Gemäß Empfehlung C. 13 des Deutschen Corporate Governance Kodex soll der Aufsichtsrat bei seinen

Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung die persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen eines jeden

Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft

beteiligten Aktionär offenlegen. Die Empfehlung zur Offenlegung beschränkt sich auf solche Umstände, die

nach der Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als

maßgebend ansehen würde. Wesentlich beteiligt im Sinn dieser Empfehlung sind Aktionäre, die direkt oder

indirekt mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft halten. Herr Eckstein steht als

Geschäftsführender Direktor der Hubert Burda Media Holding Geschäftsführung SE sowie Geschäftsführer der

Burda GmbH in Beziehung zum kontrollierenden Aktionär Burda Digital SE. Frau Tepfenhart steht als

Geschäftsführende Direktorin der Burda Digital SE in Beziehung zum kontrollierenden Aktionär Burda

Digital SE. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats stehen die übrigen Kandidaten in keiner persönlichen oder

geschäftlichen Beziehung zur Gesellschaft, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der

Gesellschaft beteiligten Aktionär, deren Offenlegung empfohlen wird.

Der Wahlvorschlag strebt die Ausfüllung der vom Aufsichtsrat erarbeiteten Frauenquote für das

Gesamtgremium an.

Die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten sind mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist,

vertraut.

Dem Aufsichtsrat wird nach der Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten eine nach Einschätzung des

Aufsichtsrats angemessene Zahl unabhängiger Mitglieder angehören.

Herr Dr. Dirk Altenbeck erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG als Mitglied

des Aufsichtsrats mit Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung und ist gemäß

Ziffer C.10 des Deutschen Corporate Governance Kodex von der Gesellschaft, vom Vorstand sowie von einem

kontrollierenden Aktionär unabhängig.

Im Falle der Wahl in den Aufsichtsrat soll Herr Holger Eckstein als Kandidat für den

Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahl der

Aufsichtsratsmitglieder entscheiden zu lassen.

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals sowie die entsprechende

Satzungsänderung

Das genehmigte Kapital 2018 wurde vollständig aufgebraucht. Es soll daher ein neues genehmigtes

Kapital geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:


                            Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 16. Juni 2026 das 
                            Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 43.735.221,00 
                            durch Ausgabe von bis zu 43.735.221 neuen nennbetragslosen Stückaktien gegen Bar- und/oder 
                            Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich 
                            ein Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt 
                            werden, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 186 Abs. 5 Satz 1 
                            AktG gleichgestellten Institut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären 
                            der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung 
                            des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
                            -             soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszugleichen; 
                                          wenn im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen die Gewährung der 
                                          Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
                            -             Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung bestehender 
                                          Beteiligungen) oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die 
                                          Gesellschaft erfolgt; 
              a) 
                                          wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht 
                                          übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht 
                                          wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen 
                            -             dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 
                                          AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts auf Grund anderer Ermächtigungen 
                                          nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen; 
                                          soweit es erforderlich ist, um den Inhabern der von der Gesellschaft 
                            -             ausgegebenen Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht 
                                          auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des 
                                          Options- bzw. Wandlungsrechts zustehen würde. 

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten

der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt,

die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Durchführung der Kapitalerhöhung aus

genehmigtem Kapital jeweils anzupassen.

§ 4 Abs. 5 der Satzung wird entsprechend dem vorstehenden Beschluss wie folgt neu

eingefügt:


                                          "Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 16. 
                                          Juni 2026 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um 
                                          insgesamt bis zu EUR 43.735.221,00 durch Ausgabe von bis zu 43.735.221 neuen 
                                          nennbetragslosen Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
                                          (Genehmigtes Kapital 2021). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein 
                                          Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise 
                                          eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem 
                                          nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten Institut mit der Verpflichtung 
                                          übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. 
                                          Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
                                          gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
                                          -             soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszugleichen; 
                                                        wenn im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen die 
                                                        Gewährung der Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
                                                        Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen 
                                          -             (einschließlich der Erhöhung bestehender Beteiligungen) oder 
                                                        zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft 
              b)                                        erfolgt; 
 
                                                        wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des 
                                                        Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen 
                                                        Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 
                                                        Abs. 3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen dieser Ermächtigung 
                                          -             unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist 
                                                        der Ausschluss des Bezugsrechts auf Grund anderer 
                                                        Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu 
                                                        berücksichtigen; 
                                                        soweit es erforderlich ist, um den Inhabern der von der 
                                                        Gesellschaft ausgegebenen Options- und/oder 

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May 10, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)