Schuldverschreibungen mit einem Options- oder Wandlungsrecht oder einer 
                            dd)           Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
                                          wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder Erfüllung 
                                          einer Wandlungspflicht zustehen würde. 

Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten von Kapitalerhöhungen aus

dem Genehmigten Kapital 2021 festzulegen und bei Ausnutzung der Ermächtigung die Fassung

der Satzung entsprechend anzupassen.

§ 4 Absatz 5 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:

'Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 16. Juni

2026 einmalig oder mehrmals in Teilbeträgen, um bis zu insgesamt EUR 3.606.223,00 gegen

Bar- oder Sacheinlagen durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien zu

erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021). Bei Bareinlagen können die neuen Aktien von einem oder

mehreren Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG mit der

Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares

Bezugsrecht).

Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen


                            a)            um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen; 
                                          bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, um die neuen Aktien zu einem 
                                          Ausgabebetrag auszugeben, der den Börsenpreis nicht wesentlich im Sinne der 
                                          §§ 203 Absatz 1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unterschreitet und die Anzahl 
                                          der ausgegebenen Aktien 10 Prozent des Grundkapitals im Zeitpunkt des 
                                          Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert niedriger ist - im Zeitpunkt der 
                                          Ausübung der Ermächtigung nicht überschreitet (Zehn-Prozent-Grenze), wobei 
                                          die Ausnutzung anderer Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von 
              c)            b)            Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von 
                                          Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zum Bezug verpflichten und dabei das 
                                          Bezugsrecht ausgeschlossen wird, auf die Zehn-Prozent-Grenze anzurechnen ist 
                                          und als maßgeblicher Börsenpreis der volumengewichtete durchschnittliche Kurs 
                                          der Stückaktien der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter 
                                          Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Zeitpunkt 
                                          der Festlegung des Ausgabebetrags durch den Verwaltungsrat gilt; 
                                          bei Sachkapitalerhöhungen, insbesondere zum Zweck des unmittelbaren oder 
                                          mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, Betrieben oder Beteiligungen an 
                            c)            Unternehmen oder gewerblichen Schutzrechten, Lizenzen, Patenten oder 
                                          sonstigen Produktrechten, Forderungen oder sonstigen Vermögensgegenständen; 
                                          soweit es erforderlich ist, um den Inhabern oder Gläubigern von 
                                          Schuldverschreibungen mit einem Options- oder Wandlungsrecht oder einer 
                            d)            Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
                                          wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder Erfüllung 
                                          einer Wandlungspflicht zustehen würde. 

Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten von Kapitalerhöhungen aus

dem Genehmigten Kapital 2021 festzulegen und bei jeder Ausnutzung der Ermächtigung die

Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.'

Bericht des Verwaltungsrats zu der unter Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagenen Ermächtigung mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts (§ 203 Absatz 1 und 2 i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2)

Das bestehende genehmigte Kapital ist zuletzt im Juli 2020 zur Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft genutzt worden. Um zukünftig wieder finanziell flexibel zu sein, wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von 50 Prozent des aktuellen Grundkapitals, also von bis zu insgesamt EUR 3.606.223,00 zu schaffen. Das neue genehmigte Kapital soll für Bar- und Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen und einmalig oder mehrmals in Teilbeträgen ausgenutzt werden können. Das Bezugsrecht der Aktionäre soll unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen werden können.

Die Hauptversammlung vom 6. Juni 2019 hat unter Tagesordnungspunkt 5 ein Genehmigtes Kapital 2019 in Höhe von EUR 3.301.223,00 beschlossen. Im Juli 2020 wurde das Grundkapital im Rahmen einer Barkapitalerhöhung von EUR 6.602.447,00 unter teilweiser Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 um EUR 610.000,00 durch Ausgabe von 610.000 neuen Aktien auf insgesamt EUR 7.212.447,00 erhöht. Die neuen Aktien aus der Kapitalerhöhung wurden ausschließlich institutionellen Investoren im Rahmen einer Privatplatzierung mittels eines beschleunigten Platzierungsverfahrens (sog. Accelerated Bookbuilding) zu einem Preis von EUR 46,00 angeboten. Das Bezugsrecht der Aktionäre wurde ausgeschlossen. Der erzielte Bruttoemissionserlös in Höhe von EUR 28 Mio. diente zum einen der Finanzierung der Wachstumsstrategie und wurde zum anderen zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung verwendet. Die Kapitalerhöhung wurde am 17. Juli 2020 im Handelsregister eingetragen. Das Genehmigte Kapital 2019 besteht damit noch in Höhe von EUR 2.691.223,00.

Das bestehende genehmigte Kapital soll aufgehoben werden und durch ein neues genehmigtes Kapital in voller Höhe von 50 Prozent des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals ersetzt werden. Mit dem neuen genehmigten Kapital (Genehmigtes Kapital 2021) soll die Gesellschaft weiterhin in der Lage sein, sich bei Bedarf schnell und flexibel zusätzliches Eigenkapital zu verschaffen, ohne eine zeitlich unter Umständen nicht mögliche Kapitalerhöhung durch Beschlussfassung der Hauptversammlung durchzuführen.

Die Ermächtigung soll für den maximalen gesetzlich zulässigen Zeitraum von fünf Jahren erteilt werden.

Die Ermächtigung ist auf die maximal nach dem Gesetz zulässige Höhe von 50 Prozent des derzeitigen Grundkapitals und damit ein Volumen von bis zu insgesamt EUR 3.606.223,00 beschränkt. Mit der Ermächtigung kann das Grundkapital damit um diesen Betrag gegen Bar- oder Sacheinlagen durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stamm-Stückaktien der Gesellschaft erhöht werden.

Grundsätzlich sind dabei die neuen Aktien den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Verwaltungsrat wird jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht in bestimmten Fällen auszuschließen.

Der beantragte Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist erforderlich, um ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist auf Grund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.

Der Verwaltungsrat soll ferner gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ermächtigt sein, hinsichtlich eines Erhöhungsbetrags, der 10 Prozent des Grundkapitals nicht übersteigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Für die Frage des Ausnutzens der Zehn-Prozent-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG mit zu berücksichtigen.

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May 11, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)