MEDION AG: Veröffentlichung nach § 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG
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MEDION AG: Veröffentlichung nach § 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG
01.02.2019 / 15:08
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MEDION AG
Essen
Veröffentlichung nach § 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG
Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) hat festgestellt, dass der
Konzernabschluss zum Abschlussstichtag 31.03.2017 der MEDION AG, Essen
fehlerhaft ist:
1. In der Konzern-Gewinn-und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2016/2017
sind die Umsatzerlöse um EUR 408 Mio. zu hoch ausgewiesen; in gleicher Höhe
ist der Materialaufwand zu hoch erfasst. Es wurden gleichzeitig einerseits
Bruttoerlöse aus dem Verkauf von Mobilfunk-Starter-Sets und
Guthaben-Vouchern an Handelspartner und andererseits Provisionserlöse vom
Netzbetreiber für die mit dem Vertrieb dieser Starter-Sets und
Guthaben-Voucher in Zusammenhang stehenden Leistungen als Umsatz erfasst.
Da Medion als Vermittler von Mobilfunkleistungen agiert und in diesem
Zusammenhang Vertriebs- und andere Dienstleistungen für den Netzbetreiber
erbringt, sind nur Erlöse aus Dienstleistung (Provision) als Umsatz zu
erfassen.
Die gewählte Bilanzierung verstößt gegen IAS 18.8 und IAS 18.14
2. Entgegen IFRS 8.34 werden im Konzernanhang die Gesamtbeträge der
Umsatzerlöse mit externen Kunden, die sich jeweils auf mindestens 10% der
Umsatzerlöse belaufen, nicht angegeben, sondern lediglich qualitative
Angaben zu wichtigen Kunden gemacht. Im Geschäftsjahr 2016/2017 betrugen die
nicht angegebenen Umsatzerlöse mit diesen Kunden EUR 194 Mio. und EUR 158
Mio. (nach Korrektur aufgrund der obigen Feststellung zu 1).
Essen, den 01.02.2019
MEDION AG
Der Vorstand
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