Gesellschafter der Ströer-Verwaltungs-GmbH, Köln, ist Dirk Ströer. 3 Die Antragstellerin zu 1) ist eine Kommanditgesellschaft nach deutschem Recht. Einzige Komplementärin der Antragstellerin zu 1) ist derzeit die Antragstellerin zu 2), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts. Sämtliche Kommanditanteile an der Antragstellerin zu 1) und sämtliche Geschäftsanteile an der Antragstellerin zu 2) hält derzeit Herr Thomas Toporowicz. 4 Thomas Toporowicz beabsichtigt, noch vor Abschluss der Stimmbindungsvereinbarung sämtliche Kommanditanteile an der Antragstellerin zu 1) an Udo Müller zu einem drittüblichen Preis zu veräußern. Udo Müller beabsichtigt danach, noch am selben Tag, 19,22 % der Stimmrechte in die Antragstellerin zu 1) einzulegen. Im Rahmen der Gesamttransaktion soll zudem die LION Media GmbH & Co. KG, Köln, 18.57 % der Stimmrechte von Dirk Ströer erhalten. Im weiteren Verlauf der Gesamttransaktion sollen sich sodann die nachstehend genannten Rechtsträger (nachfolgend die "*künftigen Poolmitglieder*") wie folgt an der Stimmbindungsvereinbarung beteiligen: *Aktionär* *Aktienbesitz* *Stimmrechtsanteil* Antragstellerin zu 1) 10.863.100 19,22 % Antragstellerin zu 2) LION Media GmbH & Co. KG, 10.496.000 18,57 % Köln LION Media Verwaltungs GmbH, Köln ATLANTA Beteiligungen GmbH & Co. KG, Köln Ströer Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG, Köln ATLANTA Beteiligungen Verwaltungs-GmbH, Köln Ströer-Verwaltungs-GmbH, Köln APMC Beteiligungs-Stiftung, Vaduz, Fürstentum Lichtenstein AnMaSa Beteiligungs-Stiftung, Schaan, Fürstentum Lichtenstein Udo Müller, Köln 1.596.618 2,82 % Dirk Ströer, Köln Thomas Toporowicz, Düsseldorf Peter Nöthen, Köln Delphi 1.555.773 2,75 % Beteiligungsgesellschaft mbH, Unterhaching Die Antragstellerinnen haben einen Entwurf der Stimmbindungsvereinbarung vorgelegt (nachfolgend der "*Vertragsentwurf*"). § 2 Abs. 3 des Vertragsentwurfs lautet wie folgt "Die Poolmitglieder verpflichten sich, ihre Stimmrechte aus allen poolgebundenen Kommanditaktien bei allen Beschlüssen, die in der Hauptversammlung gefasst werden, und bei Wahlen in der Hauptversammlung, entsprechend den in der Poolversammlung gefassten Beschlüssen nur einheitlich wahrzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem Sinne die Poolmitglieder bei der Beschlussfassung in der Poolversammlung ihre Stimme abgegeben haben und unabhängig davon, ob sie in der entsprechenden Poolversammlung anwesend bzw. vertreten waren oder nicht." Udo Müller beabsichtigt nach Abschluss der Stimmbindungsvereinbarung die von ihm erworbenen Kommanditanteile an der Antragstellerin zu 1) an die APMC Beteiligungs-Stiftung zu übertragen. Außerdem beabsichtigt er unmittelbar oder mittelbar über die ATLANTA Beteiligungen GmbH & Co. KG, Köln, von Thomas Toporowicz sämtliche Anteile an der Antragstellerin zu 2) zu erwerben. 5 Mit auf den 31.07.2019 datierenden Schriftsatz haben die Antragstellerinnen beantragt, sie gemeinsam mit weiteren Rechtsträgern: _"im Hinblick auf den beabsichtigten Erwerb der Kontrolle über die Ströer KGaA gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG bzw. § 37 Abs. 1 WpÜG in Verbindung mit § 9 Satz 1 Nr. 2 AngebVO von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu befreien."_ *II .* Den Anträgen war stattzugeben, da sie zulässig und begründet sind. 1 Zulässigkeit Die Anträge sind zulässig. Sie wurden insbesondere fristgemäß (§ 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung) vor der erst nach Wirksamkeit dieses Bescheides zu erwartenden Kontrollerlangung (vgl. hierzu Ziff. 2.1) gestellt. 2 Begründetheit der Anträge 2.1 Mit dem Abschluss des Poolvertrags erlangen die Antragstellerinnen Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft. Gegenwärtig halten weder die Antragstellerin zu 1) noch die Antragstellerin zu 2) Kommanditaktien der Zielgesellschaft. Allerdings beabsichtigt Udo Müller der Antragstellerin zu 1) noch vor Abschluss der Stimmbindungsvereinbarung 19,22 % der Stimmrechte zu übertragen. Diese Stimmrechte wären nach der Übertragung der Antragstellerin zu 2) als Komplementärin der Antragstellerin zu 1) gem. § 30 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB zuzurechnen. Mit Abschluss der Stimmbindungsvereinbarung werden den Antragstellerinnen zusätzlich auch die Stimmrechte aus den Kommanditaktien der Zielgesellschaft, die von den übrigen künftigen Poolmitgliedern gehalten werden, gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG zugerechnet. Nach § 30 Abs. 2 WpÜG werden dem Bieter auch Stimmrechte eines Dritten aus Aktien der Zielgesellschaft zugerechnet, mit dem der Bieter oder sein Tochterunternehmen sein Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft abstimmt. Ein abgestimmtes Verhalten setzt nach § 30 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. WpÜG voraus, dass sich der Bieter und der Dritte über die Ausübung von Stimmrechten verständigen. So liegt der Fall hier, da § 2 Abs. 3 des Vertragsentwurfs vorsieht, dass jedes Poolmitglied verpflichtet ist, auf der Hauptversammlung der Zielgesellschaft seine Stimmrechte so auszuüben, wie es die Poolversammlung beschlossen hat. Es handelt sich auch nicht um eine Vereinbarung in einem Einzelfall, da die im Vertragsentwurf vorgesehene Stimmrechtsbindung inhaltlich nicht auf bestimmte Abstimmungspunkte in der Hauptversammlung begrenzt ist und bis zum 31.12.2027 fest abgeschlossen ist und bis dahin nur außerordentlich gekündigt oder mit Zustimmung aller Poolmitglieder aufgehoben werden kann. Der Stimmrechtsanteil der Antragstellerinnen an der Zielgesellschaft wird nach dem Wirksamwerden ihres Beitritts zum Stimmrechtspool unter Berücksichtigung der ihnen nach § 30 Abs. 2 WpÜG zuzurechnenden Stimmrechte (von der LION Media GmbH & Co. KG, Köln: 18,57 % der Stimmrechte; von Udo Müller: 2,82 % der Stimmrechte und von der Delphi Beteiligungsgesellschaft, Unterhaching: 2,75 % der Stimmrechte) daher insgesamt 43,36 % betragen. In diesem Zusammenhang ist es nach der ständigen Verwaltungspraxis der BaFin irrelevant, ob die dem Stimmrechtspool beigetretene Person Entscheidungen (mit) herbeiführen kann. Maßgeblich ist auf Grundlage des Wortlauts und des Schutzzwecks des § 30 Abs. 2 WpÜG vielmehr (allein), dass die Parteien einer Poolvereinbarung aufgrund ihrer Binnenverbindung aus Sicht außenstehender Aktionäre als ein Aktionärsblock wahrgenommen werden (vgl. Emittentenleitfaden der BaFin Modul B 5. 29). 2.2 Die Voraussetzungen für eine Befreiung der Antragstellerinnen gemäß § 37 Abs. 1 Var. 4 WpÜG von den Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG liegen vor. Bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien liegen regelmäßig besondere Beteiligungsverhältnisse vor, die es (auch) unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Inhaber von Aktien der Zielgesellschaft rechtfertigen, eine Befreiung von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WpÜG auszusprechen. Zwar ist § 29 WpÜG nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 3 Nr. 1 WpÜG auch auf die Kommanditgesellschaft auf Aktien anwendbar. Die Rechtsposition eines Kommanditaktionärs ist jedoch regelmäßig wesentlich schwächer, als diejenige von Aktionären einer Aktiengesellschaft. So können Kommanditaktionäre in der Hauptversammlung nicht über die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Einfluss auf die Zusammensetzung des Vorstands und damit des Geschäftsführungsorgans nehmen. Bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien ist gem. § 278 Abs. 2 AktG i.V.m. §§ 170, 164, 161, 114 und 125 HGB allein der Komplementär geschäftsführungsbefugt. Das typische Mittel zur gesellschaftsrechtlich vermittelten Beherrschung einer Gesellschaft steht den Kommanditaktionären einer Kommanditgesellschaft auf Aktien daher nicht zur Verfügung. Die Satzung der Zielgesellschaft weicht von diesem gesetzlichen Leitbild nicht ab. Auch andere Beherrschungsmittel stehen den Antragstellerinnen nicht zur Verfügung. Insbesondere können die Antragstellerinnen keinen Einfluss auf die Komplementärin der Zielgesellschaft ausüben. Der den Antragstellerinnen nach Abschluss der Stimmbindungsvereinbarung zustehende/zuzurechnende Stimmrechtsanteil in Höhe von 43,36 % vermittelt ihnen daher nicht die Möglichkeit über die Ausübung dieser Stimmrechte die Geschicke der Zielgesellschaft zu beeinflussen, weswegen ihre Befreiung von den Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1WpÜG erfolgen kann. 2.3 Im Ergebnis überwiegen die Interessen der Antragstellerinnen, kein Pflichtangebot nach § 35 WpÜG an die Kommanditaktionäre der Zielgesellschaft abgeben zu müssen, die Interessen der Kommanditaktionäre der Zielgesellschaft an einem Angebot. Der formelle Kontrollerwerb der Antragstellerinnen mit Wirksamkeit der Stimmbindungsvereinbarung bietet den außenstehenden Kommanditaktionären keinen (schützenswerten) Anlass, eine außerordentliche Desinvestitionsentscheidung zu treffen. Vielmehr bleibt die materielle Kontrollsituation letztlich unverändert, da die Geschäftsführungsentscheidungen nach wie vor von der Komplementärin der Zielgesellschaft, der SMSE, getroffen werden, die ihrerseits weiterhin
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November 26, 2020 11:45 ET (16:45 GMT)