EQS-News: PIERER Mobility AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
PIERER Mobility AG: Einladung zur 25. ordentlichen Hauptversammlung

31.03.2022 / 12:26
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt durch EQS
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


PIERER Mobility AG
FN 78112 x
mit dem Sitz in Wels

ISIN: AT0000KTMI02

Einladung
zu der am Freitag, 29. April 2022 um 11:00 Uhr (MESZ)
im House of Brands, Gewerbegebiet Nord 20, 5222 Munderfing, stattfindenden

25. ordentlichen Hauptversammlung


I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG OHNE PHYSISCHE PRÄSENZ DER AKTIONÄRE

1. Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) und Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV)

Der Vorstand hat zum Schutz der Aktionäre und sonstigen Teilnehmer beschlossen, die gesetzliche Regelung einer virtuellen Hauptversammlung auch für diese ordentliche Hauptversammlung in Anspruch zu nehmen.

Die Hauptversammlung der PIERER Mobility AG am 29. April 2022 wird auf Grundlage von § 1 COVID-19-GesG in der geltenden Fassung unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der Gesellschaft als auch der Teilnehmer als "virtuelle Hauptversammlung" durchgeführt.

Dies bedeutet, dass aus Gründen des Gesundheitsschutzes bei der Hauptversammlung der PIERER Mobility AG am 29. April 2022 Aktionäre und deren Vertreter nicht physisch anwesend sein können. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es für Aktionäre nicht möglich ist, selbst zum Veranstaltungsort der Hauptversammlung zu kommen.

Die Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit von Mitgliedern des Aufsichtsrats und des Vorstands, des beurkundenden Notars und der vier von der Gesellschaft bestimmten besonderen Stimmrechtsvertreter in 5222 Munderfing (Österreich), Gewerbegebiet Nord 20, House of Brands statt.

Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im sonst gewohnten Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der Aktionäre. Die Stimmrechtsausübung, das Recht Anträge zu stellen und das Recht Widerspruch zu erheben erfolgen ausschließlich durch Vollmachtserteilung und Weisung an einen der von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV.

Das Auskunftsrecht kann während der virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und zwar ausschließlich in Textform und ausschließlich per E-Mail direkt an die E-Mail-Adresse fragen.pierermobility@hauptversammlung.at.


2. Übertragung der Hauptversammlung im Internet

Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV iVm § 102 Abs 4 AktG vollständig in Bild und Ton in Echtzeit im Internet übertragen.

Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage von § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV und § 102 Abs 4 AktG.

Alle Aktionäre der Gesellschaft können die Hauptversammlung am 29. April 2022 ab ca. 11:00 Uhr (MESZ) unter Verwendung entsprechender technischer Hilfsmittel im Internet unter www.pierermobility.com (unter Investor Relations / Hauptversammlung) als virtuelle Hauptversammlung verfolgen. Eine Anmeldung oder ein Login sind zur Verfolgung der Hauptversammlung nicht erforderlich.

Durch die Übertragung der Hauptversammlung im Internet haben alle Aktionäre, die dies wünschen, die Möglichkeit durch diese akustische und optische Verbindung in Echtzeit dem Verlauf der Hauptversammlung zu folgen und die Präsentation des Vorstands und die Beantwortung der Fragen der Aktionäre zu verfolgen.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Liveübertragung als virtuelle Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs 3 Z 2 AktG) und keine Fernabstimmung (§ 102 Abs 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die Übertragung im Internet keine Zweiweg-Verbindung ist.

Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind.

Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV ("Teilnahmeinformation") hingewiesen. Diese wird spätestens am 08. April 2022 auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.pierermobility.com zugänglich gemacht.


II. TAGESORDNUNG

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichtes des Vorstandes sowie des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichtes, des Corporate-Governance-Berichtes und des Vorschlages für die Gewinnverwendung für das Geschäftsjahr 2021 mit dem Bericht des Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 2021.

2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum 31.12.2021 ausgewiesenen Bilanzgewinnes.

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2021.

4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2021.

5. Beschlussfassung über die Festsetzung der Vergütung an die Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2021.

6. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht.

7. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022.

8. Wahlen in den Aufsichtsrat.

9. Beschlussfassung über

a. die Aufhebung des Genehmigten Kapitals gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 26.04.2018

b. die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals, auch mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und mit der Möglichkeit zur Ausgabe der neuen Aktien gegen Sacheinlage [Genehmigtes Kapital 2022]

c. die Änderung der Satzung in § 5 (Genehmigtes Kapital)


III. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG, BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE

Folgende Unterlagen sind spätestens ab dem 08. April 2022 im Internet unter www.pierermobility.com unter Investor Relations / Hauptversammlung zugänglich und abrufbar:

  • Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV ("Teilnahmeinformation")
  • Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2. - 9.
  • die in Tagesordnungspunkt 1 angeführten Unterlagen
  • Vergütungsbericht
  • eingelangte Erklärungen gemäß § 87 Abs 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 8.
  • Bericht des Vorstandes zur Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechtes zu Tagesordnungspunkt 9.
  • Vollmachtsformular für die besonderen Stimmrechtsvertreter
  • Formulare für den Widerruf einer Vollmacht
  • Frageformular
  • vollständiger Text dieser Einberufung
     

IV. NACHWEISSTICHTAG UND ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG

Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sowie die übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung, sohin nach dem Anteilsbesitz am Dienstag, dem 19. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ) (Nachweisstichtag).

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.

Depotverwahrte Inhaberaktien:
Bei depotverwahrten Inhaberaktien genügt für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am 26. April 2022 ausschließlich unter einer der nachgenannten Adressen zugehen muss:

Per Telefax: +43 (0) 1/8900-500-76
Per Post oder PIERER Mobility AG
Boten: zH Frau Mag. Michaela Friepeß
Edisonstraße 1
4600 Wels, Österreich
oder
per E-Mail: anmeldung.pierermobility@hauptversammlung.at, wobei die Depotbestätigung beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist.
per SWIFT: GIBAATWGGMS; Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN AT0000KTMI02 im Text angeben

Link zur Erstellung einer Depotbestätigung nach § 10a AktG (nur für depotführende Kreditinstitute): https://www.hauptversammlung.at/_hvatnew/coh.php?hv=5388&lang=d

Depotbestätigung gemäß § 10a AktG:
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code),
  • Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen,
  • Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien (ISIN AT0000KTMI02) des Aktionärs,
  • Depotnummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,
  • Zeitpunkt/Zeitraum auf den sich die Depotbestätigung bezieht.

Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss sich auf den oben genannten Nachweisstichtag 19. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ), beziehen.
Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache entgegengenommen.

Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung kann die Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters nicht wirksam erfolgen. Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu veranlassen. Die Aktionäre werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung bzw. durch Übermittlung einer Depotbestätigung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung bzw. Übermittlung einer Depotbestätigung weiterhin frei verfügen.


V. BESTELLUNG EINES UNABHÄNGIGEN STIMMRECHTSVERTRETERS ALS BESONDERE VORAUSSETZUNG FÜR DAS TEILNAHME- UND FRAGERECHT UND DAS DABEI EINZUHALTENDE VERFAHREN

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung Punkt IV. nachgewiesen hat, hat das Recht, einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen.

Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines Widerspruchs in dieser virtuellen Hauptversammlung der PIERER Mobility AG am 29. April 2022 können gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV nur durch einen der besonderen Stimmrechtsvertreter erfolgen.

Als besondere Stimmrechtsvertreter werden die folgenden Personen, die geeignet und von der Gesellschaft unabhängig sind, vorgeschlagen:

1. Rechtsanwalt Mag. Philipp Stossier

c/o Stossier Heitzinger Rechtsanwälte
Dragonerstraße 54, 4600 Wels
Tel: +43 7242 42605
E-Mail: stossier.pierermobility@hauptversammlung.at

2. Dr. Michael Knap

c/o IVA Interessenverband für Anleger
Feldmühlgasse 22/4, A-1130 Wien
Tel: +43 664 213 87 40
E-Mail: knap.pierermobility@hauptversammlung.at

3. Rechtsanwalt Mag. Andreas Schütz, LL.M.

c/o TaylorWessing e|n|w|c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH
Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien
Tel: +43 1 716 55 0
E-Mail: schuetz.pierermobility@hauptversammlung.at

4. Dr. Barbara Pache, Substitutin des Öffentlichen Notars Dr. Ranft

c/o Notariat Dr. Philip Ranft
Gewerbestraße 1a, 5201 Seekirchen
Tel: +43 6212 39791
E-Mail: pache.pierermobility@hauptversammlung.at

Jeder Aktionär kann eine der oben genannten Personen als besonderen Stimmrechtsvertreter auswählen und dieser Vollmacht erteilen.

Für die Vollmachtserteilung an die besonderen Stimmrechtsvertreter ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.pierermobility.com/investor-relations/hauptversammlung/ ein eigenes Vollmachtsformular abrufbar. Es wird gebeten dieses Vollmachtsformular zu verwenden.

Für die Vollmachtserteilung, die dazu vorgesehenen Übermittlungsmöglichkeiten und Fristen sind die in der Teilnahmeinformation enthaltenen Regelungen zu beachten.

Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist ausdrücklich ausgeschlossen.


VI. HINWEIS AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE GEMÄSS §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG NACH MASSGABE DER COVID-19-GESV

Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG:
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform spätestens am 8. April 2022 der Gesellschaft an der Adresse Edisonstraße 1, 4600 Wels, Österreich, z.H. Frau Mag. Michaela Friepeß, zugeht. Der Antrag muss schriftlich, dh in Unterschriftsform durch Beifügung einer Unterschrift in rechtsverbindlicher Weise, an die Gesellschaft übermittelt werden. Jedem Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Zum Nachweis des Anteilsbesitzes genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen.

Beschlussvorschläge zur Tagesordnung nach § 110 AktG:
Aktionäre, deren Anteile zusammen 1% des Grundkapitals erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am 20. April 2022 der Gesellschaft entweder per Telefax an +43 (0) 1/8900-500-76, per Post an PIERER Mobility AG, Edisonstraße 1, 4600 Wels, Österreich, z.H. Frau Mag. Michaela Friepeß, oder per E-Mail an anmeldung.pierermobility@hauptversammlung.at, wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht.

Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG. Allfällige Wahlvorschläge müssen spätestens am 20. April 2022 (7. Werktag vor der Hauptversammlung) in der oben angeführten Weise der Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten, anzuschließen. Gemäß § 87 Abs 6 AktG müssen die Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern samt den Erklärungen gemäß § 87 Abs 2 AktG für jede vorgeschlagene Person spätestens am fünften Werktag vor der Hauptversammlung (dh am 22. April 2022) auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht werden, widrigenfalls die betreffende Person nicht in die Abstimmung einbezogen werden darf.

Es muss klar zum Ausdruck gebracht werden, dass das Bestreben der Aktionäre darauf gerichtet ist, nicht bloß die Gesellschaft, sondern über die Internetseite der Gesellschaft auch ihre Mitaktionäre vorweg über einen beabsichtigten Antrag und dessen Gründe zu informieren. Für den Nachweis der Aktionärseigenschaft zur Ausübung dieses Aktionärsrechtes genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Der Beschlussvorschlag muss sich auf einen konkreten Tagesordnungspunkt beziehen. Er muss begründet sein und darf nicht zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen. Der Beschlussvorschlag muss unter anderem auch dann nicht auf der Internetseite veröffentlicht werden, wenn er eine Beleidigung (§ 115 StGB) oder dergleichen enthält. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen.

Auskunftsrecht nach § 118 AktG:
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Die Auskunft darf auch verweigert werden, soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich war.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht gemäß § 118 AktG auch bei der virtuellen Hauptversammlung während der Hauptversammlung von den Aktionären selbst ausschließlich durch Übermittlung von Fragen per E-Mail direkt an die Gesellschaft ausschließlich an die E-Mail-Adresse fragen.pierermobility@hauptversammlung.atausgeübt werden kann.

Die Aktionäre werden gebeten, alle Fragen bereits im Vorfeld in Textform per E-Mail an die Adresse fragen.pierermobility@hauptversammlung.at zu übermitteln, und zwar so rechtzeitig, dass diese spätestens am 26. April 2022 bei der Gesellschaft einlangen.

Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und rasche Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen.

Bitte bedienen Sie sich des Frageformulars, welches spätestens am 8. April 2022 auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.pierermobility.com abrufbar ist.

Nochmals wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht gemäß § 118 AktG während der Hauptversammlung von den Aktionären selbst ausschließlich durch Übermittlung von Fragen per E-Mail direkt an die Gesellschaft an die E-Mail-Adresse fragen.pierermobility@hauptversammlung.at ausgeübt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass dafür während der Hauptversammlung vom Vorsitzenden angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden können.

Genauere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre gemäß § 118 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt.

Antragsrecht gemäß § 119 AktG:
Jeder Aktionär ist berechtigt in der Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV durch seinen besonderen Stimmrechtsvertreter zu jedem Tagesordnungspunkt Anträge zu stellen.

Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung gemäß Punkt IV. dieser Einberufung und die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. dieser Einberufung.

Weitere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Antragsrechts der Aktionäre gemäß § 119 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt.


VII. INFORMATION ZUM DATENSCHUTZ FÜR AKTIONÄRE

Die PIERER Mobility AG verarbeitet personenbezogene Daten von Aktionären oder deren Bevollmächtigten und sonstigen an der Hauptversammlung teilnehmenden Personen (die "Teilnehmer"), insbesondere Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte, auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze und des Aktiengesetzes, um ihnen die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die PIERER Mobility AG erhält diese Daten unter anderem aus den Depotbankformularen oder von den Teilnehmern selbst anlässlich der Anmeldung zur Hauptversammlung und/oder Erteilung von Vollmachten. Die Teilnehmer sind grundsätzlich verpflichtet, der PIERER Mobility AG die erforderlichen Angaben mitzuteilen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Teilnehmern ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie für deren ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung erforderlich. Für die Verarbeitung ist die PIERER Mobility AG die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist die Einhaltung rechtlicher Verpflichtungen gemäß Artikel 6 (1) c) Datenschutz-Grundverordnung bzw. die Wahrung von berechtigten Interessen des Unternehmens oder eines Dritten im Sinne des Artikel 6 (1) f) Datenschutz-Grundverordnung.
Die Dienstleister und Auftragsverarbeiter der PIERER Mobility AG, welche zum Zweck der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der PIERER Mobility AG nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der PIERER Mobility AG. In Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung übermittelt die PIERER Mobility AG auch personenbezogene Daten von Aktionären und deren Bevollmächtigten an öffentliche Stellen, das Firmenbuch, etc.

Die Daten der Teilnehmer werden nach Ende der jeweils anwendbaren gesetzlichen Fristen gelöscht. Bei der Speicherdauer sind neben gesetzlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationsfristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, insbesondere nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), die in bestimmten Fällen bis zu 30 Jahre betragen können, zu berücksichtigen.

Jeder Teilnehmer hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung.

Diese Rechte können Teilnehmer gegenüber der PIERER Mobility AG unentgeltlich über folgende Kontaktdaten geltend machen:
PIERER Mobility AG
Edisonstraße 1
4600 Wels, Österreich
E-Mail:
privacy@pierermobility.com

Zudem steht den Teilnehmern ein Beschwerderecht bei der Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 Datenschutz-Grundverordnung zu. Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der PIERER Mobility AG www.pierermobility.com zu finden.


VIII. GESAMTZAHL DER AKTIEN UND DER STIMMRECHTE ZUM ZEITPUNKT DER EINBERUFUNG

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 33.796.535,00 in 33.796.535 auf Inhaber lautende nennbetragslose Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Es besteht nur eine Aktiengattung.

Zum Ablauf der Hauptversammlung wird auf die Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung, die auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.pierermobility.com ab dem 8. April 2022 zugänglich sein wird, hingewiesen.

Wels, im März 2022 Der Vorstand



31.03.2022


Sprache: Deutsch
Unternehmen: PIERER Mobility AG
Edisonstrasse 1
4600 Wels
Österreich
Telefon: +43 (0) 7242 69 402
E-Mail: ir@pierermobility.com
Internet: www.pierermobility.com
ISIN: AT0000KTMI02
WKN: A2JKHY
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, München, Stuttgart, Tradegate Exchange; SIX, Wiener Börse

Valorennummer (Schweiz): 41860974 Wertpapierkürzel: PMAG, Bloomberg: PMAG SE, PMAG GY Reuters: PMAG.S
 
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1316921  31.03.2022 

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