Die Altersversorgungsmodelle der Vorstandsmitglieder unterscheiden sich je nach Eintrittsdatum des
Vorstandsmitglieds.
Zum Teil erhalten Vorstandsmitglieder aus historischen Gründen (auch im Falle einer etwaigen künftigen
Verlängerung) keine betriebliche Altersversorgung von der Porsche SE (so der derzeitige
Vorstandsvorsitzende).
Teilweise wird (auch im Falle einer etwaigen künftigen Verlängerung) aus Bestandsschutzgründen eine
gehaltsbezogene Ruhegeldzusage gewährt, aus welcher ein Pensionsanspruch in Höhe von 25 % aus einem
bestimmten Anteil des Festgehalts erwächst, wobei sich der prozentuale Anteil für jedes volle aktive
Dienstjahr als Vorstandsmitglied um 1 % bis zu einem Maximum von 40 % erhöht. Der Ruhegehaltsfall tritt
ein durch Beendigung des Anstellungsvertrags bei oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder vor
Vollendung des 65. Lebensjahres bei noch während der Laufzeit des Anstellungsvertrags eintretender
dauernder Dienstunfähigkeit. Bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses vor Vollendung des 65.
Lebensjahres ohne Eintritt einer Dienstunfähigkeit behält das Vorstandsmitglied seine Anwartschaft auf
Versorgungsleistungen in dem gesetzlich vorgeschriebenen Umfang. Die Anwartschaft des Vorstandsmitglieds
ist dabei jedoch bereits mit sofortiger Wirkung unverfallbar. Das Ruhegehalt wird in zwölf gleichen
Monatsbeträgen bezahlt. Im Todesfall erhält die Witwe des Vorstandsmitglieds ab dem Todeszeitpunkt eine
Witwenrente von 60 % des Ruhegehalts, welches das Vorstandsmitglied am Todestage bezogen hat oder bezogen
hätte, wenn sein Ruhegehalt nach den am Todestage bestehenden Verhältnissen wegen dauernder
Dienstunfähigkeit festgesetzt worden wäre. Die ehelichen leiblichen Kinder des Vorstandsmitglieds haben
im Fall des Todes des Vorstandsmitglieds Anspruch auf Waisenrente (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
darüber hinaus für die weitere Zeit der Schul- und Berufsbildung, allerdings maximal bis zur Vollendung
des 27. Lebensjahres), die für jedes Kind 20 % des Ruhegehalts beträgt, welches das Vorstandsmitglied am
Todestage bezogen hat oder bezogen hätte, wenn sein Ruhegehalt nach den am Todestage bestehenden
Verhältnissen wegen dauernder Dienstunfähigkeit festgesetzt worden wäre. Die Witwen- und Waisenrenten
können zusammen nicht mehr als 100 % des Ruhegehalts betragen.
Sonstige (ein amtierendes sowie neu eintretende) Vorstandsmitglieder erhalten eine Direktzusage in
Form einer arbeitgeberfinanzierten beitragsorientierten Leistungszusage. Auf dieser Grundlage stellt die
Gesellschaft einen jährlichen vertraglich vereinbarten Versorgungsbeitrag zur Verfügung, der in der Höhe
von dem Verantwortungsbereich des Vorstandsmitglieds, seinen Aufgaben und Erfahrungen sowie von etwaigen
Doppelanstellungen abhängig ist. Der Versorgungsbeitrag wird für jedes Jahr des Bestehens des
Anstellungsvertrags, längstens jedoch bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres gezahlt. Das am Ende des
Vorjahres erreichte Versorgungskapital wird jährlich verzinst. Die Versorgungszusage erstreckt sich auf
die drei Versorgungsfälle (i) Alter (Vollenden des 62. Lebensjahres), (ii) Erwerbsminderung (im Sinne der
gesetzlichen Rentenversicherung, aber bezogen auf Tätigkeit als Vorstand, die voraussichtlich nicht
weniger als sechs Monate andauert) und (iii) Tod. Ein Anspruch auf Versorgungsleistungen besteht nur für
den Versorgungsfall, der zuerst eintritt und setzt zudem voraus, dass das Anstellungsverhältnis beendet
und das Vorstandsmitglied aus den Diensten der Gesellschaft ausgeschieden ist. Anwartschaften aus der
Leistungszusage aufgrund des Alters unterliegen grundsätzlich den gesetzlichen
Unverfallbarkeitsregelungen (§ 1b Abs. 1 BetrAVG) und werden damit nach drei Jahren unverfallbar; für
Invalidität und Tod gilt abweichend hiervon hingegen eine sofortige vertragliche Unverfallbarkeit. Bei
Eintreten eines Versorgungsfalles erhält das Vorstandsmitglied bzw. erhalten die Hinterbliebenen das
Versorgungskapital als Einmalzahlung ausgezahlt.
Mögliche Einmalleistungen bei Vertragsbeginn
Der Aufsichtsrat kann neu eintretenden Mitgliedern des Vorstands einmalige Leistungen, z.B. zum
Ausgleich von Gehaltsverlusten aus einem vormaligen Dienstverhältnis oder zur Deckung der durch einen
Standortwechsel entstehenden Kosten gewähren.
Entsprechende Einmalzahlungen fließen in die Maximalvergütung ein; bei Gewährung von derartigen
Einmalzahlungen kann die Vergütungsstruktur für das entsprechende Jahr von den oben (unter Ziff. 3.3)
dargestellten relativen Anteilen der festen und variablen Vergütungsbestandteile abweichen.
Karenzentschädigung bei nachvertraglichem Wettbewerbsverbot
Der Aufsichtsrat kann für einzelne Vorstandsmitglieder ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit
einer Karenzentschädigungszahlung vorsehen, die jedoch nicht in die Ziel- oder Maximalvergütung
einfließt.
Variable, erfolgsabhängige Vergütung
Bonus
Den Vorstandsmitgliedern wird zusätzlich eine variable, erfolgsabhängige Vergütung in Form eines
Leistungsbonus (Bonus) in Abhängigkeit von der Erreichung bestimmter finanzieller und nichtfinanzieller
Leistungsziele gewährt.
Der Bonus besteht aus einem kurzfristigen Bonus (STI) und einem langfristigen Bonus (LTI). Die
Parameter für die beiden Komponenten sind überwiegend identisch. Der langfristige Bonus ist jedoch an
zusätzliche langfristig orientierte Leistungskriterien geknüpft, von deren Erreichen seine Auszahlung
abhängt (Auszahlungshürde).
Die Leistungsziele für den Bonus werden in individuellen Zielvereinbarungen mit den jeweiligen
Vorstandsmitgliedern festgelegt. Die Zielvereinbarung wird jeweils vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres
zwischen Vorstand und Aufsichtsrat geschlossen und beinhaltet mehrere vom Aufsichtsrat festgelegte und
aus der Geschäftsstrategie abgeleitete individuelle Leistungsziele, wie z.B. die Einhaltung von
Budgetvorgaben, Identifikation von Beteiligungsmöglichkeiten, Förderung von ESG-Aspekten (z.B.
Arbeitnehmerzufriedenheit und Compliance) oder sonstige ressortbezogene bzw. aufgabenspezifische Ziele,
und deren Gewichtung zu einander. Die individuellen Leistungsziele setzen sich dabei in erster Linie aus
nichtfinanziellen Einzelzielen zusammen, können aber ggf. um ressort-/aufgabenbezogene finanzielle
Leistungsziele ergänzt werden.
Neben den jährlich in der Zielvereinbarung festgelegten Leistungszielen fließt in die Ermittlung der
Bonushöhe ein Ermessens-Multiplikator ('Modifier') ein. Den Modifier bestimmt der Aufsichtsrat nach
billigem Ermessen auf der Grundlage einer Bewertung (i) der wirtschaftlichen Lage und Entwicklung der
Gesellschaft sowie (ii) der allgemeinen Leistung des Vorstandsmitglieds, soweit diese nicht bereits in
den konkreten Einzelzielen der Zielvereinbarung erfasst sind.
Die Bewertung der wirtschaftlichen Lage und Entwicklung der Gesellschaft erfolgt dabei aufgrund einer
Betrachtung von finanziellen geschäftsjahresbezogenen Unternehmenskennzahlen, in erster Linie des
erreichten Konzernergebnisses nach Steuern im Vergleich zum Plan-Konzernergebnis nach Steuern für das
jeweilige Geschäftsjahr. Der Aufsichtsrat kann jedoch auch zusätzliche geschäftsjahresbezogene
Unternehmenskennzahlen für die Bewertung der wirtschaftlichen Lage und Entwicklung der Gesellschaft
heranziehen; die relevanten Leistungskriterien zur Bewertung der wirtschaftlichen Lage und Entwicklung
der Gesellschaft werden vor Beginn des Geschäftsjahres in der Zielvereinbarung festgelegt.
Die Bewertung der allgemeinen Leistungen des Vorstandsmitglieds erfolgt in nachvollziehbarer Art und
Weise aufgrund von Erwägungen, die nicht bereits in den Zielen der Zielvereinbarung erfasst sind.
Kriterien für die Bewertung der allgemeinen Leistung eines Vorstandsmitglieds sind dabei auch die
Förderung von bestimmten vom Aufsichtsrat festgelegten ESG-Aspekten, sofern solche nicht in den
individuellen jährlichen Leistungszielen für ein Jahr enthalten sind.
Als Basis für die Bonusermittlung dient ein im Dienstvertrag festgelegter Zielbetrag, der eine
Zielerreichung von 100 % zugrunde legt. Der Gesamtauszahlungsbetrag aus dem Bonus ist auf 150 % des
Zielbetrages begrenzt (Bonus-Cap).
Die jeweilige Leistung eines Vorstandsmitglieds in Bezug auf die festgelegten Einzelziele der
Zielvereinbarung und die korrespondierende Zielerreichung werden auf der Grundlage einer Skala mit
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June 14, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)