DGAP-WpÜG: Alexander Nemetschek / Befreiung Befreiung / Zielgesellschaft: Nemetschek SE; Bieter: Alexander Nemetschek 2021-11-10 / 16:30 CET/CEST Veröffentlichung einer WpÜG-Mitteilung, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Bieter verantwortlich.

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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung nach § 37 WpÜG von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots an die Aktionäre der Nemetschek SE, München

Auf entsprechenden Antrag von Herrn Alexander Nemetschek ("Antragsteller") hat die Bundesanstalt für Finanzleistungsaufsicht ("BaFin") mit Bescheid vom 9.7.2021 den Antragsteller gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Nemetschek SE, München, zu veröffentlichen, sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln, und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt:

1. Der Antragsteller wird für den Fall, dass er aufgrund der Stimmrechtspoolvereinbarung, die er mit Prof. Georg Heinz Nemetschek und Herrn Dr. Ralf Nemetschek gemäß Abschnitt C § 5 der Urkunde 345/2021 des Notars Dr. Thomas Wachter abgeschlossen hat, die Kontrolle im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG über die Nemetschek SE, München, erlangt, gemäß § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Sal2 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Nemetschek SE, München, zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 kann widerrufen werden (Widerrufsvorbehalt), wenn

(i) der Antragsteller selbst Einfluss auf die auf Grundlage der unter Ziffer 1 (i) bezeichneten Stimmrechtspoolvereinbarung zu treffenden Entscheidungen nehmen kann oder

(ii) er seinen Stimmrechtsanteil an der Nemetschek SE, München, anderweitig, einschließlich etwaiger gemäß § 30 WpÜG zuzurechnender Stimmrechte und abzüglich der Stimmrechte, die der unter Ziffer 1 (i) bezeichneten Stimmrechtspoolvereinbarung unterfallen, auf mindestens 30% erhöht

Der Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 2. (i) gilt nicht, wenn die der unter Ziffer 1 (i) bezeichneten Stimmrechtspoolvereinbarung unterliegenden Stimmrechte weniger als 30% der in der Nemetschek SE, München, vorhandenen Stimmrechte ausmachen und der Antragsteller seinen Stimmrechtsanteil an der Nemetschek SE, München, nicht anderweitig, einschließlich etwaiger gemäß § 30 WpÜG zuzurechnender Stimmrechte auf mindestens 30% erhöht.

3. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 ergeht unter folgenden Auflagen:

(i) Der Antragsteller hat den Umstand, dass eine Stimmrechtspoolvereinbarung nach Maßgabe von Ziffer 1 wirksam geworden ist, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Eintritt des vorgenannten Umstandes, durch Vorlage geeigneter Unterlagen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nachzuweisen.

(ii) Der Antragsteller hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes Verhalten, das den Widerruf der Befreiung gemäß der vorstehenden Ziffer 2 rechtfertigen könnte, unverzüglich mitzuteilen.

4. Für die positive Entscheidung über den Befreiungsantrag ist von der Antragstellerin eine Gebühr zu entrichten.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

I.

Die Nemetschek SE, München, ist im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 224638 eingetragen (folgend " Zielgesellschaft"). Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt EUR 115.500.000,00 und ist in 115.500.000 Stückaktien eingeteilt (folgend "NSE-Aktien").

Gegenstand des Antrags ist der beabsichtigte Abschluss mehrerer Poolvereinbarungen im Rahmen der nachfolgenden dargestellten Umstrukturierung der Zielgesellschaft mit dem Ziel einer Entflechtung des Aktienbesitzes auf Ebene der Familienaktionäre.

1. Gegenwärtig hält die Nemetschek Vermögensverwaltungs GmbH & Co KG, Grünwald, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRA 101113 (folgend "Nemetschek KG") unmittelbar 55.868.784 NSE-Aktien (entspricht rund 48,37% der bei der Zielgesellschaft insgesamt vorhandenen Stimmrechte). Einzige Komplementärin der Nemetschek KG ist die Nemetschek Verwaltungs GmbH, Grünwald, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 205971 (folgend "Nemetschek GmbH").

Kommanditisten der Nemetschek KG sind Dr. Ralf Nemetschek (folgend "RN") und der Antragsteller mit einer Beteiligung in Höhe von jeweils 49,998% der Kommanditanteile und Professor Dipl.-Ing. Georg Heinz Nemetschek (folgend "GN") mit einer Beteiligung in Höhe von 0,004% der Kommanditanteile. Die einzigen Gesellschafter der Nemetschek GmbH sind wiederum GN, RN und der Antragsteller.

Zwischen der Nemetschek KG und GN besteht eine Stimmbindungsvereinbarung (folgend "Poolvereinbarung I"). GN hält derzeit unmittelbar 3.700.000 NSE-Aktien (entspricht rund 3,2% der Stimmrechte in der Zielgesellschaft). Der Poolvereinbarung I unterliegen daher insgesamt 59.568.784 NSE-Aktien (entspricht rund 51,57% der Stimmrechte in der Zielgesellschaft).

Der Antragsteller hält nach eigenen Angaben 2.850 NSE-Aktien.

2. Zur Regelung der Unternehmensnachfolge sollen die in der Nemetschek KG gebündelten Beteiligungen entflochten und wie unten dargestellt verteilt werden. Die Parteien haben eine Rahmenurkunde abgeschlossen, in dem die Vollzugszeitpunkte (in römischen Ziffern gestaffelt) näher definiert sind. In diesem Zusammenhang soll die mittelbare Kontrolle von GN über die Zielgesellschaft auf die Nemetschek Familienstiftung, Hirtenweg 74, 82037 Grünwald, (folgend "Nemetschek Familienstiftung") übertragen werden.

2.1 GN, RN und der Antragsteller entnehmen im Verhältnis ihrer festen Kapitalanteile insgesamt 4.637.109 NSE-Aktien aus der Nemetschek KG.

2.2 Aufschiebend bedingt auf den Vollzugszeitpunkt IV überträgt die Nemetschek KG jeweils 3.114.000 NSE-Aktien auf die persönlichen KG-Gesellschaften von RN und dem Antragsteller.

2.3 Nach einem Formwechsel der Nemetschek KG in die N-Integral-GmbH (folgend "N-Integral") beträgt das Stammkapital der N-Integral EUR 100.000,00, wobei der Geschäftsanteil mit der laufenden Nummer 1 1.000.000 Stimmen in der Gesellschafterversammlung und alle übrigen Geschäftsanteile je Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme haben soll.

2.4 Der Antragsteller, GN und RN haben im Zusammenhang mit dem Formwechsel als Gesellschafter der N-lntegral eine Vereinbarung zur einheitlichen Ausübung der Stimmrechte in der N-lntegral (folgend "Poolvereinbarung III") abgeschlossen, wobei die Stimmrechte in der Poolvereinbarung mit denen in der Gesellschafterversammlung der N-Integral gleichlaufen.

2.5 lm Zuge des Formwechsels erwirbt GN den Geschäftsanteil mit der laufenden Nummer 1, der wiederum bereits aufschiebend bedingt an die Nemetschek Familienstiftung abgetreten worden ist. Diese Abtretung wird unmittelbar nach Inkrafttreten der Poolvereinbarung III wirksam und die Nemetschek Familienstiftung tritt aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt, zu dem sie Gesellschafterin der N-Integral wird, der Poolvereinbarung III bei.

II.

Dem Antrag war stattzugeben, da er zulässig und begründet ist.

1. ZULÄSSIGKEIT

Der Antrag ist zulässig.

Er wurde insbesondere fristgemäß (§ 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung) vor der erst nach Wirksamkeit dieses Bescheides zu erwartenden Kontrollerlangung (vgl. hierzu Ziffer 2.1) gestellt.

Über den Antrag konnte auch vor dem Kontrollerwerb des Antragstellers entschieden werden. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Kontrollerlangung als vorhersehbar (BT-Drs. 14/7034 v. 05.10.2001, S. 81) und aus Gründen der Sicherstellung der ernsthaften Bereitschaft zum Kontrollerwerb als sehr wahrscheinlich (vgl. Krause/Pötzsch/Seiler, in: Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, 3. Aufl. 2020, § 8 WpÜG-Angebotsverordnung, Rn. 8 f.) darstellt. Dies ist vorliegend gegeben. Die zum Kontrollerwerb führenden Handlungen hängen lediglich vom Willen der Parteien der Rahmenurkunde ab. Mit einer Durchführung der Rahmenurkunde ist nach Eintritt der Vollzugsvoraussetzungen auf Grund des bereits getätigten erheblichen Aufwands zügig zu rechnen.

2. BEGRÜNDETHEIT DES ANTRAGS

2.1 Kontrollerwerb des Antragstellers

Kontrolle ist gemäß § 29 Abs. 2 WpÜG das Halten von mindestens 30% der Stimmrechte an einer Zielgesellschaft.

Gegenwärtig hält der Antragsteller 2.850 NSE-Aktien unmittelbar. Stimmrechte aus NSE-Aktien sind ihm zunächst nicht zuzurechnen (§ 30 WpÜG).

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November 10, 2021 10:30 ET (15:30 GMT)