K o n z e r n - A n h a n g

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Konzern-Anhang für das Geschäftsjahr 2023

Grundlagen

Die ­Nemetschek SE ist das oberste Mutterunternehmen der ­Nemetschek Group. Die Gesellschaft mit Hauptsitz am Konrad- Zuse-Platz 1, 81829 München, ist im Handelsregister München unter HRB 224638 eingetragen. Die ­Nemetschek SE und ihre Tochterunternehmen (Nemetschek­ Group, Nemetschek) sind ein Softwarehersteller­ für die AEC/O-Industrie (Architecture, Enginee- ring, Construction and Operation) sowie für den Bereich 3D Media.

Die Nemetschek­SE als oberste Konzerngesellschaft ist seit dem

10. März 1999 an der deutschen Börse in Frankfurt notiert.

Nemetschek­ist im TecDAX und MDAX gelistet.

Der Konzernabschluss der ­Nemetschek SE zum 31. Dezember 2023 umfasst die Nemetschek­ SE und ihre Tochterunternehmen und wird in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IFRS), wie sie in der Europäischen Union (EU) zum 31. Dezember 2023 anzuwenden sind, und den ergän- zenden nach § 315e Handelsgesetzbuch (HGB) anzuwendenden handelsrechtlichen Vorschriften erstellt. Den Konzernabschluss für den kleinsten und für den größten Konsolidierungskreis stellt die Nemetschek SE auf. Der Konzernabschluss ist der das Unter- nehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln und ist über die Inter- netseite des Unternehmensregisters zugänglich.

Die ­Nemetschek SE erstellt und veröffentlicht ihren Konzernab- schluss in Euro. Die Angaben im Konzernabschluss erfolgen grundsätzlich, sofern nichts anderes angegeben ist, in TEUR (Tausend €, T€). Einzelne Vorjahresangaben sind an die aktuelle Darstellung angepasst worden.

Im laufenden Geschäftsjahr erstmals angewandte Rech- nungslegungsmethoden

Folgende neue Standards und Änderungen hat der Konzern erst- malig zum 1. Januar 2023 angewendet. Wesentliche Auswirkun- gen auf den Konzernabschluss haben sich daraus nicht ergeben.

  • IFRS 17: Versicherungsverträge, einschließlich Änderungen an IFRS 17
  • IAS 1: Angabe von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
  • IAS 8: Definition rechnungslegungsbezogener Schätzungen
  • IAS 12: Internationale Steuerrechtsreform - Regelungen der globalen Mindestbesteuerung. Siehe Rechnungslegungsme- thoden zu latenten Steuern sowie Abschnitt [10]
  • IFRS 17: Erstanwendung von IFRS 17 und IFRS 9 - Vergleichs- informationen

Noch nicht in Kraft getretene Rechnungslegungsmethoden Die folgenden Standards und Änderungen bestehender Standards sind vom IASB verabschiedet worden, aber erst in späte- ren Geschäftsjahren anwendbar oder noch nicht in EU-Rechtübernommen worden. Die Nemetschek­ Group macht von der Möglichkeit einer vorzeitigen Anwendung keinen Gebrauch.

VERÖFFENTLICHTE, ABER NOCH NICHT ANGEWENDETE RECHNUNGSLEGUNGSVORSCHRIFTEN

Voraussichtliche

Standardänderungen / Interpretationen

Anwendungspflicht

Auswirkungen

IAS 1

IFRS 16

IAS 1

IAS7/IFRS 7

IAS 21

Keine

Klassifizierung von

wesentlichen

Verbindlichkeiten als

Auswirkungen

kurz- oder langfristig

1. Januar 2024

erwartet

Leasingverbindlichkei-

Keine Aus-

ten im Rahmen eines

wirkungen

Sale-and-Leaseback

1. Januar 2024

erwartet

Keine

Langfristige Verbind-

wesentlichen

lichkeiten mit

Auswirkungen

Nebenbedingungen

1. Januar 2024

erwartet

Keine

wesentlichen

Lieferantenfinanzie-

Auswirkungen

rungsvereinbarungen

1. Januar 2024

erwartet

Keine

wesentlichen

Mangel an

Auswirkungen

Umtauschbarkeit

1. Januar 2025

erwartet

116

KONZERN-ANHANG

Zusammenfassung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden

Der Konzernabschluss wird in Übereinstimmung mit den nachfol- genden Konsolidierungs-, Bilanzierungs- und Bewertungsmetho- den erstellt.

Konsolidierungsgrundsätze

Der Konzernabschluss umfasst Tochterunternehmen und assozi- ierte Unternehmen. Die Einzelabschlüsse der konsolidierten Unternehmen sind zum Stichtag des Konzernabschlusses aufge- stellt.

Eine Aufstellung des Anteilsbesitzes der Nemetschek­ SE ist in Abschnitt [18] und [32] beigefügt.

Tochterunternehmen

Tochterunternehmen sind sämtliche Unternehmen, über die die ­Nemetschek Group Beherrschung ausübt. Der Konzern beherrscht ein Unternehmen, wenn er schwankenden Renditen aus seinem Engagement bei dem Unternehmen ausgesetzt ist bzw. Anrechte auf diese besitzt und die Fähigkeit hat, diese Ren- diten mittels seiner Verfügungsgewalt über das Unternehmen zu beeinflussen. Die Abschlüsse von Tochterunternehmen sind im Konzernabschluss ab dem Zeitpunkt enthalten, an dem die Beherrschung beginnt, und bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Beherrschung endet.

Die Bilanzierung eines Unternehmenserwerbs erfolgt nach der Erwerbsmethode, die eine Bewertung der übernommenen Ver- mögenswerte und Schulden zum beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt der Erlangung der Beherrschung vorsieht. Die Kauf- preisaufteilung wesentlicher Akquisitionen basiert auf dem Arbeitsergebnis externer, unabhängiger Gutachter. Die damit zusammenhängenden Bewertungen basieren auf dem Kenntnis- stand zum Erwerbszeitpunkt. Mit dem Unternehmenserwerb in Zusammenhang stehende Anschaffungsnebenkosten werden als Aufwand in den Perioden erfasst, in denen sie anfallen. Die erst- malige Bilanzierung eines Unternehmenserwerbs enthält die bei- zulegenden Zeitwerte jeglicher angesetzter Vermögenswerte oder Schulden, die aus einer bedingten Gegenleistungsvereinba- rung resultieren. Der zum Erwerbszeitpunkt geltende beizulegen- de Zeitwert der bedingten Gegenleistung wird als Teil der für das erworbene Unternehmen übertragenen Gegenleistung bilanziert.

Nach IFRS 3 kann bei jedem Unternehmenszusammenschluss das Wahlrecht darüber ausgeübt werden, alle nicht beherrschen- den Anteile an dem erworbenen Unternehmen entweder zum beizulegenden Zeitwert, d. h. inklusive des auf diese Anteile ent- fallenden Geschäfts- oder Firmenwerts (full goodwill method), anzusetzen oder zum entsprechenden Anteil des identifizierbaren Nettovermögens des erworbenen Unternehmens (partial goodwill method) zu bewerten.

Der Geschäfts- oder Firmenwert ergibt sich als Überschuss der Summe aus der übertragenen Gegenleistung, dem Betrag der nicht beherrschenden Anteile am erworbenen Unternehmen sowie dem beizulegenden Zeitwert des zuvor vom Erwerber gehaltenen Eigenkapitalanteils an dem erworbenen Unternehmen über das zum Erwerbszeitpunkt zum beizulegenden Zeitwert bewertete Nettovermögen. Ist der Wert der übertragenen Gegen- leistung geringer als das zum beizulegenden Zeitwert bewertete Nettovermögen des erworbenen Tochterunternehmens, wird der Unterschiedsbetrag, nach nochmaliger Überprüfung der Kauf- preisallokation, unmittelbar erfolgswirksam erfasst.

Nicht beherrschende Anteile

Nicht beherrschende Anteile sind am Ergebnis der Berichtsperio- de beteiligt. Ihr Anteil am Reinvermögen wird getrennt vom Eigen- kapital des Konzerns ausgewiesen. Änderungen des Anteils des Konzerns an einem Tochterunternehmen, die nicht zu einem Ver- lust der Beherrschung führen, werden als Eigenkapitaltransaktio- nen bilanziert.

Assoziierte Unternehmen

Assoziierte Unternehmen sind sämtliche Unternehmen, über die ­Nemetschek einen maßgeblichen Einfluss hat, in der Regel auf- grund eines Anteilsbesitzes zwischen 20 % und 50 %. Sie werden nach der Equity-Methode in den Konzernabschluss einbezogen. Dabei werden die Buchwerte jährlich um die dem ­Nemetschek Kapitalanteil entsprechenden Veränderungen des Ergebnisses, der empfangenen Ausschüttungen und sonstigen Eigenkapital- veränderungen des assoziierten Unternehmens angepasst.

Die Abschlüsse der assoziierten Unternehmen werden, sofern nicht anders angegeben, zum Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellt. Soweit erforderlich, werden Anpassungen an die kon- zerneinheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden vor- genommen.

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Bewertungsgrundsätze

Nachfolgend werden die bedeutendsten Folgebewertungsgrund- sätze dargestellt.

FOLGEBEWERTUNGSGRUNDSÄTZE

Position

Bewertungsgrundsätze

Ein finanzieller Vermögenswert wird zu fortgeführten Anschaf- fungskosten bewertet, wenn die Zahlungsströme des Instruments lediglich aus Zinszahlungen auf den Nominalbetrag und Tilgun- gen bestehen und das Instrument mit dem Zweck gehalten wird, die vertraglichen Zahlungsströme zu realisieren.

Investitionen in Eigenkapitalinstrumente erfüllen die Zahlungs- strombedingungen nicht. Sie werden erfolgswirksam zum beizu-

Aktiva

Zahlungsmittel und

Zahlungsmitteläquivalente

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

Vorräte

Sonstige finanzielle Vermögenswerte

Sonstige nicht finanzielle

Vermögenswerte

Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte

Nennwert

Fortgeführte Anschaffungskosten

Niedrigerer Wert aus Anschaf- fungs- oder Herstellungskosten und Nettoveräußerungswert

siehe separate Übersicht

Fortgeführte Anschaffungskosten

Niedrigerer Wert aus Buchwert und beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten

legenden Zeitwert bewertet.

Reklassifizierungen von finanziellen Vermögenswerten werden nur vorgenommen, wenn das Geschäftsmodell zur Steuerung finanzieller Vermögenswerte geändert wird. In diesem Fall werden alle betroffenen finanziellen Vermögenswerte reklassifiziert.

Die Folgebewertung finanzieller Vermögenswerte stellt sich wie folgt dar:

FOLGEBEWERTUNG VON FINANZIELLEN VERMÖGENSWERTEN NACH IFRS 9

Sachanlagevermögen

Immaterielle Vermögenswerte

Mit begrenzter Nutzungsdauer

Mit unbegrenzter Nutzungsdauer

Geschäfts- oder Firmenwerte

Nutzungsrechte

Passiva

Darlehen

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

Rückstellungen

Umsatzabgrenzungsposten

Sonstige finanzielle

Verbindlichkeiten

Sonstige nicht finanzielle

Verbindlichkeiten

Pensionen und ähnliche

Verpflichtungen­

Abgegrenzte Schulden

Fortgeführte Anschaffungskosten

Fortgeführte Anschaffungskosten

Impairment-only-Ansatz

Impairment-only-Ansatz

Fortgeführte Anschaffungskosten

Fortgeführte Anschaffungskosten

Fortgeführte Anschaffungskosten

Barwert des zukünftigen

Erfüllungsbetrags

Erwarteter Erfüllungsbetrag

Fortgeführte Anschaffungs­ kosten oder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert

Fortgeführte Anschaffungskosten

Methode der laufenden

Einmalprämien

Fortgeführte Anschaffungskosten

IFRS-9-Kategorie

Fortgeführte Anschaffungskosten

Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert

Folgebewertungsgrundsatz

Vermögenswerte werden im Rahmen der Folgebewertung zu fortgeführ- ten Anschaffungskosten abzüglich Wertminderungsaufwendungen unter Anwendung der Effektivzinsmethode bilanziert. Zinsergebnis sowie Wäh- rungsgewinne und -verluste werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Bei Ausbuchung der finan- ziellen Vermögenswerte werden die Gewinne oder Verluste ergebniswirk- sam erfasst.

Vermögenswerte werden zum beizulegenden Zeitwert bilanziert. Nettogewinne und -verluste inklusive Zinsen und Dividenden werden erfolgswirksam erfasst.

Die Klassifizierung und Bewertung von finanziellen Vermögens- werten erfolgt gemäß IFRS 9. Erwerbe und Veräußerungen von finanziellen Vermögenswerten werden bei ihrem erstmaligen Ansatz zum Handelstag erfasst und zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Im Rahmen der Folgebewertung werden finanzielle Ver- mögenswerte 1) zu fortgeführten Anschaffungskosten, 2) als erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert oder 3) als erfolgs- wirksam zum beizulegenden Zeitwert klassifiziert. Die Klassifizie- rung und Bewertung finanzieller Vermögenswerte, die keine Eigenkapitalinstrumente sind, hängt von zwei Faktoren ab, die bei Zugang zu beurteilen sind: dem Geschäftsmodell, unter dem der finanzielle Vermögenswert gehalten wird, sowie den Zahlungs- strombedingungen des Instruments.

118

KONZERN-ANHANG

Ermessensentscheidungen und Schätzungen

Die Erstellung des Konzernabschlusses verlangt vom Vorstand Ermessensentscheidungen und Schätzungen, die die Anwen- dung von Rechnungslegungsmethoden und die ausgewiesenen Beträge der Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwen- dungen betreffen. Tatsächliche Ergebnisse können von diesen Schätzungen abweichen. Schätzungen und zugrunde liegende Annahmen werden laufend überprüft. Sofern verfügbar, verwen- det der Vorstand externe Ressourcen wie Marktstudien, um die zugrunde liegenden Annahmen zu untermauern. Überarbeitun- gen von Schätzungen werden prospektiv erfasst.

Informationen über Annahmen und Schätzungsunsicherheiten zum 31. Dezember 2023, durch die ein beträchtliches Risiko ent- stehen kann, dass innerhalb des nächsten Geschäftsjahres eine wesentliche Anpassung der Buchwerte der ausgewiesenen Ver- mögenswerte und Schulden erforderlich wird, sind in den nach- stehenden Anhangangaben enthalten:

  • Angabe [16] - Wertminderungstest der Geschäfts- oder Fir- menwerte: wesentliche Annahmen, die der Ermittlung des erzielbaren Betrags zugrunde gelegen haben.
  • Angabe Unternehmenserwerbe: Ermittlung der beizulegen- den Zeitwerte der übertragenen Gegenleistung (einschließlich bedingter Gegenleistungen) sowie Ermittlung der beizulegen- den Zeitwerte der erworbenen immateriellen Vermögenswerte und deren Nutzungsdauer.
  • Angabe [10] - Ansatz aktiver latenter Steuern: Verfügbarkeit künftig zu versteuernder Ergebnisse, gegen die abzugsfähige temporäre Differenzen und steuerliche Verlustvorträge verwen- det werden können.
  • Angaben [13] und [23] - Bewertung Wertberichtigung aufgrund der erwarteten Verluste bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen: Die Ermittlung der erwarteten Ausfälle bei Forde- rungen aus Lieferungen und Leistungen beruht auf histori- schen Werten, die um zukunftsbezogene Informationen ange- passt werden. Wesentliche (Sonder-)Effekte aus der Vergangenheit können die Risikovorsorge verzerren, wodurch eine Korrektur notwendig werden kann.
  • Angabe [1] - Umsatzerlösrealisierung bei Mietmodellen unter Anwendung der angepassten Marktpreisbewertung: Annah- men zu Einzelveräußerungspreisen und Schätzungen bezüg- lich der Technologielebensdauer.

Schätzung des beizulegenden Zeitwerts

Für Finanzinstrumente, die in der Bilanz zum beizulegenden Zeit- wert erfasst sind, sieht IFRS 7 Angaben anhand einer hierarchi- schen Einstufung gemäß IFRS 13 vor. Die hierarchische Einstu- fung umfasst die folgenden drei Levels:

  • Level 1: die auf aktiven Märkten für identische Vermögenswer- te oder Verbindlichkeiten notierten (unverändert übernomme- nen) Preise;
  • Level 2: Inputfaktoren, bei denen es sich nicht um die in Level 1 berücksichtigten Preise handelt, die sich aber für den Vermögenswert oder die Verbindlichkeit entweder direkt (d. h. als Preis) oder indirekt (d. h. in Ableitung von Preisen) beobach- ten lassen, und
  • Level 3: Faktoren für die Bewertung des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit basieren nicht auf beobachtbaren Marktda- ten (nicht beobachtbare Inputfaktoren).

Die in der Bilanz zum 31. Dezember 2023 und 2022 zum beizulegen- den Zeitwert erfassten Finanzinstrumente sind vollumfänglich Level 3 zuzuordnen. Sie werden in der Bilanz unter den sonstigen finanziellen Vermögenswerten und sonstigen finanziellen Verbindlichkeiten aus- gewiesen. Nachfolgend werden die Bewertungsmethoden und die nicht beobachtbaren Inputfaktoren gemäß IFRS 13 aufgeführt:

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BESTIMMUNG DER BEIZULEGENDEN ZEITWERTE

Verhältnis der nicht beobachtbaren Inputfaktoren

Typ

Bewertungsverfahren

Bedeutende nicht beobachtbare Inputfaktoren

zum beizulegenden Zeitwert

Sonstige finanzielle Vermögenswerte

Der beizulegende Zeitwert würde sich

erhöhen, wenn:

- der Preis der letzten Finanzierungsrun-

Bewertung anhand des Preises der

de höher ist,

letzten Finanzierungsrunde. Anpassun-

- die gehaltene Anteilskategorie durch

gen des beizulegenden Zeitwerts werden

die letzte Finanzierungsrunde höhere

unter den sonstigen finanziellen Aufwen-

Art und Preis der letzten

Liquiditätspräferenz/ besondere Rech-

dungen / Erträgen erfasst.

Finanzierungsrunde

te erlangen würde.

Anwendung eines marktbasierten An-

satzes, der eine Vielzahl von quantita-

tiven und qualitativen Faktoren wie die

tatsächlichen und geplanten Ergebnis-

se, das Erreichen von Meilensteinen,

Der beizulegende Zeitwert würde sich

die Liquiditätsposition, jüngste oder

erhöhen, wenn:

geplante Transaktionen und vergleich-

- Marktgängigkeitsabschläge

- die Gewichtung der Finanzierungsrun-

bare Unternehmen einbezieht (Venture

- Gewichtung der Finanzierungsrunden

den sich verändert,

Capital Methode). Anpassungen des

- Erwartete Haltedauer bis Exit oder

- die Liquiditätsabschläge geringer sind

beizulegenden Zeitwerts werden unter

Wandlung

- die erwartete Haltedauer sich erhöht,

den sonstigen finanziellen Aufwendungen

- Immanenter Exit- bzw. Wandlungswert

- der immanente Exit- bzw. Wandlungs-

/ Erträgen erfasst.

wert höher ist.

Bewertung anhand des Nettovermö-

genswertes (Net Asset Value), der von

den jeweiligen Fonds berichtet wird. An-

passungen des beizulegenden Zeitwerts

Eine Erhöhung der berichteten Nettover-

Nicht börsennotierte

werden unter den sonstigen finanziellen

Berechnung des Nettovermögenswertes

mögenswerte würde zu einem Anstieg

Eigen- und Fremdkapitaltitel

Aufwendungen / Erträgen erfasst.

des jeweiligen Fonds

des beizulegenden Zeitwerts führen.

Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

Anwendung des Discounted-Cashflow-

Verfahrens, wonach künftige Cashflows

auf der Basis von risikoadjustierten Zins-

Eine Erhöhung der wahrscheinlich-

sätzen diskontiert werden. Anpassungen

keitsgewichteten Umsatzerlöse und

des beizulegenden Zeitwerts werden

Ergebnisgrößen würde isoliert betrachtet

Bedingte Gegenleistungen aus

unter den sonstigen finanziellen Aufwen-

Wahrscheinlichkeitsgewichtete Um-

zu einem Anstieg des beizulegenden

Unternehmenserwerben

dungen / Erträgen erfasst.

satzerlöse und Ergebnisgrößen.

Zeitwerts führen.

Der beizulegende Zeitwert der finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, für die der beizulegende Zeitwert dennoch anzugeben ist, sind in Level 3 der Bewertungshierarchie eingestuft. Die bei- zulegenden Zeitwerte werden in Übereinstimmung mit anerkann- ten Bewertungsmodellen basierend auf Discounted-Cashflow- Analysen ermittelt. Der bedeutendste Inputfaktor ist der Diskontierungszins, der das Kreditrisiko von Vertragsparteien widerspiegelt.

Fremdwährungsumrechnung

Funktionale Währung und Darstellungswährung

Die in den Abschlüssen der Konzernunternehmen enthaltenen Posten werden in der Währung des jeweiligen primären Wirt- schaftsumfelds, in dem das Unternehmen tätig ist, bewertet (funktionale Währung). Der Konzernabschluss wird in Euro, der Darstellungswährung des Konzerns, aufgestellt.

Konzernunternehmen

Die Vermögenswerte und Schulden der Konzernunternehmen, deren funktionale Währung nicht dem Euro entspricht, werden wie folgt in die Darstellungswährung umgerechnet:

  • Vermögenswerte und Schulden werden zu jedem Bilanzstich- tag zum jeweiligen Stichtagskurs umgerechnet. Geschäfts- oder Firmenwerte und Anpassungen des beizulegenden Zeit- werts, die aus dem Erwerb von ausländischen Unternehmen entstehen, werden wie Vermögenswerte und Schulden des ausländischen Unternehmens behandelt und zum Stichtags- kurs umgerechnet. Eigenkapitalbestandteile werden zu histori- schen Kursen zu den Zeitpunkten ihrer jeweiligen aus Konzern- sicht erfolgten Zugänge umgerechnet.
  • Erträge und Aufwendungen werden zum Durchschnittskurs umgerechnet.
  • Alle sich ergebenden Umrechnungsdifferenzen werden im sonstigen Ergebnis erfasst.

Transaktionen und Salden

Fremdwährungstransaktionen werden zu den am Tag des Geschäftsvorfalls geltenden Wechselkursen in die funktionale Währung umgerechnet. Neubewertungen werden mit den am Tag der Neubewertung geltenden Wechselkursen umgerechnet. Währungsgewinne und -verluste, die sich aus der Abwicklung solcher Transaktionen sowie aus der Umrechnung monetärer Posten zum Stichtagskurs ergeben, werden erfolgswirksam

120

KONZERN-ANHANG

erfasst. Ausgenommen hiervon sind Umrechnungsdifferenzen aus Fremdwährungskrediten, soweit sie als Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb bilanziert werden. Diese werden bis zur Veräuße­rung­ der Nettoinvestition im sonstigen Ergebnis und erst bei deren Abgang in der Gewinn- und Verlust- rechnung erfasst. Aus den Umrechnungsdifferenzen dieser Fremdwährungskredite entstehende latente Steuern werden ebenfalls­ im sonstigen Ergebnis erfasst.

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente umfassen den Kas- senbestand, Guthaben bei Kreditinstituten sowie kurzfristige Einla- gen mit einer Laufzeit von bis zu drei Monaten. Zahlungsmitteläqui- valente sind kurzfristige, äußerst liquide Finanzinvestitionen, die nur unwesentlichen Wertschwankungen unterliegen und leicht in einen festen Zahlungsmittelbetrag umgewandelt werden können. Nicht zur Verfügung stehende Zahlungsmittel aus Mietkautionen werden als sonstige finanzielle Vermögenswerte ausgewiesen.

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen werden mit dem Transaktionspreis erfasst, der den Betrag der vom Konzern erwarteten Gegenleistung für die Lieferung von Waren und Dienstleistungen an Kunden darstellt. Beträge, die für fremde Dritte eingezogen werden, sind darin nicht enthalten.

Vorräte

Vorräte umfassen im Wesentlichen Hardware, Fremdlizenzen sowie Marketingmaterialien.

Sonstige finanzielle Vermögenswerte

Sonstige finanzielle Vermögenswerte umfassen im Wesentlichen zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Mietkautionen sowie erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete Eigenkapitalanteile und Wandelanleihen.

Wertminderung von finanziellen Vermögenswerten

Für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Ver- tragsvermögenswerte nach IFRS 15 wendet der Konzern das vereinfachte Modell an, wonach die erwarteten Verluste über die gesamte Restlaufzeit bemessen werden. Dafür ermittelt der ­Nemetschek Konzern zu jedem Stichtag eine Ausfallquote auf der Basis der historischen Ausfälle und passt diese, sofern erforder- lich, um erwartete zukünftige Entwicklungen an. Die Prozentsätze werden regelmäßig überprüft, um zu gewährleisten, dass die aktuellen Kreditrisiken reflektiert sind. Für Vertragsvermögens- werte nach IFRS 15 wurden aus Wesentlichkeitsgründen keine Wertminderungen erfasst. Sofern objektive Hinweise vorliegen, dass Forderungen eines Kunden wertgemindert sind, erfolgt eine detaillierte Analyse des Kreditrisikos, um eine angemessene Ein- zelwertberichtigung zu berücksichtigen. Forderungen aus Liefe- rungen und Leistungen gelten als uneinbringlich, wenn erwartet wird, dass der Kunde seinen Kreditverpflichtungen gegenüber

Nemetschek­nicht nachkommen kann. Wertminderungen und deren Veränderungen weist der Konzern unter den sonstigen Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung aus.

Für sonstige finanzielle Vermögenswerte, die nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, wendet

Nemetschek­das allgemeine Wertminderungsmodell gemäß IFRS 9 an. Um das Risiko von Kreditverlusten zu minimieren, investiert der Konzern ausschließlich in hochwertige Vermögens- werte von Emittenten mit einem internen oder externen Rating von mindestens der Stufe "investment grade". Daher werden diese Vermögenswerte der ersten Stufe des 3-Stufen-Modells zugeord- net. Wertminderungen werden, sofern wesentlich, in Höhe der erwarteten Zwölf-Monats-Kreditverluste erfasst und in der Gewinn- und Verlustrechnung unter den sonstigen finanziellen Aufwendungen ausgewiesen. Da das Ausfallrisiko der zu fortge- führten Anschaffungskosten bewerteten Zahlungsmittel und Zah- lungsmitteläquivalente aufgrund der kurzen Laufzeiten und des Investment-Grade-Ratings der Kontrahenten als unwesentlich eingestuft wurde, hat der Konzern keine Wertminderungen erfasst.

Sonstige nicht finanzielle Vermögenswerte

Sonstige nicht finanzielle Vermögenswerte umfassen im Wesent- lichen abgegrenzte Vorauszahlungen und Vertragsvermögens- werte. Ein Vertragsvermögenswert ist der Anspruch des Kon- zerns auf Gegenleistung im Austausch für Waren oder Dienstleistungen, die er auf einen Kunden übertragen hat. Kommt der Konzern seinen vertraglichen Verpflichtungen nach, bevor der Kunde eine Gegenleistung zahlt oder bevor diese fällig gestellt wird, erfasst der Konzern einen Vertragsvermögenswert.

Die aktivierten inkrementellen Kosten der Anbahnung von Kun- denverträgen beinhalten im Wesentlichen Verkaufsprovisionen an Vertriebspartner des Konzerns und werden als sonstige nicht finanzielle Vermögenswerte klassifiziert. Sie werden linear über die Vertragslaufzeit abgeschrieben, die der Erwartung des Kon- zerns bezüglich des Abschreibungszeitraums der aktivierten Ver- tragsanbahnungskosten entspricht. Die Abschreibungen werden als Provisionen unter den sonstigen Aufwendungen dargestellt. Der Konzern aktiviert keine Kosten einer Vertragsanbahnung, wenn der Abschreibungszeitraum ein Jahr oder weniger beträgt.

Sachanlagen

Sachanlagen werden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich kumulierter Abschreibungen und kumulierter Wertmin- derungsaufwendungen bewertet. Die Anschaffungs- oder Her- stellungskosten umfassen alle direkt zurechenbaren Kosten, um den Vermögenswert in den vom Management beabsichtigten Zustand zu versetzen. Die Abschreibungen werden mit Ausnah- me von Grundstücken und Anlagen im Bau über die geschätzte Nutzungsdauer linear unter Berücksichtigung eines möglichen Restwerts erfasst. Jeder Teil einer Sachanlage mit einem bedeut- samen Anschaffungswert im Verhältnis zum Gesamtwert des Gegenstands wird getrennt abgeschrieben.

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Den planmäßigen linearen Abschreibungen liegen die folgenden geschätzten Nutzungsdauern zugrunde:

NUTZUNGSDAUER SACHANLAGEN

Nutzungsdauer

in Jahren

Fahrzeuge

5

Büroausstattung

3 - 10

Mietereinbauten

5 - 10

Ausgaben für Reparaturen und Wartung werden sofort aufwands- wirksam erfasst. Erneuerungen und Verbesserungen werden separat aktiviert und abgeschrieben, wenn die Ansatzkriterien erfüllt sind.

Gewinne oder Verluste aus dem Verkauf einer Sachanlage bestimmen sich als Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und dem Buchwert des Vermögenswerts und werden in den sonstigen Erträgen / Aufwendungen erfasst.

Immaterielle Vermögenswerte und Geschäfts- oder Firmenwerte

Geschäfts- oder Firmenwerte

Der Geschäfts- oder Firmenwert ist der Betrag, um den die Kosten für den Erwerb eines Tochterunternehmens den beizulegenden Zeitwert des Konzernanteils am identifizierbaren Nettovermögen zum Erwerbszeitpunkt übersteigen.

Im Rahmen der Wertminderungsprüfung wird der Geschäfts- oder Firmenwert den zahlungsmittelgenerierenden Einheiten (ZGEs) zugeordnet. Ein Geschäfts- oder Firmenwert, der bei einem Unternehmenszusammenschluss erworben wurde, wird den ZGEs oder Gruppen von ZGEs zugeordnet, von denen erwartet wird, dass sie einen Nutzen aus den Synergien des Zusammenschlusses ziehen. Für das interne und externe Reporting werden die Aktivitäten des Konzerns auf die Segmente Design, Build, Media und Manage aufgeteilt. Das Budget für das Jahr 2024 und die mittelfristige Finanzplanung für die Folgejahre wurden auf der Basis dieser Reportingstruktur aufgesetzt.

Immaterielle Vermögenswerte (ausgenommen Geschäfts- und Firmenwerte)

Separat erworbene immaterielle Vermögenswerte werden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich kumulierter Abschreibungen und kumulierter Wertminderungsaufwendungen bewertet. Immaterielle Vermögenswerte, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurden, werden zum beizulegenden Zeitwert zum Erwerbszeitpunkt angesetzt. Immaterielle Vermögenswerte mit einer begrenzten Nutzungsdau- er werden über die voraussichtliche Nutzungsdauer linear abge- schrieben. Immaterielle Vermögenswerte, die sich noch nicht in einem nutzungsbereiten Zustand befinden, werden nicht amorti- siert, sondern mindestens jährlich auf Wertminderung überprüft.

Die immateriellen Vermögenswerte des Konzerns stellen keine qua- lifizierten Vermögenswerte nach IAS 23 dar, sodass die Anschaf- fungskosten keine zu aktivierenden Fremdkapitalkosten enthalten.

Die Nutzungsdauern der im Rahmen von Unternehmenszusam- menschlüssen erworbenen immateriellen Vermögenswerte basie- ren auf Schätzungen, die im Rahmen der Kaufpreisallokation ermit- telt wurden. Die Nutzungsdauern werden an jedem Abschlussstichtag unter anderem unter Berücksichtigung des tech- nologischen Wandels überprüft und gegebenenfalls angepasst. Bei den erworbenen immateriellen Vermögenswerten handelt es sich im Wesentlichen um Markennamen, Technologie und Kundenstamm.

NUTZUNGSDAUER IMMATERIELLER VERMÖGENSWERTE

Nutzungsdauer

in Jahren

Markenname

10

- 15

Technologie

5

- 12

Kundenstamm

10

- 25

Entwicklungskosten

Forschungskosten werden in der Periode als Aufwand erfasst, in der sie anfallen. Kosten für Entwicklungsaktivitäten werden akti- viert, sofern sie verlässlich bewertbar sind, das Produkt oder der Prozess technisch sowie wirtschaftlich realisierbar und ein zukünftiger wirtschaftlicher Nutzenzufluss wahrscheinlich ist. Weitere Voraussetzungen sind die beabsichtigte Fertigstellung der Entwicklung auf der Basis ausreichender Ressourcen sowie die Nutzung bzw. der Verkauf der immateriellen Vermögenswerte.

Im Geschäftsjahr 2023 sowie in früheren Geschäftsjahren erfüllte keines der Entwicklungsprojekte die Aktivierungskriterien. Entwick- lungskosten in Höhe von TEUR 201.632 (Vorjahr: TEUR 182.568) und Amortisationen aus Software, die im Rahmen von Unterneh- menszusammenschlüssen erworben wurde, in Höhe von TEUR 19.393 (Vorjahr: TEUR 23.296) wurden als Aufwand erfasst.

Wertminderung von nicht finanziellen Vermögenswerten

Vermögenswerte mit begrenzter Nutzungsdauer

Für Vermögenswerte mit begrenzter Nutzungsdauer ist ein Wert- minderungstest durchzuführen, falls Ereignisse oder Umstände auf eine Wertminderung hindeuten. Im Rahmen des Wertminderungs- tests wird der Buchwert des Vermögenswerts verglichen mit dem erzielbaren Betrag, der der höhere Betrag aus dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten und dem Nutzungswert ist. Der Nutzungswert ist der diskontierte Barwert der erwarteten zukünftigen Zahlungsströme, die aus einer anhaltenden Nutzung des Vermögenswerts resultieren. Liegt eine Wertminderung vor, wird die Differenz zwischen dem Buchwert und dem erzielbaren Betrag als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst. Entfallen die Gründe für eine Wertminderung, wird die Wertminde- rung rückgängig gemacht. Diese Wertaufholung darf die fortgeführ- ten Anschaffungskosten nicht überschreiten.

122

KONZERN-ANHANG

Geschäfts- oder Firmenwert und nicht nutzungsbereite immaterielle Vermögenswerte

Für immaterielle Vermögenswerte und Anzahlungen auf solche, die sich noch nicht in einem nutzungsbereiten Zustand befinden, sowie Geschäfts- oder Firmenwerte wird zum 31. Dezember eines Geschäftsjahres die Werthaltigkeit überprüft. Eine Überprüfung findet ebenfalls statt, wenn Ereignisse oder Umstände darauf hin- deuten, dass der Wert im Laufe des Geschäftsjahres gemindert sein könnte. Entfallen die Gründe für eine Wertminderung, wird die Wertminderung rückgängig gemacht, sofern es sich nicht um Geschäfts- oder Firmenwerte handelt.

Der erzielbare Betrag wird für jeden einzelnen Vermögenswert bestimmt, es sei denn, ein Vermögenswert generiert keine Cash- flows, die weitestgehend unabhängig von denen anderer Vermö- genswerte oder anderer Gruppen von Vermögenswerten sind. In diesem Fall wird die Werthaltigkeit für alle Vermögenswerte bestimmt, die einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit oder einer Gruppe von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten zuzu- rechnen sind. Übersteigt der Buchwert eines Vermögenswerts oder einer Gruppe von Vermögenswerten seinen erzielbaren Betrag, ist der Vermögenswert wertgemindert und wird auf sei- nen erzielbaren Betrag abgeschrieben.

Nemetschek­bestimmt den erzielbaren Betrag der jeweiligen Ein- heit, der ein Geschäfts- oder Firmenwert zugeordnet worden ist, anhand des Nutzungswerts. Der Nutzungswert wird unter Anwen- dung eines Diskontierungssatzes als Barwert der künftigen Zah- lungsströme aus der fortgesetzten Nutzung dieser Einheit ermittelt.

Die Bestimmung der künftigen Zahlungsströme und der diesen zugrunde liegenden Parameter wie Umsatzwachstum und ­EBITDA-Marge erfolgt auf der Grundlage von in der Vergangen- heit erlangten Sachkenntnissen, den aktuellen wirtschaftlichen Ergebnissen und der im abgelaufenen Geschäftsjahr verabschie- deten Planung über einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren, welche die erwarteten zukünftigen gesamtwirtschaftlichen Entwick- lungen beinhaltet. Die Planung für das Geschäftsjahr 2024 wird unter Verwendung von bestimmten konzerneinheitlichen Annah- men nach der Bottom-up-Methode aufgestellt. Die Zahlungsströ- me für die weiteren Planjahre folgen ähnlichen Prämissen, ent- sprechen jedoch nicht dem Detailgrad des ersten Planjahres. Zahlungsströme für Zeiträume über den Planungshorizont hinaus werden mit der Methode der ewigen Rente geschätzt. Die dabei verwendeten Wachstumsraten berücksichtigen keine kapazitäts- erweiternden Investitionen, für die noch keine Mittelabflüsse statt- gefunden haben. Diese Wachstumsraten werden aus frei verfüg- baren Marktstudien von Marktforschungsinstituten abgeleitet und übersteigen nicht die langfristigen durchschnittlichen historischen Wachstumsraten der jeweiligen zahlungsmittelgenerierenden Ein- heiten. Im Geschäftsjahr 2023 wurden Wachstumsraten von bis zu 2,0%  (Vorjahr: 2,0% ) angenommen.

Die Planungen werden durch das stark wachsende Geschäft wäh- rend der Detailplanungsperiode von drei bis fünf Jahren bestimmt.

Im Barwert der ewigen Rente werden Wachstumsraten zwischen 1,5%  und 2,0%  (Vorjahr: 1,5%  und 2,0% ) angewandt. Dies führt zu einer Lücke zwischen den Wachstumsraten im letzten Jahr des Detailplanungszeitraums und der ewigen Rente. Um einen realisti- scheren erzielbaren Betrag abzuleiten, wurde eine dreijährige Kon- vergenzperiode angewandt. In dieser Periode nähert sich die Wachstumsrate zum Ende des Detailplanungszeitraums an die in der ewigen Rente verwendeten Wachstumsrate an.

Der für die Abzinsung der künftigen Zahlungsströme erforderliche Diskontierungssatz wird aus den gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (Weighted Average Cost of Capital - WACC) der betreffenden zahlungsmittelgenerierenden Einheit nach Steuern ermittelt. Der gemäß IAS 36 relevante Vorsteuer-WACC wird unter Verwendung von typisierten Steuersätzen für jede zah- lungsmittelgenerierende Einheit aus den künftigen Zahlungsströ- men nach Steuern und dem Nachsteuer-WACC abgeleitet. Dabei wird der risikolose Zinssatz nach der Svensson-Methode unter Berücksichtigung von Risikozuschlägen (mit einem angewandten Floor von 0 %) und dem Beta sowie dem Verschuldungsgrad aus einer Gruppe von Vergleichsunternehmen abgeleitet. Der so geschätzte Diskontierungssatz spiegelt die gegenwärtigen Markt- renditen sowie die speziellen Risiken der jeweiligen zahlungsmit- telgenerierenden Einheit wider. Der für die Cashflow-Prognosen verwendete Abzinsungssatz bewegt sich innerhalb einer Band- breite von 13,1% bis 18,6% vor Steuern (Vorjahr: Bandbreite von 12,0% bis 19,5% ).

Leasingverhältnisse

Der Konzern beurteilt bei Vertragsbeginn, ob ein Vertrag ein Lea- singverhältnis beinhaltet. Ein Vertrag beinhaltet ein Leasingver- hältnis, wenn er dazu berechtigt, die Nutzung eines identifizierba- ren Vermögenswerts gegen Zahlung eines Entgelts für einen bestimmten Zeitraum zu kontrollieren.

Bei Vertragsbeginn oder bei Vertragsänderungen trennt der Kon- zern jede Leasingkomponente von den Nichtleasingkomponen- ten auf der Basis der relativen Einzelveräußerungspreise. Für Fahrzeuge und Büroausstattung nimmt der Konzern Erleichte- rungswahlrechte in Anspruch, wonach er auf die Trennung ver- zichtet und die Leasing- und Nichtleasingkomponenten als eine einzige Leasingkomponente bilanziert.

Am Bereitstellungsdatum des Vermögenswerts erfasst der Kon- zern ein Nutzungsrecht und eine Leasingverbindlichkeit. Das Nut- zungsrecht wird beim erstmaligen Ansatz zu Anschaffungskosten bewertet. Die Kosten umfassen den Betrag aus der erstmaligen Bewertung der Leasingverbindlichkeit, angepasst um Leasing- zahlungen, die am oder vor dem Bereitstellungsdatum geleistet wurden, abzüglich erhaltener Leasinganreize und zuzüglich anfänglicher direkter Kosten. Die geschätzten Kosten für Demon- tage, Beseitigung oder Rückversetzung in den vereinbarten Zustand werden ebenfalls in die Kosten einbezogen.

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