Manz AG

Reutlingen

- ISIN DE000A0JQ5U3 -

Ordentliche Hauptversammlung 2024

am Dienstag, den 2. Juli 2024

Erläuterungen

gemäß § 121 Absatz 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127 und § 131 Absatz 1 AktG

Die Einberufung der Hauptversammlung enthält bereits Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127 und § 131 Absatz 1 AktG. Nach- stehende Ausführungen dienen der weiteren Erläuterung.

1. Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 AktG

Aktionäre der Gesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grund- kapitals (dies entspricht 427.129 Aktien der Gesellschaft) erreichen, können gemäß

  • 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der Haupt- versammlung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung sind schriftlich an den Vorstand der Manz AG zu richten und müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Samstag, den 1. Juni 2024, bis 24:00 Uhr (MESZ) zu- gehen.

Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung sind schriftlich unter der nachstehend ge- nannten Anschrift oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB unter der nachste- hend genannten E-Mail-Adresse an die Gesellschaft zu richten:

Vorstand der Manz AG "Hauptversammlung 2024" Steigäckerstraße 5 72768 Reutlingen E-Mail: hv@manz.com

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlan- gens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zu- geleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unverzüglich nach ih- rem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse https://www.manz.com/hv zugänglich gemacht sowie den Aktionären gemäß § 125 AktG mitgeteilt.

Die diesen Rechten der Aktionäre zugrunde liegenden Regelungen des Aktiengesetzes lauten wie folgt:

§ 121 Allgemeines (Auszug)

  1. Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Sind die Ak- tionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden, wenn die Satzung nichts anderes be- stimmt; der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung. […]

(4a) Bei börsennotierten Gesellschaften, die nicht ausschließlich Namensaktien ausge- geben haben oder welche die Einberufung den Aktionären nicht unmittelbar nach Absatz 4 Satz 2 übersenden, ist die Einberufung spätestens zum Zeitpunkt der Be- kanntmachung solchen Medien zur Veröffentlichung zuzuleiten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäi- schen Union verbreiten.

  1. Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerli- chen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist bestimmen.

§ 122 Einberufung auf Verlangen einer Minderheit

  1. Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusam- men den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptver- sammlung zu verlangen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren
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Anteils am Grundkapital knüpfen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.

  1. In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschluss- vorlage beiliegen. Das Verlangen im Sinne des Satzes 1 muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage, bei börsennotierten Gesellschaften mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.
  2. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Gericht die Aktionäre, die das Verlangen gestellt haben, ermächtigen, die Hauptversammlung einzuberufen oder den Gegenstand bekanntzumachen. Zugleich kann das Gericht den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muss bei der Einberufung oder Bekanntmachung hingewiesen werden. Gegen die Entscheidung ist die Be- schwerde zulässig. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Gerichts halten.
  3. Die Gesellschaft trägt die Kosten der Hauptversammlung und im Fall des Absat- zes 3 auch die Gerichtskosten, wenn das Gericht dem Antrag stattgegeben hat.
  • 124 Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschluss- fassung (Auszug)
  1. Hat die Minderheit nach § 122 Absatz 2 verlangt, dass Gegenstände auf die Ta- gesordnung gesetzt werden, so sind diese entweder bereits mit der Einberufung oder andernfalls unverzüglich nach Zugang des Verlangens bekannt zu machen.
    • 121 Absatz 4 gilt sinngemäß; zudem gilt bei börsennotierten Gesellschaften
    • 121 Absatz 4a entsprechend. Bekanntmachung und Zuleitung haben dabei in gleicher Weise wie bei der Einberufung zu erfolgen.

§ 124a Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft

Bei börsennotierten Gesellschaften müssen alsbald nach der Einberufung der Hauptver- sammlung über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein:

  1. der Inhalt der Einberufung;
  2. eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll;
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  1. die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen;
  2. die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, ein- schließlich getrennter Angaben zur Gesamtzahl für jede Aktiengattung;
  3. gegebenenfalls die Formulare, die bei Stimmabgabe durch Vertretung oder bei Stimmabgabe mittels Briefwahl zu verwenden sind, sofern diese Formulare den Aktionären nicht direkt übermittelt werden.

Ein nach Einberufung der Versammlung bei der Gesellschaft eingegangenes Verlangen von Aktionären im Sinne von § 122 Absatz 2 ist unverzüglich nach seinem Eingang bei der Gesellschaft in gleicher Weise zugänglich zu machen.

§ 125 Mitteilungen für die Aktionäre und an Aufsichtsratsmitglieder (Auszug)

  1. Der Vorstand einer Gesellschaft, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgege- ben hat, hat die Einberufung der Hauptversammlung mindestens 21 Tage vor der- selben wie folgt mitzuteilen:
    1. den Intermediären, die Aktien der Gesellschaft verwahren,
    2. den Aktionären und Intermediären, die die Mitteilung verlangt haben, und
    3. den Vereinigungen von Aktionären, die die Mitteilung verlangt haben oder die in der letzten Hauptversammlung Stimmrechte ausgeübt haben.

Der Tag der Mitteilung ist nicht mitzurechnen. Ist die Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 zu ändern, so ist bei börsennotierten Gesellschaften die geänderte Ta- gesordnung mitzuteilen. In der Mitteilung ist auf die Möglichkeiten der Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, hinzuweisen. Bei börsennotierten Gesellschaften sind einem Vor- schlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beizufügen; Angaben zu ihrer Mit- gliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirt- schaftsunternehmen sollen beigefügt werden.

2. Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Absatz 1, § 127 AktG

Aktionäre der Gesellschaft können der Gesellschaft nach § 126 Absatz 1 AktG Anträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Ta- gesordnung (Gegenanträge) sowie nach § 127 AktG Vorschläge zur Wahl von Aufsichts- ratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übersenden.

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Gegenanträge nach § 126 Absatz 1 AktG müssen mit einer Begründung versehen sein. Wahlvorschläge nach § 127 AktG brauchen nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht einen Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht deren Namen, aus- geübten Beruf und Wohnort enthält. Der Vorstand braucht einen Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern ferner dann nicht zugänglich zu machen, wenn ihm keine An- gaben zur Mitgliedschaft der Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichts- räten beigefügt sind.

Gegenanträge und Wahlvorschläge sind in Textform unter der nachstehend genannten Anschrift oder per E-Mail unter der nachstehend genannten E-Mail-Adresse an die Ge- sellschaft zu richten:

Manz AG "Hauptversammlung 2024" Steigäckerstraße 5 72768 Reutlingen E-Mail: hv@manz.com

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären der Gesellschaft, einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwal- tung werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse https://www.manz.com/hv nur zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft bis zum Montag, den 17. Juni 2024, bis 24:00 Uhr (MESZ) zugehen.

Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden.

Die Gesellschaft ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht verpflichtet, einen Gegen- antrag und dessen Begründung zugänglich zu machen. Dies ist nach § 126 Absatz 2 AktG der Fall,

  • soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,
  • wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde,
  • wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irrefüh- rende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält,
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  • wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich ge- macht worden ist,
  • wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Ge- sellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptver- sammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat,
  • wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teil- nehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder
  • wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen.

Die Begründung eines zulässigen Gegenantrags braucht ferner nicht zugänglich ge- macht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Die diesen Rechten der Aktionäre zugrunde liegenden Regelungen des Aktiengesetzes lauten wie folgt:

  • 124 Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschluss- fassung (Auszug)
  1. […] Der Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern hat deren Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort anzugeben. […]

§ 125 Mitteilungen für die Aktionäre und an Aufsichtsratsmitglieder (Auszug)

  1. Der Vorstand einer Gesellschaft, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgege- ben hat, hat die Einberufung der Hauptversammlung mindestens 21 Tage vor der- selben wie folgt mitzuteilen:
    1. den Intermediären, die Aktien der Gesellschaft verwahren,
    2. den Aktionären und Intermediären, die die Mitteilung verlangt haben, und
    3. den Vereinigungen von Aktionären, die die Mitteilung verlangt haben oder die in der letzten Hauptversammlung Stimmrechte ausgeübt haben.

Der Tag der Mitteilung ist nicht mitzurechnen. Ist die Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 zu ändern, so ist bei börsennotierten Gesellschaften die geänderte Tages- ordnung mitzuteilen. In der Mitteilung ist auf die Möglichkeiten der Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Ak- tionären, hinzuweisen. Bei börsennotierten Gesellschaften sind einem Vorschlag

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zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beizufügen; Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunterneh- men sollen beigefügt werden.

§ 126 Anträge von Aktionären

  1. Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung sind den in § 125 Absatz 1 bis 3 genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu ma- chen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Gesell- schaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmen Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die in der Ein- berufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Bei börsennotierten Gesellschaften hat das Zugänglichmachen über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 125 Absatz 3 gilt entspre- chend.
  2. Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden,
    1. soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,
    2. wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde,
    3. wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder ir- reführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält,
    4. wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 zugänglich gemacht worden ist,
    5. wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begrün- dung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversamm- lungen der Gesellschaft nach § 125 zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat,
    6. wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder

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7. wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stel- len lassen.

Die Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

  1. Stellen mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Ge- genanträge, so kann der Vorstand die Gegenanträge und ihre Begründungen zu- sammenfassen.

§ 127 Wahlvorschläge von Aktionären (Auszug)

Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gilt § 126 sinngemäß. Der Wahlvorschlag braucht nicht begrün- det zu werden. Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugäng- lich zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Absatz 3 Satz 4 und § 125 Absatz 1 Satz 5 enthält. […]

3. Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 AktG

Aktionäre der Gesellschaft können in der Hauptversammlung vom Vorstand nach § 131 Absatz 1 AktG Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und ge- schäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen ver- langen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tages- ordnung erforderlich ist.

Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand gemäß § 131 Absatz 3 AktG absehen,

  • soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
  • soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern be- zieht;
  • über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbi- lanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, dass die Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellt;
  • über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Me- thoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen- des Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des
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  • § 264 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellt;

  • soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde; oder
  • soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.

Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.

Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Ver- langen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurtei- lung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist.

Das Auskunftsrecht der Aktionäre kann in der Hauptversammlung ausgeübt werden. Der Vorsitzende der Hauptversammlung kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeit- lich angemessen beschränken und insbesondere den zeitlichen Rahmen der Versamm- lung, der Aussprache zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen sowie des einzel- nen Frage- und Redebeitrags angemessen festsetzen.

Die diesen Rechten der Aktionäre zugrunde liegenden Regelungen des Aktiengesetzes lauten wie folgt:

§ 131 Auskunftsrecht des Aktionärs

  1. Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Aus- kunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemä- ßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Aus- kunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehun- gen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesell- schaft von den Erleichterungen nach § 266 Absatz 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne Anwendung dieser Vorschriften hätte. Die Auskunfts- pflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Absatz 1, 2 des Handels- gesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Kon- zernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

[…]

  1. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechen- schaft zu entsprechen. Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann
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den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen.

  1. Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,
    1. soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurtei- lung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
    2. soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;
    3. über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jah- resbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegen- stände, es sei denn, dass die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest- stellt;
    4. über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen ent- sprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellt;
    5. soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde;
    6. soweit bei einem Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorge- nommene Verrechnungen im Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernab- schluss oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen;
    7. soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugäng- lich ist.

Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.

  1. Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sach- gemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 verweigern. Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des
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