Aktionäre in der Hauptversammlung nach der Konzeption des COVID-19-Gesetzes rechtlich ausgeschlossen. Gegenanträge im Sinne der § 126 Abs. 1 AktG sowie Verfahrensanträge können daher in der Hauptversammlung nicht gestellt werden; auch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter stehen hierfür nicht zur Verfügung. Den Aktionären wird dennoch die Möglichkeit gegeben, Gegenanträge vor der Hauptversammlung entsprechend § 126 Abs. 1 AktG an die Gesellschaft zu übermitteln. Die Gesellschaft wird Gegenanträge auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlichen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Von der Gesellschaft zugänglich gemachte Gegenanträge von Aktionären werden so behandelt, als seien sie in der Hauptversammlung gestellt worden. Sollen Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung entsprechend § 126 AktG vorab zugänglich gemacht werden, sind diese bis spätestens Montag, den 21. Dezember 2020, 24:00 Uhr (MEZ) (= 23:00 Uhr UTC (koordinierte Weltzeit)), ausschließlich an folgende Postanschrift beziehungsweise Faxnummer oder E-Mail-Adresse zu übermitteln: TUI AG Board Office Karl-Wiechert-Allee 4 30625 Hannover Telefax: + 49 (0)511 566-1996 E-Mail: gegenantraege.hv@tui.com Anderweitig adressierte Anträge werden nicht nach § 126 AktG zugänglich gemacht. Wir werden ordnungsgemäß und rechtzeitig eingehende, zugänglich zu machende Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung veröffentlichen unter der Internetadresse *www.tuigroup.com/de-de/investoren/hauptversammlungen* 6. *Hinweise zu Ergänzungsanträgen gemäß § 122 Abs. 2 AktG* Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR 500.000 des Grundkapitals der Gesellschaft erreichen, können in gleicher Weise wie gemäß § 122 Abs. 1 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung ist an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft nach § 1 Abs. 3 Satz 4 COVID-19-Gesetz mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft, d. h. bis spätestens Dienstag, den 22. Dezember 2020, 24:00 Uhr (MEZ) (= 23:00 Uhr UTC (koordinierte Weltzeit)) in schriftlicher Form zugehen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Ergänzungsverlangen halten. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, steht den Antragstellern gemäß § 122 Abs. 3 AktG der Weg zu den Gerichten offen. Ein Ergänzungsverlangen ist zu richten an: TUI AG Vorstand Karl-Wiechert-Allee 4 30625 Hannover Bekannt zu machende Ergänzungsverlangen werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem im Internet unter *www.tuigroup.com/de-de/investoren/hauptversammlungen* veröffentlicht. 7. *Fragemöglichkeit - § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz* Den Aktionären wird gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz eine Fragemöglichkeit eingeräumt. Auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Halbsatz 2 COVID-19-Gesetz hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass Aktionäre ihre Fragen in deutscher Sprache bis spätestens Samstag, den 2. Januar 2021, 24:00 Uhr (MEZ) (= 23:00 Uhr UTC (koordinierte Weltzeit)) über den passwortgeschützten HV Online-Service bei der Gesellschaft einreichen müssen. Nur ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können ihre Fragen über den passwortgeschützten HV Online-Service gemäß dem dort von der TUI AG festgelegten Verfahren unter *www.tuigroup.com/de-de/investoren/hauptversammlungen* einreichen. Bei der Beantwortung von Fragen während der Hauptversammlung wird der Name des Fragestellers nur offengelegt (soweit Fragen individuell beantwortet werden), wenn mit der Übermittlung der Frage das Einverständnis und der Wunsch zur Offenlegung des Namens erklärt wurden. Gleiches gilt für eine etwaige Vorabveröffentlichung von Fragen und gegebenenfalls Antworten auf der Internetseite der Gesellschaft im Vorfeld der Hauptversammlung. Auch in diesem Fall wird der Name des Fragestellers nur offengelegt, wenn er mit Übersendung der Frage sein Einverständnis mit der Offenlegung seines Namens und einen entsprechenden Wunsch erklärt hat. 8. *Widerspruchsrecht - § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz* Aktionäre, die ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl (schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation) oder über die Erteilung von Vollmachten ausgeübt haben, haben die Möglichkeit, über den passwortgeschützten HV Online-Service gemäß dem dort von der TUI AG festgelegten Verfahren Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung bei dem mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notar zu erklären. Die Übermittlung ist ab der Eröffnung der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich. 9. *Erhalt einer Stimmbestätigung gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 Satz 2 AktG bzw. eines Nachweises der Stimmzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG* Nach § 118 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AktG ist bei elektronischer Ausübung des Stimmrechts dem Abgebenden der Zugang der elektronisch abgegebenen Stimme nach den Anforderungen gemäß Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 von der Gesellschaft elektronisch zu bestätigen. Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung nach § 118 Abs. 1 Satz 4 AktG unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln. Ferner kann der Abstimmende von der Gesellschaft nach § 129 Abs. 5 Satz 1 AktG innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie seine Stimme gezählt wurde. Die Gesellschaft hat die Bestätigung gemäß den Anforderungen in Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 zu erteilen. Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung nach § 129 Abs. 5 Satz 3 AktG unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln. 10. *Informationen nach § 124a AktG und weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten, weitergehende Erläuterungen zum Finanzierungspaket der Gesellschaft und Bericht des Vorstands zur Ausnutzung der Ermächtigung zur Begebung einer Optionsanleihe* Die Internetseite der TUI AG, über die die Informationen nach § 124a AktG und weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten zugänglich sind, lautet wie folgt: *www.tuigroup.com/de-de/investoren/hauptversammlungen* Für weitere Informationen steht der TUI Aktionärsservice unter der Nummer (0800) 56 00 841 aus Deutschland oder + 49 (0) 6196 8870 701 aus dem Ausland vom 14. Dezember 2020 bis einschließlich 5. Januar 2021, montags bis freitags, zwischen 8:00 und 18:00 Uhr (MEZ) (= zwischen 7:00 und 17:00 Uhr UTC (koordinierte Weltzeit)) mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen zur Verfügung. Darüber hinaus stehen auf der Internetseite der TUI AG weitergehende Erläuterungen zum Finanzierungspaket der Gesellschaft in der Ad-hoc-Mitteilung der Gesellschaft vom 2. Dezember 2020, abrufbar unter *www.tuigroup.com/de-de/investoren/news/2020/ad-hoc-meldungen/20201202* sowie unter *www.tuigroup.com/de-de/investoren/hauptversammlungen* zur Verfügung. Unter *www.tuigroup.com/de-de/investoren/hauptversammlungen* ist auch der Bericht des Vorstands zur Ausnutzung der Ermächtigung zur Begebung einer Optionsanleihe abrufbar. 11. *Informationen zum Datenschutz für Aktionäre gemäß DSGVO* Gemäß der EU-Datenschutz-Grundverordnung gelten seit dem 25. Mai 2018 neue datenschutzrechtliche Vorschriften. Detaillierte Informationen, wie die TUI AG Ihre persönlichen Daten verarbeitet und was nach den anwendbaren Datenschutzgesetzen Ihre Rechte sind, können Sie hier einsehen: *www.tuigroup.com/de-de/investoren/aktie/datenschutz* 12. *Hinweise für Inhaber von Depositary Interests* Inhaber von durch Link Market Services Trustees Limited ausgegebenen und auf Aktien der TUI AG bezogenen Depositary Interests ('DIs') können unter bestimmten Voraussetzungen selbst oder durch ihre Vertreter das Stimmrecht aus der entsprechenden Anzahl an den DIs zugrundeliegenden
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December 14, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)