LifeWatch geht gegen richterliche Verfügungen wegen schwerer Verletzung des Aktien- und Prozessrechts vor

Neuhausen am Rheinfall, 29. Januar 2014 -Der Verwaltungsrat der LifeWatch AG (SIX Swiss Exchange: LIFE) geht gegen einen Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Schaffhausen vor. Der Richter hatte ohne vorherige Anhörung verfügt, dass der Verwaltungsrat drei Personen zur Generalversammlung am 30. Januar 2014 zulassen muss, obschon deren Aktionärsstellung völlig ungeklärt und höchst fragwürdig ist. Der Verwaltungsrat von LifeWatch sieht in diesem einmaligen richterlichen Entscheid eine schwere Verletzung des Aktien- und Prozessrechts.

Der Verwaltungsrat von LifeWatch setzt sich nicht nur aus inhaltlichen Gründen gegen die Verfügung des Einzelrichters zur Wehr, sondern auch wegen des von diesem gewählten Vorgehens. So fällte der Richter seinen Entscheid, ohne das Unternehmen zuvor anzuhören. Zudem informierte er anschliessend nur die Gegenpartei; eine Zustellung an den Verwaltungsrat von LifeWatch erfolgte bislang nicht. Dieser erfuhr gestern Dienstagnachmittag, 28. Januar 2014, lediglich via Medien von den Verfügungen. Daraufhin informierte der Verwaltungsrat den Einzelrichter, dass er gegen dessen Entscheide vorgehen wird. Die entsprechende Eingabe ist inzwischen beim Kantonsgericht Schaffhausen deponiert worden.

Fragwürdige Besitzverhältnisse als Nichteintragungs-Grund

Bei der Auseinandersetzung geht es um die Eintragung und Stimmberechtigung von Aktien für die Generalversammlung vom 30. Januar 2014. Bei zwei der in Frage stehenden Eintragungsgesuche hat die Prüfung durch den Verwaltungsrat Widersprüche bezüglich der Eigentümerschaft ergeben, die bisher nicht aufgeklärt werden konnten. Das dritte umstrittene Eintragungsgesuch deckt sich nicht mit Angaben, die früher im Rahmen einer Offenlegungserklärung und im Rahmen eines anderen Prozesses vor Kantonsgericht Schaffhausen gemacht wurden. Zudem geht aus den eingereichten Dokumenten nicht hervor, wer der wirkliche Eigentümer dieses dritten Aktienpakets ist.

Der Verwaltungsrat hat deshalb von den drei betroffenen Antragstellern weitere Auskünfte verlangt, bisher aber noch keine befriedigenden Informationen erhalten. Deshalb wurden die Aktien, die die drei Antragsteller zu haben behaupten, noch nicht ins Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen und sind damit an der Generalversammlung vom 30. Januar 2014 nicht stimmberechtigt.

Dass der Einzelrichter des Kantonsgerichts Schaffhausens diesen vor Generalversammlungen üblichen Klärungsprozess unterbricht und eigenmächtig die Eintragung der fraglichen Aktien ins Aktienregister anordnet, ist in der Schweiz einmalig und stellt einen unzulässigen Eingriff in die Prüfungshoheit des Verwaltungsrates dar. Zudem werden damit all jene Aktionäre benachteiligt, die ihre Aktien bis am 27. Januar 2014, als das Aktienbuch für die bevorstehende Generalversammlung geschlossen wurde, nicht eingetragen haben.

LifeWatch AG hat daher am Dienstagabend, 28. Januar 2014, den zuständigen Richter persönlich informiert, dass sie gegen die betreffenden Verfügungen vorgehen wird und hat danach eine entsprechende Eingabe eingereicht.

Das rechtswidrige Verhalten des Einzelrichters des Kantonsgerichts Schaffhausen ist in der Schweiz ohne Beispiel und stellt die Rechtssicherheit für Unternehmen in Frage. Sollte der Entscheid bestehen bleiben, so könnte er deshalb für den Kanton Schaffhausen gravierende Folgen im internationalen Standortwettbewerb haben.


Medienmitteilung (PDF)



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