werden. Darüber hinaus soll das LTI die Übereinstimmung des Vorstandshandelns mit den strategischen - einschließlich der nicht finanziellen - Zielen des Unternehmens gewährleisten. 3.2.1 Vorgesehen sind folgende gewichtete LTI-Leistungskriterien: Kapitalmarktperformance bzw. Entwicklung der - Marktkapitalisierung 80 %, individuelle Ziele mit 20 % (z. B. Nachhaltigkeitsziele, Durchführung und Abschluss von langfristigen Entwicklungsprojekten auf der - Grundlage der dafür vorgesehenen Investitionen, Marktziele, sonstige strategische Ziele, auch nicht finanzieller Art, wie z. B. Compliance oder Soziales).
3.2.2 Die Leistungskriterien werden für jeweils einen
Zeitraum von drei Jahren ("Performance-Periode") für die Nexus
AG insgesamt vom Aufsichtsrat festgelegt (und entsprechend im
Vergütungsbericht veröffentlicht). Derzeit stimmt die
Performance-Periode mit der Laufzeit der Vorstandsverträge
(01.01.2021 bis 31.12.2023) überein. Dies muss jedoch nicht
zwingend sein, maßgeblich ist die Performance-Periode für das
Unternehmen. Der Zielbetrag (der entsprechend der vorstehend
bezeichneten Gewichtung aufzuteilen ist) wird ebenfalls für die
Performance-Periode definiert. Die Zielerreichungen der
Leistungskriterien können je nach Erfolg einen Wert zwischen 0
% und 200 % annehmen.
3.2.3 Eine Auszahlung erfolgt grundsätzlich nur dann, wenn
der Dienstvertrag des Vorstandsmitglieds mit der Nexus AG
während der gesamten Performance-Periode besteht. Beim Eintritt
eines Vorstandsmitglieds während einer laufenden
Performance-Periode oder bei Sonderkündigungsrechten der
Vorstandsmitglieder erhält dieses Vorstandsmitglied den LTI pro
rata temporis. Entsprechendes gilt beim Ausscheiden eines
Vorstandsmitglieds während einer laufenden Performance-Periode,
wenn die Vertragsbeendigung auf Veranlassung des Unternehmens,
außer bei Kündigung aus wichtigem Grund, erfolgt oder wenn
während einer laufenden Performance-Periode die
Vertragslaufzeit abläuft, eine einvernehmliche
Vertragsaufhebung vorgenommen oder die Altersgrenze erreicht
wird.
3.2.4 Die Auszahlung des LTI erfolgt innerhalb von zwei
Wochen nach Feststellung des Jahresabschlusses und Billigung
des Konzernabschlusses der Nexus AG für das letzte
Geschäftsjahr innerhalb der Performance-Periode.
II. Maximalvergütung (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG)
Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung (Summe aller für das
betreffende Geschäftsjahr aufgewendeten Vergütungsbeträge, einschließlich festem
Jahresgehalt, variabler Vergütungsbestandteile und Nebenleistungen) der Vorstandsmitglieder
- unabhängig davon, ob sie in diesem Geschäftsjahr oder zu einem späteren Zeitpunkt
ausbezahlt wird - ist für die einzelnen Vorstandsmitglieder auf einen Maximalbetrag
begrenzt ("Maximalvergütung"). Die geschäftsjährliche Maximalvergütung beträgt für den
Vorstandsvorsitzenden ab dem Geschäftsjahr 2021 bis einschließlich dem Geschäftsjahr 2023
EUR 1.746.000,00 und für die weiteren Vorstandsmitglieder für die Geschäftsjahre 2021 bis
einschließlich 2023 jeweils EUR 682.500,00 (Vorstand Vertrieb) bzw. EUR 682.500,00
(Vorstand Entwicklung) wobei für die Berechnung der geschäftsjährlichen Maximalvergütung
die in der Performance Periode erzielte LTI-Vergütung durch drei dividiert und jeweils 1/3
den Geschäftsjahren 2021, 2022 und 2023 zugewiesen wird.
III. Sonstiges
Vertragslaufzeiten Der Aufsichtsrat wird im Regelfall die Bestellung von Vorstandsmitgliedern für drei Jahre vornehmen. Für die derzeitigen Vorstandsmitglieder kann auch eine Amtszeit bis zur Höchstdauer von fünf Jahren vorgesehen und die Dauer des Dienstvertrages entsprechend gestaltet werden. Es kann weiterhin ein Sonderkündigungsrecht zur Hauptversammlung 2022 vereinbart werden. Bei Beendigung der Amtszeit vor Ablauf des Dienstvertrages eines 1. Vorstandsmitglieds erhält das Vorstandsmitglied die vertraglich vorgesehenen Leistungen bis zur ursprünglich vorgesehenen Beendigung des Dienstvertrages; dies gilt auch für den Fall einer einvernehmlichen vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrages. Eine gesonderte Abfindung erhält das Vorstandsmitglied nicht. Vorstehendes gilt im Falle einer Beendigung der Bestellung des Vorstandes und Kündigung des Dienstvertrages aus wichtigem Grund durch das Unternehmen mit der Maßgabe, dass die Leistungen an das Vorstandsmitglied bis zur Beendigung des Dienstvertrages aus wichtigem Grund erbracht werden. Malus- und Clawback-Regelungen für die variable Vergütung (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AktG) Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, im Fall von grobem Fehlverhalten die kurzfristige (STI) und die langfristige (LTI) variable Vergütung für Geschäftsjahre ab 2021 einzubehalten (Malus) oder - sofern bereits ausbezahlt - innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung auch zurückzufordern (Clawback). Bei Verstößen gegen wesentliche Sorgfaltspflichten oder sonstige wesentliche dienstvertragliche Pflichten, die einen wichtigen Grund im Sinne des Dienstvertragsrechts begründen, kann der Aufsichtsrat die noch nicht 2. ausbezahlte variable Vergütung nach pflichtgemäßen Ermessen teilweise oder vollständig bis auf Null reduzieren (Malus). Des Weiteren kann er den Bruttobetrag einer bereits ausgezahlten variablen Vergütung nach pflichtgemäßem Ermessen teilweise oder vollständig zurückfordern (Clawback). Darüber hinaus sind die Vorstandsmitglieder verpflichtet, eine bereits ausbezahlte variable Vergütung für Geschäftsjahre ab 2021 zurückzubezahlen,
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
March 17, 2021 10:05 ET (14:05 GMT)