2020 in Herzogenaurach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: PUMA SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung       
PUMA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 07.05.2020 in  
Herzogenaurach mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG       
                                                                               
16.04.2020 / 15:05                                                             
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP                         
- ein Service der EQS Group AG.                                                
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.   
                                                                               
                                                                               
------------------------------------------------------------                   
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
PUMA SE Herzogenaurach - Wertpapierkennnummer 696960 -                         
- ISIN DE0006969603 - Einladung HAUPTVERSAMMLUNG AM 7. MAI 2020 Die Aktionäre  
unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am 7. Mai 2020 um 11:00 Uhr als     
virtuelle Hauptversammlung stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung        
eingeladen.                                                                    
                                                                               
Die Hauptversammlung wird gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im      
Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und                     
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie   
vom 27. März 2020 (BGBl I, S. 570; nachfolgend 'COVID-19-Gesetz') als virtuelle
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer               
Bevollmächtigten abgehalten.                                                   
                                                                               
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes (AktG)1 ist PUMA Way 1,   
91074 Herzogenaurach.                                                          
                                                                               
Bitte beachten Sie, dass Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten nicht physisch   
vor Ort an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen können. Aktionären, die  
sich gleichwohl dort einfinden, wird kein Zutritt gewährt. Die virtuelle       
Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre über das PUMA    
InvestorPortal live im Internet übertragen.                                    
                                                                               
Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten sowie zu  
der Möglichkeit der Zuschaltung zur virtuellen Hauptversammlung über das PUMA  
InvestorPortal entnehmen Sie bitte dem Abschnitt 'Weitere Angaben und          
Hinweise', der sich an die Tagesordnung und den Bericht des Vorstands zu       
Tagesordnungspunkt 6 anschließt.                                               
                                                                               
1 Die Vorschriften des AktG finden auf die Gesellschaft gemäß Art. 9 Abs. 1    
lit. c) ii), Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober
2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) Anwendung, soweit sich 
aus speziellen Vorschriften der SE-Verordnung nichts anderes ergibt.           
                                                                               
                                                                               
TAGESORDNUNG                                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der PUMA SE und des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des zusammengefassten                
Lageberichtes für die PUMA SE und den PUMA-Konzern (einschließlich des         
erläuternden Berichts des Vorstands zu den übernahmerechtlichen Angaben)       
sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019                
                                                                               
Die genannten Unterlagen sind vom Tag der Einberufung der virtuellen           
Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
http://about.puma.com                                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
dort unter INVESTOREN / HAUPTVERSAMMLUNG / GESETZLICH ERFORDERLICHE            
UNTERLAGEN, zugänglich. Sie werden dort auch während der                       
virtuellen Hauptversammlung zugänglich sein.                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine     
Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat                               
den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat; der                
Jahresabschluss ist damit festgestellt.                                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns                      
                                                                               
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der PUMA SE aus dem   
abgelaufenen Geschäftsjahr 2019 in Höhe von EUR 160.664.215,72 vollständig     
auf neue Rechnung vorzutragen.                                                 
                                                                               
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das   
Geschäftsjahr 2019                                                             
                                                                               
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019              
amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu        
erteilen.                                                                      
                                                                               
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für   
das Geschäftsjahr 2019                                                         
                                                                               
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019              
amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu    
erteilen.                                                                      
                                                                               
5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das           
Geschäftsjahr 2020                                                             
                                                                               
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
  Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft                                
Rosenheimer Platz 4                                                            
81669 München                                                                  
Deutschland                                                                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu   
wählen.                                                                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses an den Aufsichtsrat als auch     
der Vorschlag des Aufsichtsrats sind frei von einer                            
ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden keine Regelungen,    
die die Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die                               
Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten                
Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung                 
beschränkt hätten.                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags eine Erklärung der   
Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,                                 
München, zu deren Unabhängigkeit eingeholt.                                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
6. Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien                   
                                                                               
Die in der Hauptversammlung vom 6. Mai 2015 beschlossene Ermächtigung gemäß    
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien läuft am   
5. Mai 2020 aus. Die Gesellschaft soll erneut zum Erwerb und zur Verwendung    
eigener Aktien ermächtigt werden.                                              
                                                                               
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 6. Mai 2025 eigene Aktien mit     
einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 10 % des zum    
Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals oder - falls dieser   
Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung         
bestehenden Grundkapitals zu jedem zulässigen Zweck zu erwerben. Die           
aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen     
Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft bereits erworben hat und         
jeweils noch besitzt oder die ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu    
keinem Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Die      
Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht zum Zweck des Handels in          
eigenen Aktien genutzt werden.                                                 
                                                                               
b) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse (nachfolgend      
lit.                                                                           
aa)) oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen             
Kaufangebots (nachfolgend lit. bb)). Öffentliche Kaufangebote können auch      
mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur      
Abgabe von Angeboten erfolgen.                                                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
aa) Erfolgt der Erwerb der PUMA-Aktien über die Börse, darf der von der        
Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den         
arithmetischen Mittelwert des Schlusskurses für die Aktien der Gesellschaft    
im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der             
Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei (3) Handelstagen vor der       
Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10 % über- und nicht um mehr als    
20 % unterschreiten.                                                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
bb) Erfolgt der Erwerb mittels eines öffentlichen Kaufangebots, kann ein       
bestimmter Kaufpreis oder eine Kaufpreisspanne festgelegt werden. Dabei        
darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne                
Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert des Schlusskurses für die    
Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren             
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf (5)    
Handelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung oder - falls früher - der        
öffentlichen Ankündigung des Angebots bzw. der Aufforderung dazu um nicht      
mehr als 10 % über- und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Ergeben sich    
nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots nicht                
unerhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann der Kaufpreis       
bzw. die Kaufpreisspanne angepasst werden. In diesem Fall wird auf den         
Schlusskurs im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an     
der Frankfurter Wertpapierbörse am letzten Handelstag vor der                  
Veröffentlichung oder - falls früher - der öffentlichen Ankündigung einer      
etwaigen Anpassung abgestellt.                                                 
                                                                               
Das Volumen des öffentlichen Kaufangebots kann begrenzt werden. Sofern die     
Gesamtzahl der angedienten Aktien das festgelegte Rückkaufvolumen              
überschreitet, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils angedienten          
Aktien erfolgen; darüber hinaus können eine bevorrechtigte Annahme geringer    
Stückzahlen (bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär) sowie zur        
Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien eine Rundung nach               
kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden. Ein etwaiges weitergehendes      
Andienungsrecht der Aktionäre ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Das         
öffentliche Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen.                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
c) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen   
                                                                               
eigenen Aktien auch in anderer Weise als durch Veräußerung über die Börse      
oder durch Angebot an alle Aktionäre zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken,   
insbesondere auch wie folgt zu verwenden:                                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
aa) Sie können gegen Barzahlung und zu einem Preis (ohne Nebenkosten der       
Verwertung) veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktien der               
Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet.    
Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter             
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG veräußerten Aktien    
insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder    
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser          
Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, die     
während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen    
Ausnutzung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß     
§ 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben werden. Ferner sind auf diese Begrenzung     
diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Erfüllung von Wandlungs- oder           
Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft oder einer     
Konzerngesellschaft während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum           
Zeitpunkt ihrer jeweiligen Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechts in     
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegebenen               
Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten) auszugeben sind.          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
bb) Sie können Dritten gegen nicht in Geld bestehende Leistung                 
(Sachleistung),                                                                
insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und beim              
unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen      
oder Unternehmensbeteiligungen sowie anderen materiellen oder immateriellen    
Wirtschaftsgütern (einschließlich Beratungs- und sonstigen                     
Dienstleistungen) angeboten und auf sie übertragen werden.                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
cc) Sie können zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw.           
Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft     
ausgegebenen oder noch auszugebenden Schuldverschreibungen (einschließlich     
Genussrechten) verwendet werden. Darüber hinaus kann den Inhabern von durch    
die Gesellschaft oder eine Konzerngesellschaft ausgegebenen oder noch          
auszugebenden Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten) nach        
Maßgabe der einschlägigen Anleihebedingungen ein Bezugsrecht auf die Aktien    
in dem Umfang gewährt werden, wie es ihnen nach Ausübung von Options- oder     
Wandlungsrechten bzw. Erfüllung von Wandlungspflichten aus solchen             
Schuldverschreibungen als Aktionär zustehen würde.                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
dd) Sie können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder deren          
Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die           
Einziehung führt zur Herabsetzung des Grundkapitals um den auf die             
eingezogenen Aktien entfallenden Anteil. Abweichend hiervon kann der           
Vorstand bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung unverändert       
bleibt und sich stattdessen der Anteil der nicht eingezogenen Aktien am        
Grundkapital entsprechend erhöht; der Vorstand ist für diesen Fall             
ermächtigt, die Zahl der Stückaktien in der Satzung anzupassen.                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
d) Die vorstehenden Ermächtigungen unter lit. c) erfassen auch die             
Verwendung                                                                     
von Aktien der Gesellschaft, die aufgrund früherer Ermächtigungsbeschlüsse     
nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben wurden, und von solchen Aktien, die       
durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der PUMA SE stehende Unternehmen       
oder durch auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde     
Dritte oder gemäß § 71d S. 5 AktG erworben wurden.                             
                                                                               
e) Die vorstehenden Ermächtigungen können ganz oder in Teilen, einmal oder     
mehrmals, für einen oder mehrere Zwecke durch die Gesellschaft und, mit        
Ausnahme der Ermächtigung unter lit. c) dd), auch durch abhängige oder im      
Mehrheitsbesitz der PUMA SE stehende Unternehmen oder auf deren Rechnung       
oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden.         
                                                                               
f) Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen, als die         
Aktien                                                                         
gemäß den vorstehenden Ermächtigungen nach den lit. c) aa) bis lit. c) cc)     
verwendet werden. Darüber hinaus kann der Vorstand im Fall der Veräußerung     
der Aktien durch Angebot an alle Aktionäre das Bezugsrecht der Aktionäre für   
Spitzenbeträge ausschließen.                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
7. Beschlussfassung über die Änderung von § 15 der Satzung (Streichung der     
variablen Aufsichtsratsvergütung)                                              
                                                                               
Der Deutsche Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019   
('DCGK') steht variablen Komponenten in der Vergütung der                      
Aufsichtsratsmitglieder grundsätzlich kritisch gegenüber. Gemäß dem DCGK       
sollte die Vergütung des Aufsichtsrats ausschließlich in einer Festvergütung   
bestehen. Zudem empfiehlt der DCGK bereits seit einiger Zeit, dass eine        
etwaige erfolgsorientierte Vergütung des Aufsichtsrats auf eine nachhaltige    
Entwicklung des Unternehmens ausgerichtet sein soll; diese Empfehlung wird     
auch in der Neufassung des DCGK im Wesentlichen unverändert beibehalten. Die   
derzeit in § 15.3 der Satzung der PUMA SE festgelegte erfolgsorientierte       
Vergütung des Aufsichtsrats genügt dieser Empfehlung nicht (weshalb die PUMA   
SE bisher insoweit eine Abweichung vom DCGK erklärt hat).                      
                                                                               
Aus den genannten Erwägungen soll die Vergütung des Aufsichtsrats auf eine     
reine Festvergütung umgestellt werden. Zu diesem Zweck soll § 15.3 der         
Satzung gestrichen werden.                                                     
                                                                               
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:              
                                                                               
§ 15.3 der Satzung der Gesellschaft wird gestrichen. Die Nummerierung der      
nachfolgenden Absätze des § 15 der Satzung der Gesellschaft ändert sich        
entsprechend.                                                                  
                                                                               
8. Beschlussfassung über die Änderung von § 18.2 der Satzung(Nachweis der      
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung)                            
                                                                               
§ 18.2 der Satzung der PUMA SE sieht derzeit vor, dass das Recht zur           
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch       
einen in deutscher oder englischer Sprache schriftlich oder in Textform (§     
126b BGB) erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende      
Institut nachzuweisen ist. Diese Regelung entspricht den Vorgaben der          
derzeit noch anwendbaren Fassung des § 123 Abs. 4 S. 1 AktG.                   
                                                                               
§ 123 Abs. 4 S. 1 AktG wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten        
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) neu gefasst. Demnach soll bei              
Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften für die Teilnahme an der          
Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts künftig ein Nachweis des    
sog. Letztintermediärs (§ 67a Abs. 5 S. 2 AktG) gemäß dem neu eingefügten §    
67c Abs. 3 AktG ausreichen.                                                    
                                                                               
Das ARUG II ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. § 123 Abs. 4 S. 1 AktG   
n.F. und § 67c Abs. 3 AktG finden erst ab dem 3. September 2020 und erstmals   
auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. September 2020 einberufen    
werden. Sie werden damit aber bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung    
der Gesellschaft im Jahr 2021 anwendbar sein. Um in deren Vorfeld ein          
Abweichen der Satzungsregelung zum Nachweis des Anteilsbesitzes als            
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesellschaft       
oder die Ausübung des Stimmrechts vom Gesetz zu vermeiden, soll bereits        
jetzt eine Anpassung der Satzung beschlossen werden. Der Vorstand soll die     
Satzungsänderung so zum Handelsregister anmelden, dass sie erst nach dem 3.    
September 2020 eingetragen und damit wirksam wird.                             
                                                                               
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:              
                                                                               
§ 18.2 Sätze 1 bis 3 der Satzung der Gesellschaft erhalten folgenden           
Wortlaut:                                                                      
                                                                               
'Das Recht zur Teilnahme und Abstimmung sind nachzuweisen. Zu diesem Zweck     
ist ein in Textform (§ 126 b BGB) erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes      
gemäß § 67c Abs. 3 AktG oder in sonstiger rechtlich zulässiger Weise durch     
den Letztintermediär erforderlich. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss       
sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen.'          
                                                                               
Die übrigen Sätze des § 18.2 der Satzung der Gesellschaft bleiben              
unverändert.                                                                   
                                                                               
Der Vorstand wird angewiesen, die Satzungsänderung so zum Handelsregister      
anzumelden, dass sie so schnell wie möglich nach dem 3. September 2020         
eingetragen wird.                                                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 6 der Tagesordnung      
(Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener                            
Aktien)                                                                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Tagesordnungspunkt 6 enthält den Vorschlag, die Gesellschaft zu ermächtigen,   
selbst oder über abhängige oder im Mehrheitsbesitz                             
der Gesellschaft stehende Unternehmen oder über für ihre oder deren Rechnung   
handelnde Dritte eigene Aktien im Umfang von                                   
bis zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung soll bis           
einschließlich 6. Mai 2025 gelten und damit den gesetzlich                     
möglichen Rahmen von fünf Jahren gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG nutzen. Die zuvor
durch die Hauptversammlung vom 6. Mai 2015                                     
erteilte Ermächtigung wird am 5. Mai 2020 auslaufen. Von dieser Ermächtigung   
wurde bislang nicht Gebrauch gemacht.                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
1. Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien                                      
                                                                               
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG gestattet es, neben dem Erwerb über die Börse auch      
andere Formen des Erwerbs vorzusehen. Der Beschlussvorschlag sieht vor, dass   
der Erwerb der Aktien auch mittels eines an alle Aktionäre gerichteten         
öffentlichen Kaufangebots bzw. einer an alle Aktionäre gerichteten             
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten (gemeinsam          
'öffentliches Kaufangebot') erfolgen kann. § 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 4 AktG         
stellt klar, dass der Erwerb über die Börse dem aktienrechtlichen              
Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 53a AktG genügt. Ausreichend ist der        
Erwerb in einem beliebigen Marktsegment im In- und Ausland, in dem ein         
Börsenpreis zustande kommt. Auch im Fall eines öffentlichen Kaufangebots ist   
eine Benachteiligung von Aktionären aufgrund des aktienrechtlichen             
Gleichbehandlungsgrundsatzes ausgeschlossen.                                   
                                                                               
Bei einem öffentlichen Kaufangebot kann es dazu kommen, dass die von den       
Aktionären angediente Menge an Aktien der Gesellschaft die von der             
Gesellschaft zum Erwerb vorgesehene Aktienanzahl übersteigt. In diesem Fall    
muss eine Zuteilung nicht nach dem Verhältnis der Beteiligungsquoten,          
sondern nach dem Verhältnis der angedienten Aktien erfolgen. Dies dient der    
Vereinfachung des Zuteilungsverfahrens. Hierbei soll es außerdem möglich       
sein, eine bevorrechtigte Annahme von Angeboten bis zu maximal 100 Stück       
Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der    
Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleinere Restbestände zu vermeiden    
und damit die technische Abwicklung des Aktienrückkaufs zu erleichtern. Auch   
eine faktische Beeinträchtigung von Kleinaktionären kann so vermieden          
werden. Schließlich soll eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur      
Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen werden können.       
Insoweit können die Erwerbsquote und die Anzahl der von einzelnen              
andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien so gerundet werden, wie es        
erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch             
darzustellen. Der Vorstand hält einen hierin liegenden Ausschluss eines        
etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich            
gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären für angemessen.                  
                                                                               
2. Ermächtigung zur Verwendung der von der Gesellschaft erworbenen eigenen     
Aktien                                                                         
                                                                               
Die erworbenen eigenen Aktien dürfen zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken    
verwendet werden, insbesondere auch zu den folgenden:                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
- § 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 4 AktG gestattet es, die eigenen Aktien über die        
Börse                                                                          
zu veräußern. Darüber hinaus soll die Hauptversammlung den Vorstand            
ermächtigen, die eigenen Aktien durch ein Angebot an alle Aktionäre zu         
veräußern. In beiden vorgenannten Fällen ist der aktienrechtliche              
Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt.                                            
                                                                               
- Die Gesellschaft soll ferner in der Lage sein, die eigenen Aktien unter      
den                                                                            
Voraussetzungen des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts   
                                                                               
zu veräußern.                                                                  
                                                                               
Damit soll es der Gesellschaft insbesondere ermöglicht werden, kurzfristig     
Aktien der Gesellschaft zu platzieren. Die vorgeschlagene Ermächtigung dient   
                                                                               
der Sicherung einer dauerhaften und angemessenen Eigenkapitalausstattung der   
                                                                               
Gesellschaft. Sie ermöglicht es in geeigneten Fällen beispielsweise, eigene    
Aktien an institutionelle Anleger zu veräußern oder neue Investorenkreise zu   
                                                                               
erschließen.                                                                   
                                                                               
Voraussetzung ist, dass die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert   
                                                                               
werden, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der      
Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung des     
Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der           
Veräußerung. Der Vorstand wird einen eventuellen Abschlag vom Börsenkurs so    
niedrig bemessen wie möglich. Der Abschlag darf keinesfalls mehr als 5 % des   
                                                                               
Börsenkurses zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung betragen. Der auf     
die zu veräußernden Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals      
darf insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im   
                                                                               
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der                
Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, die     
während der                                                                    
Laufzeit der Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Ausnutzung aus    
genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 S.    
4 AktG ausgegeben werden. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien   
                                                                               
anzurechnen, die zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw.         
Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft     
während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen    
Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des   
                                                                               
§ 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegebenen Schuldverschreibungen (einschließlich      
Genussrechten) auszugeben sind. Durch die Begrenzung der Zahl der gemäß        
dieser Verwendungsermächtigung veräußerbaren Aktien und die Verpflichtung      
zur Festlegung des Veräußerungspreises der Aktien nahe am Börsenkurs werden    
Aktionäre vor einer Wertverwässerung ihrer Anteile angemessen geschützt.       
Gleichzeitig wird sichergestellt, dass die von der Gesellschaft zu             
erzielende Gegenleistung angemessen ist.                                       
                                                                               
- Des Weiteren soll die Möglichkeit bestehen, eigene Aktien Dritten gegen      
andere als Geldleistungen (Sachleistungen) anzubieten. Eine solche             
Möglichkeit kann insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen      
und beim unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb von Unternehmen,                
Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen Bedeutung erlangen. Die      
Gesellschaft muss in der Lage sein, sich zur Verbesserung ihrer                
Wettbewerbsposition mit anderen Unternehmen zusammenzuschließen und            
Unternehmen, Unternehmensteile oder Unternehmensbeteiligungen zu erwerben.     
In der Praxis wird in solchen Fällen die Gewährung von Aktien der              
erwerbenden                                                                    
Gesellschaft als Gegenleistung für das Akquisitionsobjekt nicht selten         
ausdrücklich verlangt. Darüber hinaus kann es für die Gesellschaft aber auch   
                                                                               
in weiteren Fällen sinnvoll sein, einem Vertragspartner eigene Aktien als      
liquiditätsschonende und für den Vertragspartner attraktive Gegenleistung      
für den Erwerb materieller oder auch immaterieller Wirtschaftsgüter zu         
gewähren.                                                                      
Das gilt etwa beim Erwerb von Schutzrechten oder Lizenzen daran, aber auch     
im Zusammenhang mit der Vergütung von Beratungs- und sonstigen                 
Dienstleistungen. Eigene Aktien als Akquisitionswährung können auch unter      
dem Gesichtspunkt                                                              
einer optimalen Finanzierungsstruktur sinnvoll sein. Bei der Festlegung der    
Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen      
der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Dabei wird der Vorstand den           
Börsenkurs                                                                     
der Aktie der Gesellschaft berücksichtigen.                                    
                                                                               
- Sofern Options- oder Wandelschuldverschreibungen (einschließlich             
Genussrechte) ausgegeben sind, kann es ferner zweckmäßig sein, die sich aus    
solchen Options- oder Wandelschuldverschreibungen ergebenden Rechte bzw.       
Pflichten zum Bezug von Aktien der Gesellschaft nicht durch eine               
Kapitalerhöhung, sondern ganz oder teilweise durch eigene Aktien zu            
bedienen; dem dient eine entsprechende Verwendungsermächtigung. Darüber        
hinaus gewähren                                                                
die Anleihebedingungen den Inhabern der entsprechenden Schuldverschreibungen   
                                                                               
häufig ein Bezugsrecht auf Aktien des Anleiheemittenten oder eines mit ihm     
verbundenen Unternehmens in dem Umfang, wie es den Inhabern nach Ausübung      
von Options- oder Wandlungsrechten bzw. Erfüllung von Wandlungspflichten aus   
                                                                               
solchen Schuldverschreibungen als Aktionär des betreffenden Unternehmens       
zustehen würde. Durch die Einräumung einer entsprechenden                      
Verwendungsermächtigung soll es der Gesellschaft ermöglicht werden, solche     
Bezugsrechte durch eigene Aktien zu bedienen.                                  
                                                                               
- Schließlich sieht die Ermächtigung vor, dass erworbene eigene Aktien auch    
eingezogen werden können. Dabei soll die Einziehung sowohl dergestalt          
möglich sein, dass dabei das Grundkapital der Gesellschaft herabgesetzt        
wird, als                                                                      
auch entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ohne eine solche                     
Kapitalherabsetzung durch reine Einziehung der Aktien unter gleichzeitiger     
Erhöhung des auf die verbleibenden Aktien entfallenden anteiligen Betrages     
des Grundkapitals (sog. Amortisation). Die Rechte der Aktionäre werden in      
keinem der beiden vorgenannten Fälle beeinträchtigt.                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
In allen genannten Fällen (außer im Fall der Einziehung) muss das              
Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien ausgeschlossen                
sein, damit sie wie beschrieben verwendet werden können. Nach Abwägung         
sämtlicher Umstände hält der Vorstand den Ausschluss                           
des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen für      
sachlich gerechtfertigt und angemessen.                                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall prüfen, ob eigene Aktien der             
Gesellschaft für die genannten Maßnahmen verwendet werden                      
sollen. Bei seiner Entscheidung wird er sich von den Interessen der            
Aktionäre und der Gesellschaft leiten lassen und sorgfältig                    
abwägen, ob er von der Ermächtigung Gebrauch machen sollte. Nur in diesem      
Fall wird die Maßnahme ergriffen und das Bezugsrecht                           
ausgeschlossen.                                                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Von den vorgenannten Verwendungsmöglichkeiten kann auch hinsichtlich solcher   
Aktien Gebrauch gemacht werden, die aufgrund                                   
von Ermächtigungsbeschlüssen früherer Hauptversammlungen nach § 71 Abs. 1      
Nr. 8 AktG erworben wurden. Dies gilt auch für Aktien,                         
die durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende          
Unternehmen oder durch auf deren Rechnung oder auf Rechnung                    
der Gesellschaft handelnde Dritte oder gemäß § 71d S. 5 AktG erworben          
wurden.                                                                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 3   
AktG über eine etwaige Ausnutzung der Rückerwerbsermächtigung                  
und die näheren Umstände des Erwerbs berichten.                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Weitere Angaben und Hinweise                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der     
virtuellen Hauptversammlung EUR 150.824.640,00                                 
und ist eingeteilt in 150.824.640 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit     
einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR                              
1,00 je Aktie. Jede Aktie gewährt eine Stimme (s. § 20.1 der Satzung der       
Gesellschaft). Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt                          
somit 150.824.640. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung 1.270.793
eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft                                      
keine Rechte zustehen (§ 71b AktG).                                            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Voraussetzungen für die Zuschaltung zu der virtuellen Hauptversammlung und für 
die Ausübung des Stimmrechts                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die        
Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz                              
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer 
Bevollmächtigten abgehalten wird. Die physische                                
Präsenz der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist zulässig.                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Zur Zuschaltung zu der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des        
Stimmrechts sind gemäß §§ 18.1 bis 18.3 der Satzung                            
der Gesellschaft diejenigen Aktionäre - persönlich oder durch Bevollmächtigte -
berechtigt, die sich schriftlich oder in Textform                              
(s. § 126b BGB) unter der nachstehenden Anschrift, Telefax-Nummer oder         
E-Mail-Adresse anmelden und ihre Berechtigung durch                            
Übermittlung eines besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes nachweisen:       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
  PUMA SE                                                                      
c/o Deutsche Bank AG                                                           
Securities Production                                                          
General Meetings                                                               
Postfach 20 01 07                                                              
60605 Frankfurt am Main                                                        
Telefax: +49 (0) 69 12012-86045                                                
E-Mail: wp.hv@db-is.com                                                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Als Nachweis genügt ein in deutscher oder englischer Sprache schriftlich oder  
in Textform (s. § 126b BGB) erstellter Nachweis                                
des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut. Der Nachweis des         
Anteilsbesitzes muss sich gemäß § 1 Abs. 3 S. 2 COVID-19-Gesetz                
auf den Beginn des zwölften Tages vor der Hauptversammlung, d.h.               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
auf den 25. April 2020 (0:00 Uhr),                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
beziehen ('Nachweisstichtag').                                                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der zuvor genannten Anschrift,       
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
spätestens bis zum Ablauf des 30. April 2020 (24:00 Uhr)                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
zugehen.                                                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss der Gesellschaft unter der zuvor         
genannten Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse                        
gemäß § 1 Abs. 3 S. 2 COVID-19-Gesetz spätestens am vierten Tag vor der        
Hauptversammlung, also                                                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
bis zum Ablauf des 3. Mai 2020 (24:00 Uhr),                                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
zugehen.                                                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Üblicherweise übernehmen die depotführenden Kreditinstitute die Übermittlung   
der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes                           
für ihre Kunden. Die Aktionäre werden gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr
jeweiliges depotführendes Institut zu wenden,                                  
um eine rechtzeitige Übermittlung der Anmeldung und des Nachweises des         
Anteilsbesitzes und damit auch den rechtzeitigen Erhalt                        
einer Anmeldebestätigung (siehe unten 'Anmeldebestätigung') sicherzustellen.   
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass es aufgrund aktueller          
Entwicklungen der COVID-19-Pandemie                                            
zu Verzögerungen im Postverkehr kommen kann.                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Bedeutung des Nachweisstichtags                                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Zuschaltung zu der virtuellen      
Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts                          
nur als Aktionär, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag  
erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand                                   
nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Mit dem               
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerung oder                    
den Erwerb von Aktien einher. Aktionäre können nach erfolgter Anmeldung deshalb
weiterhin über ihre Aktien frei verfügen.                                      
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach  
Aktionär werden, sind nicht stimmberechtigt,                                   
es sei denn, sie haben sich insoweit bevollmächtigen lassen oder sind zur      
Rechtsausübung ermächtigt. Der Nachweisstichtag                                
hat keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung.                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Anmeldebestätigung; PUMA InvestorPortal                                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des               
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft wird den Aktionären                       
eine Anmeldebestätigung für die virtuelle Hauptversammlung übersandt. Auf der  
Anmeldebestätigung sind die Daten enthalten,                                   
die der Aktionär für den Zugang zum PUMA InvestorPortal benötigt, über das er  
die Möglichkeit hat,                                                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
- sich zur Live-Übertragung der gesamten virtuellen Hauptversammlung in Bild   
und Ton zuzuschalten (siehe unten 'Live-Übertragung der virtuellen             
Hauptversammlung im PUMA InvestorPortal'),                                     
                                                                               
- seine Stimmen im Wege der elektronischen Briefwahl abzugeben (siehe unten    
'Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl'),                
                                                                               
- Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zu      
erteilen (siehe unten 'Verfahren für die Stimmabgabe aufgrund                  
Vollmachtserteilung - Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der           
Gesellschaft'),                                                                
                                                                               
- Fragen einzureichen (siehe unten 'Fragemöglichkeit gemäß Art. 53 SE-VO, § 1  
Abs. 2 S. 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz') und                                        
                                                                               
- Widerspruch gegen die Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung zu erklären 
(siehe unten 'Möglichkeit zum Widerspruch gegen Beschlüsse der virtuellen      
Hauptversammlung gemäß Art. 53 SE-VO, § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 4                    
COVID-19-Gesetz').                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Aktionäre, die diese Möglichkeiten nicht persönlich, sondern durch einen       
Bevollmächtigten wahrnehmen möchten, werden gebeten,                           
die ihnen übersandten Zugangsdaten dem Bevollmächtigten zur Verfügung zu       
stellen (siehe unten 'Verfahren für die Stimmabgabe aufgrund                   
Vollmachtserteilung - Bevollmächtigung eines Dritten').                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Das PUMA InvestorPortal ist ab dem 25. April 2020 (0:00 Uhr) - entsprechend dem
Nachweisstichtag - freigeschaltet. Ab diesem                                   
Zeitpunkt und damit bereits vor dem Beginn der virtuellen Hauptversammlung am  
7. Mai 2020 um 11:00 Uhr steht es angemeldeten                                 
Aktionären und Bevollmächtigten für die Stimmabgabe, die Erteilung von         
Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter                            
der Gesellschaft und die Einreichung von Fragen zur Verfügung.                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Live-Übertragung der virtuellen Hauptversammlung im PUMA InvestorPortal        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Hauptversammlung findet als virtuelle Hauptversammlung statt. Aktionäre    
oder ihre Bevollmächtigten können daher nicht                                  
physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können sich jedoch nach       
fristgerechter Anmeldung und Nachweiserbringung zu                             
der gesamten virtuellen Hauptversammlung am 7. Mai 2020 ab 11:00 Uhr live in   
Bild und Ton im Internet zuschalten. Die Zuschaltung                           
erfolgt über das PUMA InvestorPortal (erreichbar unter                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
http://about.puma.com                                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
dort unter INVESTOREN / HAUPTVERSAMMLUNG / PUMA InvestorPortal). Die hierfür   
erforderlichen Zugangsdaten sind auf der Anmeldebestätigung                    
abgedruckt.                                                                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Zuschaltung ermöglicht keine Online-Teilnahme i.S.d. § 118 Abs. 1 S. 2     
AktG.                                                                          
                                                                               
                                                                               
Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Nach fristgerechter Anmeldung und Nachweiserbringung können Aktionäre ihre     
Stimmen im Wege der elektronischen Briefwahl abgeben                           
(zur ebenfalls möglichen Vollmachtserteilung siehe unten 'Verfahren für die    
Stimmabgabe aufgrund Vollmachtserteilung').                                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die elektronische Briefwahl erfolgt ausschließlich über das PUMA InvestorPortal
(erreichbar unter                                                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
http://about.puma.com                                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
dort unter INVESTOREN / HAUPTVERSAMMLUNG / PUMA InvestorPortal). Die hierfür   
erforderlichen Zugangsdaten erhalten die Aktionäre                             
mit ihrer Anmeldebestätigung.                                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Stimmabgabe ist noch während der virtuellen Hauptversammlung möglich und   
muss spätestens bis zum Beginn der Abstimmungen                                
in der virtuellen Hauptversammlung erfolgen.                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine nicht bereits in der Einberufung       
angekündigte Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine                           
hierzu bereits durch elektronische Briefwahl abgegebene Stimme für jeden       
einzelnen Unterpunkt.                                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl schließt eine Stimmabgabe        
aufgrund Vollmachtserteilung nicht aus (siehe hierzu                           
unten 'Verfahren für die Stimmabgabe aufgrund Vollmachtserteilung').           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Weitere Hinweise zur elektronischen Briefwahl finden sich auf der              
Anmeldebestätigung.                                                            
                                                                               
                                                                               
Verfahren für die Stimmabgabe aufgrund Vollmachtserteilung                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte ausüben lassen (zur 
ebenfalls möglichen Stimmrechtsausübung im                                     
Wege der elektronischen Briefwahl siehe oben 'Verfahren für die Stimmabgabe    
durch elektronische Briefwahl'). Auch in diesem Fall sind fristgerechte        
Anmeldung und Nachweiserbringung erforderlich.                                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
  Bevollmächtigung eines Dritten                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Möchte ein Aktionär einem Dritten Vollmacht erteilen, ist die Vollmacht in     
Textform (s. § 126b BGB) zu erteilen, sofern nicht                             
ein Kreditinstitut, ein sonstiger Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein  
Stimmrechtsberater oder eine gemäß Art. 53 SE-VO,                              
§ 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt werden
soll (siehe hierzu unten). Gleiches gilt für                                   
den Widerruf der Vollmacht und den Nachweis der Bevollmächtigung. Die          
Bevollmächtigung kann unter Verwendung des von der Gesellschaft                
zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars erfolgen, das bei der Gesellschaft
unter der im folgenden Absatz genannten Anschrift,                             
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse angefordert oder von der Internetseite der  
Gesellschaft unter                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
http://about.puma.com                                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
dort unter INVESTOREN / HAUPTVERSAMMLUNG / FORMULAR ZUR BEVOLLMÄCHTIGUNG,      
direkt heruntergeladen und ausgedruckt werden kann.                            
Alternativ kann die Bevollmächtigung mit dem in der Anmeldebestätigung         
enthaltenen Vollmachtsformular erfolgen.                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Vollmacht und ihr Widerruf können entweder gegenüber der Gesellschaft unter
der Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
  PUMA SE                                                                      
c/o Computershare Operations Center                                            
80249 München                                                                  
Telefax: +49 (0) 89 30903-74675                                                
E-Mail: puma-hv2020@computershare.de                                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
oder gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden.                            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es eines  
Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der                                  
Gesellschaft in Textform, wenn weder ein Kreditinstitut, ein sonstiger         
Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater                 
oder eine gemäß Art. 53 SE-VO, § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder   
Institution bevollmächtigt werden. Dieser Nachweis                             
ist an die vorstehende Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu        
übermitteln. Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht.                     
Ein separater Nachweis der Bevollmächtigung ist dagegen nicht erforderlich,    
wenn der Bevollmächtigte das PUMA InvestorPortal                               
(zur elektronischen Briefwahl oder zur (Unter-)Bevollmächtigung der            
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) nutzt. Insoweit                         
gilt die Nutzung der Zugangsdaten des Aktionärs durch den Bevollmächtigten als 
Nachweis.                                                                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, sonstigen Intermediären,        
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder gemäß                         
Art. 53 SE-VO, § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen  
sowie den Widerruf und den Nachweis einer solchen                              
Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 53    
SE-VO, § 135 AktG, die u.a. verlangen, dass die                                
Vollmacht von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten ist.               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Auch bevollmächtigte Dritte können ihre Stimmen nur im Wege der elektronischen 
Briefwahl abgeben oder die Stimmrechtsvertreter                                
der Gesellschaft zur weisungsgebundenen Stimmabgabe (unter-)bevollmächtigen.   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
  Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären auch im Zusammenhang mit  
der virtuellen Hauptversammlung an, sich durch                                 
Mitarbeiter der PUMA SE, die das Stimmrecht gemäß den ausdrücklichen Weisungen 
der Aktionäre ausüben werden, vertreten zu                                     
lassen. Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist     
entweder in Textform unter Verwendung des hierfür                              
von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachts- und Weisungsformulars
oder über das PUMA InvestorPortal möglich.                                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Das von der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Vollmachts- und               
Weisungsformular kann bei der Gesellschaft unter der Anschrift,                
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
  PUMA SE                                                                      
c/o Computershare Operations Center                                            
80249 München                                                                  
Telefax: +49 (0) 89 30903-74675                                                
E-Mail: puma-hv2020@computershare.de                                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
angefordert oder von der Internetseite der Gesellschaft unter                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
http://about.puma.com                                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
dort unter INVESTOREN / HAUPTVERSAMMLUNG / FORMULAR ZUR BEVOLLMÄCHTIGUNG,      
direkt heruntergeladen und ausgedruckt werden. Alternativ                      
kann das auf der Anmeldebestätigung vorgesehene Vollmachts- und                
Weisungsformular verwendet werden. Das ausgefüllte und unterschriebene         
Vollmachts- und Weisungsformular ist an folgende Anschrift, Telefax-Nummer oder
E-Mail-Adresse zu richten:                                                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
  PUMA SE                                                                      
c/o Computershare Operations Center                                            
80249 München                                                                  
Telefax: +49 (0) 89 30903-74675                                                
E-Mail: puma-hv2020@computershare.de                                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Es muss                                                                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
spätestens bis zum 6. Mai 2020 (18:00 Uhr)                                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
bei dieser Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingetroffen sein.    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Eine Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist auch über  
das PUMA InvestorPortal (erreichbar unter                                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
http://about.puma.com                                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
dort unter INVESTOREN / HAUPTVERSAMMLUNG / PUMA InvestorPortal) möglich. Diese 
kann auch noch während der virtuellen Hauptversammlung                         
spätestens bis zum Beginn der Abstimmungen erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt   
ist über das PUMA InvestorPortal auch ein Widerruf                             
einer erteilten Vollmacht oder eine Änderung erteilter Weisungen möglich.      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft schließt eine  
Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl nicht                                
aus (siehe hierzu oben 'Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische      
Briefwahl').                                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft das         
Stimmrecht nur aufgrund ausdrücklicher und eindeutiger                         
Weisungen ausüben werden. Ohne solche Weisungen werden die Stimmrechtsvertreter
das Stimmrecht nicht ausüben. Zu Verfahrensanträgen                            
können die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft keine Weisungen               
entgegennehmen. Ebenso wenig nehmen sie Weisungen zu Wortmeldungen,            
zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum      
Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen.                                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Fragemöglichkeit gemäß Art. 53 SE-VO, § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Das Auskunftsrecht der Aktionäre ist im Falle einer virtuellen Hauptversammlung
nach § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz erheblich                                      
eingeschränkt. Danach haben die Aktionäre lediglich die Möglichkeit, Fragen im 
Wege der elektronischen Kommunikation zu stellen                               
(§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz). Der Vorstand kann zudem festlegen,    
dass Fragen spätestens zwei Tage vor der Hauptversammlung                      
einzureichen sind. Hiervon hat der Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des
Aufsichtsrats Gebrauch gemacht.                                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Fragemöglichkeit besteht nur, wenn sich der Fragen stellende Aktionär oder 
sein Bevollmächtigter fristgemäß zur virtuellen                                
Hauptversammlung angemeldet und fristgemäß den Nachweis des Anteilsbesitzes    
erbracht hat.                                                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Fragen können nur                                                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
bis zum 5. Mai 2020 (18:00 Uhr)                                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
eingereicht werden, und zwar ausschließlich über das PUMA InvestorPortal       
(erreichbar unter                                                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
http://about.puma.com                                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
dort unter INVESTOREN / HAUPTVERSAMMLUNG / PUMA InvestorPortal). Die hierfür   
erforderlichen Zugangsdaten erhalten die Aktionäre                             
mit ihrer Anmeldebestätigung.                                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Über die Beantwortung der Fragen entscheidet der Vorstand gemäß § 1 Abs. 2 Satz
2 COVID-19-Gesetz - abweichend von § 131 AktG                                  
- nur nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen. Ausweislich der Gesetzesbegründung 
zu § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz hat die                                   
Verwaltung keinesfalls alle Fragen zu beantworten, sie kann Fragen             
zusammenfassen und im Interesse der anderen Aktionäre sinnvolle                
Fragen auswählen. Sie kann dabei Aktionärsvereinigungen und Institutionelle    
Investoren mit bedeutenden Stimmanteilen bevorzugen.                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Beantwortung erfolgt 'in' der Versammlung - sofern nicht Fragen schon vorab
auf der Internetseite der PUMA SE unter                                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
http://about.puma.com                                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
dort unter INVESTOREN / HAUPTVERSAMMLUNG beantwortet sind.                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Der Vorstand wird den Namen des Fragenstellers weder während der virtuellen    
Hauptversammlung noch bei der möglichen Vorabveröffentlichung                  
von Antworten im Internet nennen.                                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß Art. 56 S. 2 und S. 3 SE-VO, § 50 Abs. 2
SEAG, § 122 Abs. 2 AktG                                                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals (dies entspricht EUR    
7.541.232,00 oder 7.541.232 Aktien) oder den anteiligen                        
Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien und ist damit        
vorliegend die maßgebliche Schwelle) erreichen, können                         
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht   
werden. Dieser Mindestbesitz ist gemäß Art. 56                                 
S. 3 SE-VO i.V.m. § 50 Abs. 2 SEAG für Ergänzungsverlangen der Aktionäre einer 
SE erforderlich. § 50 Abs. 2 SEAG entspricht                                   
inhaltlich § 122 Abs. 2 S. 1 AktG.                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage         
beiliegen. Eine 90-tägige Vorbesitzzeit des genannten                          
Mindestbesitzes von Aktien i.S.d. § 122 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 3 AktG ist
gemäß § 50 Abs. 2 SEAG bei der SE keine Voraussetzung                          
für ein Ergänzungsverlangen.                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Das Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu    
richten und muss der Gesellschaft gemäß § 1 Abs.                               
3 S. 4 COVID-19-Gesetz mindestens 14 Tage vor der virtuellen Hauptversammlung, 
also                                                                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
spätestens bis zum Ablauf des 22. April 2020 (24:00 Uhr),                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
zugehen. Bitte richten Sie etwaige Ergänzungsverlangen an folgende Anschrift:  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
  PUMA SE, Vorstand                                                            
z.Hd. Frau Beate Gabriel                                                       
PUMA Way 1                                                                     
91074 Herzogenaurach                                                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen werden - soweit sie nicht bereits mit der
Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich                               
nach Zugang des Ergänzungsverlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und     
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,                                
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der     
gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden                             
außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
http://about.puma.com                                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
dort unter INVESTOREN / HAUPTVERSAMMLUNG bekannt gemacht.                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Gesellschaft behält sich vor, Beschlussvorschläge zu Ergänzungsverlangen,  
die in bekanntzumachenden Ergänzungsverlangen                                  
enthalten sind, im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung so zu behandeln, als 
ob sie in der Versammlung gestellt worden wären.                               
Dies gilt nur, wenn sich ein den Beschlussvorschlag unterbreitender Aktionär   
oder sein Bevollmächtigter fristgemäß zur virtuellen                           
Hauptversammlung angemeldet und fristgemäß den Nachweis des Anteilsbesitzes    
erbracht hat.                                                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß Art. 53 SE-VO, §§ 126 Abs. 1, 127 AktG   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Jeder Aktionär kann der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge des         
Vorstands und des Aufsichtsrats zu bestimmten Punkten                          
der Tagesordnung übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen 
sein. Gegenanträge und sonstige Anfragen von                                   
Aktionären zur virtuellen Hauptversammlung sind ausschließlich an folgende     
Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu                               
richten:                                                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
  PUMA SE, Vorstand                                                            
z.Hd. Frau Beate Gabriel                                                       
PUMA Way 1                                                                     
91074 Herzogenaurach                                                           
Telefax: +49 (0) 9132-8142375                                                  
E-Mail: investor-relations@puma.com                                            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht           
berücksichtigt.                                                                
                                                                               
                                                                               
Vorbehaltlich Art. 53 SE-VO, § 126 Abs. 2 und Abs. 3 AktG werden wir           
Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens                          
des Aktionärs und der Begründung sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung   
hierzu auf der Internetseite der Gesellschaft                                  
unter                                                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
http://about.puma.com                                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
dort unter INVESTOREN / HAUPTVERSAMMLUNG, zugänglich machen, wenn der          
Gegenantrag des Aktionärs nebst Begründung mindestens                          
14 Tage vor der Versammlung, d.h.                                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
bis zum Ablauf des 22. April 2020 (24:00 Uhr),                                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
der Gesellschaft unter der vorstehenden Anschrift, Telefax-Nummer oder         
E-Mail-Adresse zugegangen ist.                                                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Diese Regelungen gelten gemäß Art. 53 SE-VO, § 127 AktG für den Vorschlag eines
Aktionärs zur Wahl des Abschlussprüfers (TOP                                   
5) oder von Aufsichtsratsmitgliedern sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch
nicht begründet werden. Zusätzlich zu den                                      
in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag
unter anderem auch dann nicht zugänglich zu                                    
machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der       
vorgeschlagenen Person enthält. Vorschläge zur Wahl                            
von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, 
wenn ihnen keine Angaben zu Mitgliedschaften                                   
der vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten beigefügt sind (s. Art. 53 SE-VO,                               
§ 127 S. 3 i.V.m. § 124 Abs. 3 S. 4 und § 125 Abs. 1 S. 5 AktG).               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Gesellschaft behält sich vor, zugänglich zu machende Gegenanträge und      
Wahlvorschläge im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung                       
so zu behandeln, als ob sie in der Versammlung gestellt worden wären. Dies gilt
nur, wenn sich der den Gegenantrag oder Wahlvorschlag                          
unterbreitende Aktionär oder sein Bevollmächtigter fristgemäß zur virtuellen   
Hauptversammlung angemeldet und fristgemäß den                                 
Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat.                                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Möglichkeit zum Widerspruch gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung   
gemäß Art. 53 SE-VO, § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Aktionäre, die ihr Stimmrecht durch elektronische Briefwahl oder aufgrund      
Vollmachtserteilung ausgeübt haben, können - persönlich                        
oder durch Bevollmächtigte - während der Dauer der virtuellen Hauptversammlung 
abweichend von § 245 Nr. 1 AktG Widerspruch                                    
gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung erklären, ohne physisch in der
Hauptversammlung zu erscheinen. Der Widerspruch                                
kann ausschließlich über das PUMA InvestorPortal (erreichbar unter             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
http://about.puma.com                                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
dort unter INVESTOREN / HAUPTVERSAMMLUNG / PUMA InvestorPortal) erklärt werden.
Die hierfür erforderlichen Zugangsdaten erhalten                               
die Aktionäre mit ihrer Anmeldebestätigung.                                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
WeitergehendeErläuterungen                                                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 S. 2 und 
S. 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2                                     
AktG und nach Art. 53 SE-VO, §§ 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG sowie zu den  
Möglichkeiten der Aktionäre nach § 1 Abs. 2                                    
S. 1 Nr. 3 und 4 COVID-19-Gesetz finden sich auf der Internetseite der PUMA SE 
unter                                                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
http://about.puma.com                                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
dort unter INVESTOREN / HAUPTVERSAMMLUNG / RECHTE DER AKTIONÄRE.               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Internetseite, über die die Informationen nach Art. 53 SE-VO, § 124a AktG      
zugänglich sind                                                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Diese Einladung zur virtuellen Hauptversammlung, die der virtuellen            
Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, die                       
Formulare für eine Stimmabgabe durch Vertretung sowie weitere Informationen im 
Zusammenhang mit unserer virtuellen Hauptversammlung                           
sind über die Internetseite der PUMA SE unter                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
http://about.puma.com                                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
dort unter INVESTOREN / HAUPTVERSAMMLUNG, zugänglich (s. Art. 53 SE-VO, § 124a 
AktG).                                                                         
                                                                               
                                                                               
PUMA InvestorPortal                                                            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Bei technischen Fragen zur Nutzung des PUMA InvestorPortals kontaktieren Sie im
Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung bitte                                  
das Computershare Operations Center postalisch unter 80687 München oder per    
E-Mail unter                                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
aktionaersportal@computershare.de                                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Information zum Datenschutz für Aktionäre                                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Wenn Sie sich für die virtuelle Hauptversammlung anmelden oder eine            
Stimmrechtsvollmacht erteilen, erheben wir personenbezogene                    
Daten (d.h. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Besitzart der Aktien
und Nummer der Anmeldebestätigung) über Sie                                    
und/oder Ihren Bevollmächtigten auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze.
Dies geschieht, um Aktionären die Ausübung                                     
ihrer Rechte im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung zu            
ermöglichen. Einzelheiten zum Umgang mit ihren personenbezogenen               
Daten im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung und zu Ihren Rechten 
nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung finden                                 
sich in unseren Datenschutzhinweisen für Aktionäre auf der Internetseite der   
PUMA SE unter                                                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
http://about.puma.com                                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
dort unter INVESTOREN / HAUPTVERSAMMLUNG / DATENSCHUTZ.                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Herzogenaurach, im April 2020                                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
PUMA SE                                                                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Der Vorstand                                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
------------------------------------------------------------                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
16.04.2020 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, 
Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.                       
                                                                               
Medienarchiv unter http://www.dgap.de                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
------------------------------------------------------------                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               



Sprache:     Deutsch                                                               

Unternehmen: PUMA SE                                                               

             PUMA Way 1                                                            

             91074 Herzogenaurach                                                  

             Deutschland                                                           

Telefon:     +49 9132 810                                                          

Fax:         +49 9132 8142375                                                      

E-Mail:      investor-relations@puma.com                                           

Internet:    https://about.puma.com/de-de/investor-relations/annual-general-meeting

ISIN:        DE0006969603                                                          

WKN:         696960                                                                

Börsen:      Auslandsbörse(n) XETRA                                                







                                       

Ende der Mitteilung  DGAP News-Service



------------------------------------------------------------ 

1023047  16.04.2020