  3. Situation zum Zeitpunkt der Stellungnahme:
    Weiterhin bestand und besteht bislang aufgrund der vollumfänglichen Erfüllung der Reportingpflichten, der Einhaltung der vereinbarten Finanzkennzahlen kein Grund, das Darlehen zu kündigen. Daher sind keine Anhaltspunkte für einen wirtschaftlichen Schaden oder einen Nachteil der VIB zu erkennen, der eine aufwändige Sonderprüfung verbunden mit der Bindung erheblicher interner Ressourcen und der Verursachung von hohen Kosten rechtfertigen würde.

Im Übrigen verweist der Aufsichtsrat der VIB auf die kürzlich bekanntgemachten Dokumente und Informationen zur ordentlichen Hauptversammlung 2024.

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III.

Der Aufsichtsrat der VIB hält daher das Ergänzungsverlangen der Mann Vermögensverwaltung eGbR in Tagesordnungspunkt 8 vollumfänglich für unbegründet.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, den Beschlussvorschlag der Mann Vermögensverwaltung eGbR unter Tagesordnungspunkt 8 über die Durchführung einer Sonderprüfung gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 AktG abzulehnen.

VIB Vermögen AG

Der Aufsichtsrat

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VIB Vermögen AG published this content on 16 July 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 16 July 2024 15:07:05 UTC.