Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft

Wien, FN 40643 w

Beschlussvorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats für die

  1. 109. ordentliche Hauptversammlung

    23. Mai 2024

  2. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses samt Lagebericht sowie Vorlage des Corporate Governance-Berichts, des Konzernabschlusses samt Konzernlagebe- richt, des Vorschlags für die Gewinnverwendung und des vom Aufsichtsrat erstat- teten Berichts für das Geschäftsjahr 2023
    Da die Vorlage der vorgenannten Unterlagen nur der Information der Hauptversammlung dient, wird es zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung geben.
    Der Jahresabschluss wurde vom Prüfungsausschuss in seiner Sitzung am 19. April 2024 behandelt und vom Aufsichtsrat in seiner Sitzung vom 19. April 2024geprüft und gebil- ligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 96 Abs 4 AktG festgestellt.
    Der Konzernabschluss wurde vom Prüfungsausschuss in seiner Sitzung am 19. April 2024 behandelt.
    Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung vom 19. April 2024 den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht geprüft und gebilligt.
  3. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
    Das Geschäftsjahr 2023 schließt mit einem Bilanzgewinn von EUR 3.159.244,88.
    Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 3.159.244,58 wie folgt zu verwenden:
    1. Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,60 je dividendenberechtigter Aktie,

d.h. als Gesamtbetrag der Dividende

EUR 3.024.000,00

(ii) Vortrag des Restbetrags in Höhe von

EUR 135.244,88

auf neue Rechnung.

Dividendenzahltag ist der 03.06.2024.

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Ge- schäftsjahr 2023

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung der im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitglieder des Vorstands für diesen Zeitraum zu beschließen.

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109. ordentliche Hauptversammlung Beschlussvorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats

  1. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Ge- schäftsjahr 2023
    Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung der im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum zu beschließen.
  2. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäfts- jahr 2024
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH, zum Abschluss- prüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 zu wählen.
  3. Wahlen in den Aufsichtsrat
    Mit Beendigung der kommenden ordentlichen Hauptversammlung läuft die Funktionspe- riode von Mag. Dr. Wolfgang Hötschl, Dr. Michael Grahammer und Dr. Josef Doppler als Mitglieder des Aufsichtsrats ab.
    Gemäß § 10 Abs 1 der Satzung der Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft besteht der Aufsichtsrat aus mindestens drei, höchstens jedoch zwölf von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern.
    Der Aufsichtsrat hat sich bisher, d.h. nach der letzten Wahl durch die Hauptversammlung, aus acht von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern zusammengesetzt. Hinzu- kommen die nach dem Arbeitsverfassungsgesetz entsandten Mitglieder.
    In der kommenden Hauptversammlung wären nunmehr drei Mitglieder zu wählen, um diese Zahl wieder zu erreichen.
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, alle drei Mandate zu besetzen, sodass sich der Aufsichtsrat nach der Wahl in der Hauptversammlung am 23. Mai 2024 wieder aus acht von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern zusammensetzt.
    Die nachfolgenden Wahlvorschläge des Aufsichtsrats wurden auf der Grundlage der An- forderungen des § 87 Abs 2a AktG und des Corporate-Governance-Kodex abgegeben.
    Die Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft unterliegt dem Anwendungsbereich von § 86 Abs 7 AktG betreffend die quotenmäßige Gleichstellung von Frauen und Männern im Aufsichtsrat und hat somit das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG zu be- rücksichtigen. Ein Widerspruch gemäß § 86 Abs 9 AktG gegen eine Gesamterfüllung der Quote wurde weder von der Mehrheit der Kapitalvertreter noch von der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter erhoben, sodass es daher nicht zur Getrennterfüllung, sondern zur Gesamterfüllung des Mindestanteils gemäß § 86 Abs 7 AktG kommt. Somit sind zumin- dest vier Sitze im Aufsichtsrat jeweils mit Frauen bzw mit Männern zu besetzen.

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109. ordentliche Hauptversammlung Beschlussvorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats

Derzeit sind von den acht Kapitalvertretern sechs Männer und zwei Frauen und von den vier Arbeitnehmervertretern zwei Männer und zwei Frauen im Aufsichtsrat vertreten, so- dass das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG erfüllt ist.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Dr. Elly A.E. Zwaal, Geburtsjahr 1964, Dkfm. MBA Martina Sandrock, Geburtsjahr 1960, und Dr. Michael Grahammer, Geburtsjahr 1964, mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung in den Aufsichtsrat zu wählen, und zwar in Übereinstimmung mit § 10 Abs 2 der Satzung bzw § 87 Abs 7 AktG bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2026 beschließt.

Im Falle der Wahl der vorgeschlagenen Personen in der Hauptversammlung am 23. Mai 2024 würden damit vier Frauen auf Seite der Kapitalvertreter bzw sechs Frauen dem ge- samten Aufsichtsrat angehören und würde damit der Anteil der Frauen 50 % betragen.

Es ist vorgesehen, über jede zu besetzende Stelle (drei Stellen) in der kommenden Haupt- versammlung gesondert abzustimmen.

Jede vorgeschlagene Person hat eine Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG abgegeben, welche ebenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich ist, und insbesondere er- klärt, dass

  1. sämtliche Umstände im Zusammenhang mit § 87 Abs 2 AktG offen gelegt wurden und nach Beurteilung des Vorgeschlagenen keine Umstände vorhanden sind, die die Besorgnis seiner Befangenheit begründen könnten,
  2. der Vorgeschlagene zu keiner gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist, insbesondere zu keiner solchen die gemäß § 87 Abs 2a S 3 AktG seine berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt, und
  3. keine Bestellungshindernisse im Sinne von § 86 Abs 2 und 4 AktG bestehen.

Der Aufsichtsrat hat bei der Erstattung des Vorschlags im Sinne von § 87 Abs 2a AktG auf die fachliche und persönliche Qualifikation des Mitglieds sowie auf die fachlich aus- gewogene Zusammensetzung des Aufsichtsrats geachtet und Aspekte der Diversität des Aufsichtsrats im Hinblick auf die Vertretung beider Geschlechter und die Altersstruktur sowie die Internationalität der Mitglieder angemessen berücksichtigt.

Die Hauptversammlung ist bei der Wahl in nachstehender Weise an Wahlvorschläge ge- bunden. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern samt den Erklärungen gemäß

  • 87 Abs 2 AktG für jede vorgeschlagene Person müssen spätestens am 15. Mai 2024 auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, widrigenfalls die betref-

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109. ordentliche Hauptversammlung Beschlussvorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats

fende Person nicht in die Abstimmung einbezogen werden darf. Dies gilt auch für Wahl- vorschläge von Aktionären gemäß § 110 AktG, welche der Gesellschaft in Textform spä- testens am 13. Mai 2024 zugehen müssen.

  1. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht
    Der Vorstand und der Aufsichtsrat einer börsenotierten Gesellschaft haben einen klaren und verständlichen Vergütungsbericht für die Bezüge der Vorstandsmitglieder und der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 78c iVm § 98a AktG zu erstellen.
    Dieser Vergütungsbericht hat einen umfassenden Überblick über die im Lauf des letzten Geschäftsjahrs den aktuellen und ehemaligen Mitgliedern des Vorstands und des Auf- sichtsrats im Rahmen der Vergütungspolitik (§ 78a iVm § 98a AktG) gewährten oder geschuldeten Vergütung einschließlich sämtlicher Vorteile in jeglicher Form zu bieten.
    Der Vergütungsbericht für das letzte Geschäftsjahr ist der Hauptversammlung zur Ab- stimmung vorzulegen. Die Abstimmung hat empfehlenden Charakter. Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 78d Abs 1 AktG).
    Dieser Beschlussvorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats zur Beschlussfassung über den Vergütungsbericht und der Vergütungsbericht sind gemäß § 108 Abs 4 Z 4 AktG ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung auf der im Firmenbuch eingetragenen Inter- netseite zugänglich zu machen.
    Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft ha- ben in der Sitzung vom 9. April 2024 einen Vergütungsbericht gemäß § 78c iVm § 98a AktG beschlossen und einen Beschlussvorschlag gemäß § 108 Abs 1 AktG gemacht.
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023, wie dieser auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite zugänglich gemacht wird, zu beschließen.
  2. Beschlussfassung über die Vergütungspolitik
    Der Aufsichtsrat einer börsenotierten Gesellschaft hat die Grundsätze für die Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 78a iVm § 98a AktG zu erarbeiten (Vergütungspolitik).
    Die Vergütungspolitik für die Grundsätze der Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats wurde erstmals der Hauptversammlung vom 3. August 2020 zur Beschlussfassung vorgelegt.
    Die Vergütungspolitik ist der Hauptversammlung mindestens in jedem vierten Geschäfts- jahr sowie bei jeder wesentlichen Änderung zur Abstimmung vorzulegen.

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109. ordentliche Hauptversammlung Beschlussvorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats

Die Abstimmung in der Hauptversammlung über die Vergütungspolitik hat empfehlen- den Charakter. Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 78b Abs 1 AktG).

Der Aufsichtsrat hat einen Vorschlag zur Beschlussfassung über die Vergütungspolitik gem § 108 Abs 1 AktG zu machen.

Dieser Beschlussvorschlag des Aufsichtsrats und die Vergütungspolitik gem § 108 Abs 4 Z 4 AktG ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung auf der im Firmenbuch eingetra- genen Internetseite zugänglich zu machen.

Der Aufsichtsrat der Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft hat in der Sitzung vom

19. Dezember 2023 die Grundsätze für die Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 78a iVm § 98a AktG erörtert und die Vergütungspolitik auf- gestellt.

Die Vergütungspolitik wird spätestens am 2. Mai 2024 (21. Tag vor der HV) auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft unter www.josef.manner.com zugänglich gemacht.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Vergütungspolitik, wie diese auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite zugänglich gemacht ist, zu beschließen.

9. Beschlussfassung über die Vergütung an die Mitglieder des Aufsichtsrats

Gemäß Vergütungspolitik wird in Bezug auf die Marktkonformität und die Konkurrenz- fähigkeit der Aufsichtsratsvergütung alle zwei Jahre ein Vergütungsvergleich mit ande- ren vergleichbaren Unternehmen primär aus der DACH-Region vorgenommen. Dies ist erforderlich, um mit dem Vergütungssystem auch qualifizierte ausländische Kandidaten ansprechen zu können. Die Erstellung und die regelmäßige Überprüfung der Vergütungs- politik für den Aufsichtsrat erfolgt durch den Nominierungs- und Vergütungsausschuss und wird vom Aufsichtsrat verabschiedet. Endgültig festgelegt wird die Aufsichtsratsver- gütung jedoch von der Hauptversammlung (§ 98 AktG).

Zur Überprüfung der Marktkonformität verwendete der Nominierungs- und Vergütungs- ausschuss den von "Boardservice Center" publizierten "Corporate Governance Monitor 2022". Als Ergebnis dieser Überprüfung hat der Nominierungs- und Vergütungsaus- schuss dem Aufsichtsrat eine Anpassung der Aufsichtsrats-Vergütung vorgeschlagen, die der Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 09.04.2024 verabschiedet hat.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, die Hauptversammlung möge gemäß § 98 AktG für die von der Hauptversammlung gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats ab Stichtag 01.01.2025 folgende neue Vergütung für den Aufsichtsrat beschließen:

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Aufsichtsratsvergütung

ROI ≤ 6,0%

ROI ≥ 6,0%

ROI ≥ 10,0%

für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats (p.a.)

€ 18.000

€ 20.000

€ 23.000

für jeden stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichts-

€ 11.000

€ 16.000

€ 19.000

rats (p.a.)

für jedes weitere Mitglied des Aufsichtsrats (p.a.)

€ 10.000

€ 15.000

€ 18.000

für den Vorsitzenden eines permanenten Ausschusses

€ 8.000

€ 9.000

€ 10.000

(p.a.)

für jedes Mitglied eines permanenten Ausschusses

€ 1.500

€ 2.000

€ 2.500

(p.a.)

Sitzungsgeld (pro Aufsichtsratssitzung)

€ 2.000

€ 2.000

€ 2.000

Sitzungsgeld (pro Ausschusssitzung)

€ 1.500

€ 1.500

€ 1.500

Bei fernmündlicher Teilnahme einer Sitzung reduziert sich das Sitzungsgeld um 50%. Das Sitzungsgeld für jeden Tag ist unabhängig von der Anzahl der Aufsichtsrats- und Ausschusssitzungen pro Tag mit € 2.000 begrenzt.

Die von der Hauptversammlung festgelegte Grundvergütung gelangt nach der Entlastung des Aufsichtsrats durch die Hauptversammlung als Einmalbetrag zur Auszahlung. Liegen Beginn oder Ende der Funktion eines Aufsichtsratsmitglieds innerhalb eines Geschäfts- jahres, so wird die Vergütung aliquot gewährt (berechnet auf Monatsbasis).

Das Sitzungsentgelt für die Teilnahme an Aufsichtsrats- und Ausschusssitzungen sowie der Ersatz der Reisekosten und Barauslagen gelangt nach Ablauf eines Quartals als Ein- malzahlung zur Auszahlung.

Als ROI gilt der durchschnittliche ROI der letzten drei Jahre der MANNER Gruppe (exkl. Geblergasse 116 GmbH & Co KG) gem. IFRS-Abschluss.

10. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in § 4 "Veröffentlichung"

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung in § 4 "Veröffentlichungen" zu ändern, sodass diese Bestimmung nunmehr lautet wie folgt:

"§ 4

Veröffentlichungen

Veröffentlichungen der Gesellschaft erfolgen, soweit und solange auf Grund des Aktien- gesetzes zwingend erforderlich, in der elektronischen Verlautbarungs- und Informations- plattform des Bundes (EVI). Im Übrigen erfolgen Veröffentlichungen der Gesellschaft entsprechend den jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften."

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11. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung durch Ergänzung um einen neuen § 18a "moderierte virtuelle Hauptversammlung, hybride Hauptversammlung"

Damit in Zeiten der COVID-19-Pandemie Versammlungen von Gesellschaftern oder Or- ganmitgliedern auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt und Be- schlüsse auch auf andere Weise gefasst werden können, wurde mit § 1 COVID-19-GesG eine zeitlich befristete gesetzliche Grundlage für "virtuelle Versammlungen" geschaffen, die in der COVID-19-GesV näher geregelt wurden. Diese gesetzlichen Möglichkeiten sind mit Ablauf des 30. Juni 2023 ausgelaufen. Mit Inkrafttreten des Virtuelle Gesell- schafterversammlungen-Gesetz (VirtGesG) wurde nunmehr eine dauerhafte gesetzliche Grundlage für virtuelle sowie hybride Versammlungen etabliert. Dies ermöglicht auch börsenotierten Aktiengesellschaften Hauptversammlungen ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchführen zu können, um so auch unter außergewöhnlichen Umständen in jedem Fall wirksam Beschlüsse zu fassen.

  • 18a der Satzung sollen um die Regelungen des Virtuelle Gesellschafterversammlungen- Gesetz (VirtGesG) ergänzt werden. Diese Änderung liegt im Interesse sämtlicher Aktio- näre. Durch die große Bandbreite an Wahlmöglichkeiten bei der Abwicklung der Haupt- versammlung wird einer breiten nationalen und internationalen Aktionärsbasis die Mög- lichkeit geboten, virtuell an der Hauptversammlung teilzunehmen und ihre Rechte digital auszuüben; dies trägt zur Erhöhung der Diversifizierung der Hauptversammlung bei.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung durch Ergänzung um einen neuen § 18a "Fernteilnahme und Fernabstimmung, Übertragung und Aufzeichnung der Hauptversammlung, virtuelle Hauptversammlung" zu ändern, sodass diese Bestimmung nunmehr lautet wie folgt:

"§ 18a

moderierte virtuelle Hauptversammlung, hybride Hauptversammlung

  1. Eine Hauptversammlung kann nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgeset- zes über die Durchführung virtueller Gesellschafterversammlungen (VirtGesG) und der Satzung ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden (virtuelle Hauptversammlung). Der Vorstand entscheidet mit Zustimmung des Auf- sichtsrates über die Form der Durchführung, das heißt ob die Hauptversammlung
    (i) mit physischer Anwesenheit der Teilnehmer oder (ii) ohne physische Anwesen- heit der Teilnehmer (virtuelle Hauptversammlung), und zwar als moderierte virtu- elle Versammlung oder (iii) als Hauptversammlung, bei der sich die einzelnen Teil- nehmer zwischen einer physischen und einer virtuellen Teilnahme entscheiden kön- nen (hybride Hauptversammlung) durchgeführt wird. Wird die Hauptversammlung

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109. ordentliche Hauptversammlung Beschlussvorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats

vom Aufsichtsrat einberufen, ist diesem die Entscheidung über die Form der Durch- führung im vorgenannten Sinn überlassen.

  1. Soweit sich organisatorische und technische Festlegungen für eine virtuelle oder hybride Hauptversammlung nicht aus den Bestimmungen des VirtGesG idgF oder aus der Satzung ergeben, sind sie vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat als einbe- rufendem Organ zu treffen.
  2. Im Übrigen ist der Vorstand oder der Aufsichtsrat als einberufendes Organ zu allen Entscheidungen berufen, die zur Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung oder einer hybriden Hauptversammlung notwendig sind.
  3. In der Einberufung der virtuellen oder hybriden Hauptversammlung oder in einer entsprechenden Information, die ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft bereitgestellt wird, ist anzugeben, welche organi- satorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen oder hybriden Hauptversammlung bestehen.
  4. Die Durchführung einer moderierten virtuellen Versammlung ist nach Maßgabe von § 3 VirtGesG und den Bestimmungen der Satzung zulässig. Die virtuelle Hauptversammlung wird für die Teilnehmer optisch und akustisch in Echtzeit über- tragen. Es kann auch die öffentliche Übertragung der virtuellen Hauptversammlung durchgeführt werden (§ 3 Abs 2 VirtGesG).
  5. Die Aktionäre haben während der moderierten virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Möglichkeit, sich im Weg elektronischer Kommunikation zu Wort zu melden; dies gilt gleicherma- ßen bei einer (moderierten) hybriden Hauptversammlung hinsichtlich jener Aktio- näre, die sich für eine virtuelle Teilnahme entschieden haben. Wird einem Aktionär von dem Vorsitzenden das Wort erteilt, ist ihm eine Redemöglichkeit im Weg der Videokommunikation zu gewähren. Der Vorsitzende entscheidet über die Reihen- folge der Redebeiträge und auch über den Zeitpunkt, bis zu dem Redebeiträge vor- getragen werden bzw. bis zu dem Fragen gestellt werden können.
  6. Darüber hinaus stellt die Gesellschaft nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetz- lichen Bestimmungen den Aktionären einen elektronischen Kommunikationsweg, z.B. E-Mail, zur Verfügung, auf dem sie spätestens am dritten Werktag vor der moderierten virtuellen Hauptversammlung Fragen und Beschlussanträge an die Ge- sellschaft übermitteln können; dies gilt gleichermaßen bei einer (moderierten) hyb- riden Hauptversammlung hinsichtlich jener Aktionäre, die sich für eine virtuelle Teilnahme entschieden haben. Die auf diesem Weg gestellten Fragen und Beschlus- santräge sind in der virtuellen Hauptversammlung zu verlesen oder den Aktionären

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auf andere geeignete Weise, z.B. auf der Internetseite der Gesellschaft, zur Kennt- nis zu bringen.

  1. Bei allen Abstimmungen in der moderierten virtuellen Hauptversammlung können die Aktionäre nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ihr Stimmrecht im Weg elektronischer Kommunikation ausüben und auf diese Weise gegebenenfalls auch Widerspruch erheben; dies gilt gleichermaßen bei einer (mo- derierten) hybriden Hauptversammlung hinsichtlich jener Aktionäre, die sich für eine virtuelle Teilnahme entschieden haben. Die Gesellschaft kann - nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten - entweder (i) eine spezielle E-Mail-Adresse ein- richten und bekanntgeben, an die die Stimmrechtsausübung oder der Widerspruch an die Gesellschaft übersandt werden kann, oder (ii) den Einsatz einer speziellen Abstimmungssoftware oder eine entsprechende Funktion auf der Internetseite der Gesellschaft (HV-Internetportal) für Zwecke der Stimmrechtsausübung oder der Erhebung von Widerspruch anbieten. Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Aktionäre ihre Stimmen schon bis zu einem festzusetzenden Zeit-punkt vor der Hauptversammlung auf elektronischem Weg - beispielsweise per E-Mail - abge- ben können. Die betreffenden Aktionäre können ihre Stimmabgabe bis zur Abstim- mung in der virtuellen Hauptversammlung widerrufen und allenfalls neu abstim- men. Im Übrigen gilt § 126 AktG sinngemäß. Wird die Hauptversammlung vom Aufsichtsrat einberufen, ist diesem die Entscheidung im vorgenannten Sinn über- lassen.
  2. Die Gesellschaft stellt bei einer virtuellen oder hybriden Hauptversammlung auf ihre Kosten den Aktionären zumindest zwei besondere Stimmrechtsvertreter zur Verfügung. Dabei handelt es sich um dafür geeignete und von der Gesellschaft un- abhängige Personen, die von den Aktionären zur Stellung von Beschlussanträgen, zur Stimmabgabe und gegebenenfalls zur Erhebung eines Widerspruchs in der vir- tuellen Hauptversammlung bevollmächtigt werden können.
  3. Die Satzungsbestimmungen gemäß § 18a gelten bis zum Ablauf des Geschäftsjah- res 2028."

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Wien, im April 2024

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats:

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Mag. Florian Jonak

Wien, im März 2024

Der Vorstand:

……………………………………..

……………………………………..

Mag. Dr. Hans Peter Andres

Thomas Gratzer

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Scipio Alexander Oudkerk, MSc

Sabine Brandl

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Josef Manner & Comp. AG published this content on 30 April 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 30 April 2024 06:39:04 UTC.