Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 
10a Abs 2 AktG): 
 
* Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr 
  zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code), 
* Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen 
  Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen 
  Personen, 
* Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000728209 
  (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer), 
* Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung, 
* Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht. 
 
Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der 
Hauptver­sammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 15. Mai 2021 
(24:00 Uhr, Wiener Zeit) beziehen. 
Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache 
entgegengenommen. 
 
V. BESTELLUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS 
DABEI EINZUHALTENDE VERFAHREN 
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung nach 
Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV berechtigt ist und dies der 
Gesellschaft gemäß den Festlegungen in Punkt IV. dieser Einberufung nachgewiesen 
hat, hat das Recht einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu bestellen. 
 
Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines 
Widerspruchs in dieser virtuellen Hauptversammlung der Josef Manner & Comp. 
Aktiengesellschaft am 25. Mai 2021 kann gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV nur durch 
einen der besonderen Stimmrechtsvertreter erfolgen. 
 
Als besondere Stimmrechtsvertreter werden die folgenden Personen, die geeignet 
und von der Gesellschaft unabhängig sind, vorgeschlagen: 
 
 
  1. Rechtsanwalt Dr. Christoph Nauer, LL.M. 
 
c/o bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH 
2340 Mödling, Enzersdorferstraße 4 
E-Mail: nauer.manner@hauptversammlung.at 
 
 
 
 
  1. Rechtsanwältin Dr. Marie-Agnes Arlt, LL.M. 
 
1010 Wien, Ebendorferstraße 6/10 
E-Mail: arlt.manner@hauptversammlung.at 
 
 
  1. Rechtsanwältin Dr. Maria Brandstetter 
 
1010 Wien, Stephansplatz 4/VIII 
E-Mail: brandstetter.manner@hauptversammlung.at 
 
 
  1. Rechtsanwalt Mag. Florian Prischl 
 
c/o Stadler Völkel Rechtsanwälte GmbH 
1010 Wien, Seilerstätte 24 
E-Mail: prischl.manner@hauptversammlung.at 
 
Jeder Aktionär kann eine der vier oben genannten Personen als seinen besonderen 
Stimmrechtsvertreter auswählen und dieser Vollmacht erteilen. 
 
Für die Vollmachtserteilung an die besonderen Stimmrechtsvertreter ist auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter www.manner.at ein eigenes 
Vollmachtsformular abrufbar. Es wird gebeten dieses Vollmachtsformular zu 
verwenden. 
 
Für die Vollmachtserteilung, die dazu vorgesehenen Übermittlungsmöglichkeiten 
und Fristen sind die in der Teilnahmeinformation enthaltenen Festlegungen zu 
beachten. 
 
Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist ausdrücklich 
ausgeschlossen. 
VI. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG 
 
1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG 
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen 
und die seit min­destens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien 
sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung 
dieser Hauptver­sammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses 
Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spätestens am 4. Mai 2021 (24:00 
Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft ausschließlich an die Adresse 1171 Wien, 
Wilhelminenstraße 6, Investor Relations, z.H. Herrn Mag. Bernhard Neckhaim, 
oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail- 
Adresse anmeldung.manner@hauptversammlung.at oder per SWIFT an die Adresse 
GIBAATWGGMS zugeht. "Schriftlich" bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder 
firmenmäßige Zeichnung durch jeden Antragsteller oder, wenn per E-Mail, mit 
qualifizierter elektronischer Signatur oder bei Übermittlung per SWIFT mit 
Message Type MT598 oder Type MT599, wobei unbedingt ISIN AT0000728209 im Text 
anzugeben ist. 
Jedem so bean­tragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt 
Begrün­dung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht 
aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst 
sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung 
gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die an­tragstellenden Aktionäre 
seit mindestens drei Monaten vor Antragstel­lung Inhaber der Aktien sind und die 
zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sie­ben Tage sein 
darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das 
Beteiligungsausmaß von 5 % vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, 
Uhrzeit) beziehen. 
 
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbe­stätigung wird auf die 
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung) verwiesen. 
 
2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG 
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, 
können zu je­dem Punkt der Tagesordnung in Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG 
Vorschläge zur Beschlussfassung samt Be­grün­dung übermitteln und verlangen, 
dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der 
anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands 
oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der 
Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Textform im 
Sinne des § 13 Abs 2 AktG spätes­tens am 12. Mai 2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) 
der Gesellschaft entweder per Telefax an + 43 (1) 486 21 55 oder an 1171 Wien, 
Wilhelminenstraße 6, Investor Relations, z.H. Herrn Mag. Bernhard Neckhaim, oder 
per E-Mail an b.neckhaim@manner.com, wobei das Verlangen in Textform, 
beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht. Sofern für 
Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben ist, so 
muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften 
Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des 
Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der 
Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Der Beschlussvorschlag, 
nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache 
abgefasst sein. 
 
Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle 
der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG. 
 
 
 
Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 
10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als 
sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die 
nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 1 % vermitteln, müssen sich auf 
denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. 
 
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die 
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung) verwiesen. 
 
3. Angaben gem § 110 Abs 2 S 2 AktG 
Zum Tagesordnungspunkt 6. "Wahlen in den Aufsichtsrat" und der allfälligen 
Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionäre gemäß § 110 AktG 
macht die Gesellschaft folgende Angaben: 
 
Auf die Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft ist § 86 Abs 7 AktG anwendbar. 
 
Der Aufsichtsrat der Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft besteht derzeit aus 
acht von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern (Kapitalvertretern) und vier 
vom Betriebsrat gem § 110 ArbVG entsandten Mitgliedern. Von den acht 
Kapitalvertretern sind sechs Männer und zwei Frauen, von den vier 
Arbeitnehmervertretern sind drei Männer und eine Frau. 
 
Mitgeteilt wird, dass die Mehrheit der Arbeitnehmervertreter einen Widerspruch 
gem § 86 Abs 9 AktG erhoben hat und es daher zur Getrennterfüllung des 
Mindestanteilsgebot gem § 86 Abs 7 AktG kommt. 
 
§ 10 Abs 1 der Satzung der Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft bestimmt, 
dass der Aufsichtsrat aus mindestens drei, höchstens jedoch zwölf von der 
Hauptversammlung gewählten Mitgliedern besteht. 
 
4. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über 
Angelegen­heiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen 
Beurteilung eines Tages­ordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den 
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger 
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem 
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre 
Erteilung strafbar wäre. 
Voraussetzung für die Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre ist der 
Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme (Punkt IV. der Einberufung) und die 
Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter 
(Punkt V. der Einberufung). 
 

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April 23, 2021 02:59 ET (06:59 GMT)