Von Matteo Castia

FRANKFURT (Dow Jones)--Tausende derzeitige und ehemalige Mitarbeiter der britischen Supermarktkette Tesco haben sich die Unterstützung vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) in ihrem juristischen Kampf um gleiche Bezahlung gesichert. Das oberste rechtsprechende Organ der Europäischen Union mit Sitz in Luxemburg hat die Rechtmäßigkeit der Klagen anerkannt.

Die Klage gelangte vor den EuGH, nachdem der Fall vor dem Arbeitsgericht im britischen Watford verhandelt wird. Die Klägerinnen machten in Watford geltend, dass ihre Arbeit in den Filialen und die der Männer, die in den Vertriebszentren des Vertriebsnetzes von Tesco Stores beschäftigt seien, gleichwertig seien und dass es, obwohl die Arbeit in unterschiedlichen Betrieben verrichtet werde, nach Artikel 157 AEUV zulässig sei, ihre Arbeit mit der dieser Männer zu vergleichen. Nach Art. 157 AEUV ließen sich ihre Arbeitsbedingungen und die der in den Vertriebszentren beschäftigten Männer auf eine einheitliche Quelle zurückführen, nämlich Tesco Stores.

Tesco Stores hält dem entgegen, dass Artikel 157 AEUV bei Klagen, die auf eine gleichwertige Arbeit gestützt würden, keine unmittelbare Wirkung habe. Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren könnten sich vor dem vorlegenden Gericht daher nicht auf Artikel 157 AEUV berufen. Im Übrigen könne Tesco Stores nicht als "einheitliche Quelle" angesehen werden. Das Watford Employment Tribunal erklärte dann, es gebe zu Artikel 157 AEUV bei den Gerichten des Vereinigten Königreichs Unsicherheit hinsichtlich der unmittelbaren Wirkung und bat den EuGH um Hilfe.

Vorab stellte der EuGH fest, dass es nach Art. 86 des Austrittsabkommens trotz des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union für das Vorabentscheidungsersuchen zuständig ist. Das Gericht unterstützte die Sichtweise der Klägerinnen, indem es feststellte, dass der Lebensmittelhändler in Bezug auf die Beschäftigungsbedingungen als eine Einheit gesehen werden sollte und auf das Prinzip der gleichwertigen Arbeit verwies. "In einem Rechtsstreit, in dem es um eine gleichwertige Arbeit geht, die von Arbeitnehmern verschiedenen Geschlechts, die denselben Arbeitgeber haben, in verschiedenen Betrieben dieses Arbeitgebers verrichtet wird, kann Art. 157 AEUV daher vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden, sofern der Arbeitgeber eine solche einheitliche Quelle darstellt", so der EuGH weiter.

Das Arbeitsgericht in Watford wird nun das Urteil des EuGH berücksichtigen müssen, wenn es über den Fall entscheidet.

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June 03, 2021 12:06 ET (16:06 GMT)