Bericht des Vorstands zu Punkt 7 der Tagesordnung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5

AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Veräußerung eigener Aktien auszuschließen

Das Aktiengesetz bietet in seinem § 71 Abs. 1 Nr. 8 die Möglichkeit, aufgrund einer Ermäch-tigung der Hauptversammlung eigene Aktien bis zu insgesamt zehn Prozent des zum Zeit-punkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert niedriger ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Diese Ermächtigung wurde von der Hauptversammlung im Jahr 2016 bis zum 10. Mai 2021 erteilt; sie wird unmit-telbar nach der Hauptversammlung ablaufen und soll daher erneut beantragt werden. Diese Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll bis zum 5. Mai 2026 gelten.

Der Beschlussvorgang zu Punkt 7 der Tagesordnung sieht vor, den Vorstand zum Erwerb eigener Aktien zu ermächtigen, die maximal zehn Prozent des im Zeitpunkt der Beschluss-fassung oder - falls dieser Wert niedriger ist- des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermäch-tigung bestehenden Grundkapitals ausmachen dürfen. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als zehn Prozent des

Grundkapitals entfallen. Der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist jeweils zu be-achten. Bei der an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Ver-kaufsangeboten können die Adressaten dieser Aufforderung entscheiden, wie viele Aktien sie der Gesellschaft zu welchem Preis (bei Festlegung einer Preisspanne) anbieten möch-ten.

Sofern im Rahmen des Erwerbs aufgrund eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen

Kaufangebots dieses Angebot überzeichnet sein sollte, kann es nur nach Quoten angenom-men werden. Sofern im Fall einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht alle ange-nommen werden, kann die Annahme der Angebote nur nach Quoten erfolgen. Jedoch soll es gemäß Tagesordnungspunkt 7 lit. a) Ziffer (2) zulässig sein, eine bevorrechtigte Behandlung geringerer Stückzahlen bis zu maximal 100 Stück Aktien je Aktionär vorzusehen. Diese Mög-lichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern. Für die Aktionäre resultieren hieraus keine Nachteile. Der jeweils gebotene Preis bzw. die Grenzwerte der von der Gesellschaft festgelegten Kaufpreisspanne je Aktie gleicher Gattung und Ausstattung (ohne Erwerbsnebenkosten) dürfen den Mittelwert der Schlusskurse für Aktien gleicher Gattung und Ausstattung der Gesellschaft im XETRA-Handel oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystems an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des öffentlichen Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur

Abgabe von Verkaufsangeboten um nicht mehr als zehn Prozent über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen An-gebots bzw. einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst werden.

In diesem Fall wird auf den Mittelwert der Schlusskurse für Aktien gleicher Gattung und Aus-stattung der fünf Börsenhandelstage vor der öffentlichen Ankündigung der Anpassung abge-stellt. Das an alle Aktionäre gerichtete Kaufangebot bzw. die an alle Aktionäre gerichtete Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann weitere Bedingungen vorsehen.

Die außerdem vorgeschlagene Möglichkeit der Veräußerung eigener Aktien dient der verein-fachten Mittelbeschaffung. Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 kann die Hauptversammlung die

Gesellschaft auch zu einer anderen Form der Veräußerung als über die Börse oder aufgrund eines Angebots an alle Aktionäre ermächtigen.

Voraussetzung ist dabei die in der hier unter Tagesordnungspunkt 7 lit. b) Ziffer (2) vorge-schlagenen Alternative, dass die eigenen Aktien entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs der im Wesentlichen gleich ausgestatte-ten, bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung der Gesellschaft im Zeitpunkt der Ver-äußerung nicht wesentlich unterschreitet. Ein Abschlag von drei bis fünf Prozent vom aktuel-len Börsenkurs wird in der Regel als nicht wesentlich angesehen. Von einem solchen gesetz-lich möglichen und in der Praxis üblichen Bezugsrechtsausschluss wird hier Gebrauch ge-macht. Die Möglichkeit der Veräußerung eigener Aktien unter Bezugsrechtsausschluss und in einer anderen Form als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre liegt an-gesichts des starken Wettbewerbs an den Kapitalmärkten im Interesse der Gesellschaft. Für die Gesellschaft eröffnet sich damit die Chance, nationalen und internationalen Investoren eigene Aktien schnell und flexibel anzubieten, den Aktionärskreis zu erweitern und den Wert der Aktie zu stabilisieren. Mit der Veräußerung zu einem den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitenden Kaufpreis sowie mit der Begrenzung des Anteils eigener Aktien auf insge-samt maximal zehn Prozent des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser

Wert niedriger ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung vorhandenen Grund-kapitals werden die Vermögensinteressen er Aktionäre angemessen gewahrt.

Nach dem Tagesordnungspunkt 7 lit. b) Ziffer (3) vorgeschlagenen Beschluss hat die Gesell-schaft darüber hinaus die Möglichkeit, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese beim

Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran als Gegenleistung anbieten zu können. Auf dem Markt wird diese Form der Gegenleistung verlangt. Die hier vorgeschlagene Er-mächtigung soll der Gesellschaft die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gele-genheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran schnell und flexibel aus-nutze zu können. Dem trägt der vorgeschlagene Bezugsrechtsausschluss Rechnung.

Bei der Festlegung der Bewertungswertrelationen wird der Vorstand darauf achten, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Er wird sich insbesondere bei der

Bemessung des Werts der als Gegenleistung gewährten eigenen Aktien am Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft orientieren. Um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch etwaige Schwankungen des Börsenpreises in Frage zu stellen, ist eine systematische An-knüpfung an einen Börsenpreis insoweit allerdings nicht vorgesehen.

Schließlich können die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eignen Ak-tien nach dem zu Tagesordnungspunkt 7 lit. b) Ziffer (1) vorgeschlagenen Beschluss von der

Gesellschaft eingezogen werden, ohne dass hierfür eine erneute Beschlussfassung der Hauptversammlung erforderlich wäre. Gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann die Hauptver-sammlung einer Gesellschaft die Einziehung ihrer voll eingezahlten Stückaktien beschließen, ohne dass hierdurch eine Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft erforderlich wird. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung sieht neben der Einziehung mit Kapitalherab-setzung diese Alternative ausdrücklich vor, Durch die Einziehung eigener Aktien ohne Kapi-talherabsetzung erhöht sich automatisch der rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am

Grundkapital der Gesellschaft. Der Vorstand soll daher auch ermächtigt werden, die erforder-lich werdende Änderung der Satzung hinsichtlich der sich durch eine Einziehung verändern-den Anzahl der Stückaktien vorzunehmen.

Der Aufsichtsrat kann im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens bestimmen, dass Maß-nahmen des Vorstands auf der Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.

Der Vorstand wird die Hauptversammlung über eine Ausnutzung der vorstehenden Ermäch-tigungen unterrichten.

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