23. Januar 2014

Europäisches Gericht entscheidet über Nichtigkeitsklage gegen Bußgeldbescheid aus dem Jahre 2009

Unterneukirchen (Deutschland), 23. Januar 2014. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) wies im Rahmen seiner heutigen Urteilsverkündung die Nichtigkeitsklage von Konzerngesellschaften des SKW Metallurgie Konzerns gegen den kartellrechtlichen Bußgeldbescheid aus dem Jahre 2009 ab.

Ferner hat das EuG mit weiterer Entscheidung vom heutigen Tage betreffend die Nichtigkeitsklage der Gigaset AG gegen den gleichen Bußgeldbescheid das gegen die Gigaset AG verhängte Bußgeld auf EUR 12,3 Mio. festgesetzt und diese Klage im Übrigen ebenfalls abgewiesen.

Der SKW Metallurgie Konzern geht derzeit davon aus, dass er im wirtschaftlichen Ergebnis die in dieser Sache gesamtschuldnerisch auch gegen konzernexterne Gesellschaften verhängte Maximalbuße in Höhe von EUR 13,3 Mio. jedenfalls in Höhe von EUR 12,3 Mio. nicht zu tragen hat, da nach Auffassung des SKW Metallurgie Konzerns im Rahmen der Durchführung des Gesamtschuldnerinnenausgleichs jedenfalls für diesen Betrag weiterhin die vollständige Zahlungsverpflichtung bei der seinerzeitigen Konzernmutter ARQUES Industries AG (jetzt: Gigaset AG) liegt.

Diese Auffassung bestätigte auch das Oberlandesgericht München im Rahmen der Urteilsbegründung seines Urteils vom 9. Februar 2012. Unter ergänzender Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Landgerichtsurteils stellte auch das Oberlandesgericht München in diesem Urteil fest, dass „nicht die Beklagten [SKW Stahl-Metallurgie Holding AG und SKW Stahl-Metallurgie GmbH] die Geldbuße zu tragen [haben], sondern die Klägerin [Gigaset AG]“. Hinsichtlich dieses Verfahrens steht derzeit noch die abschließende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus.

Der SKW Metallurgie Konzern wird die zutreffende Bilanzierung dieses Sachverhalts intensiv evaluieren. Auf Basis der aktuell vorliegenden Informationen und deren erster Durchsicht ist von einer Rückstellungsbildung betreffend das Bußgeld in Höhe von EUR 1 Mio. auszugehen. Zusätzlich werden die für Verfahrenskosten gebildeten Rückstellungen überprüft.

Nach eingehender Prüfung der schriftlichen Urteilsbegründung wird der SKW Metallurgie Konzern über das weitere Vorgehen entscheiden. Das Urteil wird frühestens in zwei Monaten rechtskräftig.
Sollte der SKW Metallurgie Konzern in dieser Sache Zahlungen an die Europäische Kommission leisten müssen, wären die dafür notwendigen liquiden Mittel vorhanden.

Weitere Informationen zum Konzern finden Sie auf den Internetseiten:
www.skw-steel.com

Ansprechpartner

SKW Stahl-Metallurgie Holding AG
Christian Schunck
Leiter IR und Konzernkommunikation
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Internet: www.skw-steel.com

Ãœber SKW Stahl-Metallurgie Holding AG

Der SKW Metallurgie Konzern ist der Weltmarktführer bei chemischen Zusatzstoffen für die Roheisenentschwefelung sowie bei Fülldrähten für die Sekundärmetallurgie. Die Produkte des Konzerns ermöglichen Stahlproduzenten die effiziente Herstellung hochwertiger Stahlprodukte. Zu den Kunden zählen die weltweit führenden Unternehmen der Stahlbranche. Der SKW Metallurgie Konzern kann auf mehr als 50 Jahre metallurgisches Know-how zurückblicken und ist heute in mehr als 40 Ländern aktiv. Die Gesellschaft ist außerdem ein führender Anbieter von Quab Spezialchemikalien, die vorrangig in der weltweiten Produktion industrieller Stärke für die Papierindustrie eingesetzt werden. Das operative Geschäft der Gesellschaft gliedert sich in die zwei Kernsegmente „Fülldrähte“ sowie „Pulver und Granulate“, ferner in das Segment „Sonstige“. Die Zentrale des SKW Metallurgie Konzerns befindet sich in Deutschland; die Produktionsstandorte liegen in Frankreich, den USA (6), Kanada, Mexiko, Brasilien, Südkorea, Schweden, Bhutan, Russland, der VR China (2) und Indien (2 durch Joint Venture).

Die Aktien der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG notieren seit dem 1. Dezember 2006 im Prime Standard der Wertpapierbörse in Frankfurt/M. (Deutschland) unter der ISIN DE000SKWM013 (seit 15. August 2011: neue ISIN DE000SKWM021).

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Diese Pressemitteilung enthält Aussagen über künftige Entwicklungen, die auf gegenwärtig verfügbaren Informationen beruhen und mit Risiken und Unsicherheiten verbunden sind, die dazu führen könnten, dass die tatsächlichen Ergebnisse von diesen zukunftsgerichteten Aussagen abweichen. Zu solchen Risiken und Unsicherheiten zählen beispielsweise unvorhersehbare Ã"nderungen der politischen und ökonomischen Bedingungen, insbesondere im Bereich der Stahl- und Papierproduktion, die Wettbewerbssituation, die Zins- und Währungsentwicklung, technologische Entwicklungen sowie sonstige Risiken und nicht zu erwartende Umstände. Die SKW Stahl-Metallurgie Holding AG und ihre Konzerngesellschaften übernehmen keine Verpflichtung, solche zukunftsgerichteten Aussagen fortzuschreiben.

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