Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag

zwischen

Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide, vertreten durch … nachstehend "Organträgerin"

und

Fraport Facility Services GmbH, vertreten durch …

nachstehend "Organgesellschaft"

Organträgerin und Organgesellschaft nachstehend zusammen "Vertragsparteien"

Vorbemerkung

Die Organträgerin ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 7042 eingetragene Aktiengesellschaft mit Sitz in Frankfurt am Main.

Die Organgesellschaft ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 126925 eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Frankfurt am Main. Die Organträgerin ist die alleinige Gesellschafterin der Organgesellschaft und hat sämt- liche Stimmrechte aus den Anteilen der Organgesellschaft.

Im Hinblick auf die bestehende finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in das Unter- nehmen der Organträgerin wird zur Herstellung eines Organschaftsverhältnisses i. S. der

  • 14 bis 17 KStG der nachfolgende Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag ge- schlossen.

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Dies vorausgeschickt, schließen die Vertragsparteien folgenden

Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag:

§ 1

Leitung der Organgesellschaft

  1. Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Organträgerin. Die Organträgerin ist berechtigt, der Geschäftsführung der Organgesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Weisungen bedürfen der Textform.
  2. Die Geschäftsführung der Organgesellschaft ist verpflichtet, die Weisungen der Organ- trägerin zu befolgen.
  3. Die Organträgerin kann der Geschäftsführung der Organgesellschaft nicht die Weisung erteilen, diesen Vertrag zu ändern, aufrecht zu erhalten oder zu beendigen.
  4. Der Geschäftsführung der Organgesellschaft obliegen weiterhin die Führung der Ge- schäfte und die Vertretung der Organgesellschaft. Die rechtliche Selbstständigkeit der Vertragsparteien bleibt unberührt.
    • 2
      Informationsrechte
  1. Die Organträgerin kann jederzeit die Bücher, Schriften und sonstigen Geschäftsunterla- gen der Organgesellschaft einsehen und Auskünfte über die rechtlichen, geschäftlichen und organisatorischen Angelegenheiten der Organgesellschaft verlangen.
  2. Die Organgesellschaft ist verpflichtet, der Organträgerin laufend über die geschäftliche Entwicklung und über alle wesentlichen Geschäftsvorfälle zu berichten.

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    • 3
      Gewinnabführung
  1. Die Organgesellschaft verpflichtet sich - vorbehaltlich der Bildung und Auflösung von Rücklagen nach Absatz 3.2 dieses Paragraphen - ihren ganzen Gewinn an die Organ- trägerin abzuführen. Für die Gewinnabführung gelten im Übrigen die Vorschriften des
    • 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.
  2. Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jah- resüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirt- schaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinn- rücklagen (§ 272 Absatz 3 HGB) sind auf Verlangen der Organträgerin aufzulösen und als Gewinn abzuführen beziehungsweise gemäß § 302 Absatz 1 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zu verwenden; § 4 dieses Vertrages bleibt unberührt.
  3. Von der Abführung ausgeschlossen sind insbesondere
     ein Gewinnvortrag aus der Zeit vor Beginn dieses Vertrages,
     Beträge aus der Auflösung von Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 HGB), die vor Beginn dieses Vertrages gebildet worden sind und
     Beträge aus der Auflösung von Kapitalrücklagen (§ 272 Absatz 2 HGB).
  4. Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht jeweils zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft und ist ab diesem Zeitpunkt fällig.
  5. Die Organträgerin kann eine Vorababführung von Gewinnen verlangen, wenn und so- weit die Zahlung einer Vorabdividende zulässig wäre.
    • 4

Verlustübernahme

Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.

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    • 5
      Wirksamwerden, Dauer, Kündigung
  1. Dieser Vertrag steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Organträgerin und der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft. Dieser Ver- trag wird mit der Eintragung seines Bestehens in das Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft wirksam.
  2. Nach Eintritt der unter Absatz 5.1 dieses Paragraphen genannten Bedingungen gilt die- ser Vertrag - mit Ausnahme der Übertragung der Leitungsmacht nach § 1 dieses Ver- trages - rückwirkend erstmals ab Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag wirksam wird.
  3. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von beiden Vertrags- parteien zum Ablauf eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft unter Einhaltung ei- ner Kündigungsfrist von drei Monaten ordentlich gekündigt werden, erstmals zum Ablauf des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, das mindestens fünf Zeitjahre (60 Monate) nach dem Beginn der Verpflichtung zur Gewinnabführung oder Verlustübernahme ge- mäß Absatz 5.2 dieses Paragraphen endet (Mindestlaufzeit).
  4. Davon unberührt bleibt das Recht zur Kündigung dieses Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Als wichtiger Grund gilt insbesondere
    1. die Veräußerung oder jede andere Form der Übertragung (z.B. Einbringung) von Anteilen an der Organgesellschaft durch die Organträgerin (Organbeteili- gung), die zur Folge hat, dass die Voraussetzungen der finanziellen Eingliede- rung der Organgesellschaft in die Organträgerin nach den jeweils geltenden steuerlichen Vorgaben nicht mehr vorliegen, oder
    2. die formwechselnde Umwandlung (§§ 190 ff. UmwG), die Verschmelzung (§§ 2 ff. UmwG), Spaltung (§§ 123 ff. UmwG) oder Liquidation der Organträgerin oder der Organgesellschaft - eine formwechselnde Umwandlung jedoch nur dann, wenn nicht von der Rechtsform der Kapitalgesellschaft in die Rechtsform einer anderen Kapitalgesellschaft gewechselt wird -,

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sofern, im Falle einer Kündigung auf einen Zeitpunkt vor Ablauf der Mindestlaufzeit, da- mit jeweils zugleich ein wichtiger Grund für die steuerlich unschädliche Beendigung ei- nes Ergebnisabführungsvertrages vor Ablauf der steuerlichen Mindestlaufzeit gegeben ist.

  1. Dieser Vertrag endet spätestens zum Ende des Geschäftsjahres, in dem ein außenste- hender Gesellschafter i. S. von § 304 AktG an der Organgesellschaft beteiligt ist. § 307 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gilt entsprechend.
  2. Endet dieser Vertrag, so hat die Organträgerin den Gläubigern der Organgesellschaft Sicherheit zu leisten. § 303 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gilt entsprechend.
  3. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
  • 6
    Kosten

Die im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Vertrages entstehenden Kosten trägt die Organträgerin.

    • 7
      Schlussbestimmungen
  1. Bei der Auslegung dieses Vertrages sind die jeweiligen steuerlichen Vorschriften der Organschaft in dem Sinne zu berücksichtigen, dass eine wirksame steuerliche Organ- schaft erwünscht ist.
  2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, sofern nicht notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist, und jeweils der Zustimmung der Hauptver- sammlung der Organträgerin und der Gesellschafterversammlung der Organgesell- schaft, soweit es sich nicht um bloße Berichtigungen handelt; sie werden erst nach Ein- tragung der Änderung im Handelsregister der Organgesellschaft wirksam.
  3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurch- führbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung, die dem von den

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Fraport AG published this content on 11 April 2023 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 11 April 2023 13:17:08 UTC.