Fragen zur Umstellung von Inhaberaktien auf Namensaktien

Was ist eine Namensaktie?

Eine Namensaktie lautet auf den Namen, nicht auf den Inhaber. Eine Gesellschaft mit Namensaktien führt ein Aktienregister, in das die Aktionäre unter Angabe des Namens, Geburtsdatums und der Adresse sowie der Stückzahl der gehaltenen Aktien einzutragen sind (§ 67 Abs. 1 AktG). Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer im Aktienregister eingetragen ist (§ 67 Abs. 2 AktG). Außerhalb Deutschlands sind Namensaktien weit verbreitet und sogar oft vorgeschrieben. Auch in Deutschland haben in den letzten Jahren viele namhafte Aktiengesellschaften von Inhaberaktien auf Namensaktien umgestellt.

Warum schlägt die fox e-mobilityAG eine Umstellung auf Namensaktien vor? Die direkte und transparente Kommunikation sowie der unmittelbaren Kontakt zu den Aktionären ist äußerst wichtig. Namensaktien haben diesbezüglich gegenüber Inhaberaktien große Vorteile. Dank der Eintragung ins Aktienregister können wir gezielter mit unseren Aktionären Kontakt aufnehmen und sie über Entwicklungen unseres Unternehmens informieren. Darüberhinaus ermöglicht das Aktienregister präzise Aussagen über die Aktionärsstruktur, was insbesondere von globalen strategischen Investoren erwartet wird.

Namensaktien erleichtern auch die Vorbereitung der Hauptversammlung, zum Beispiel bei der Versendung der Einladungen und der Entgegennahme von Weisungen. Der "Umweg" über die Depotbank entfällt, sofern der Aktionär im Aktienregister eingetragen ist.

Wofür darf fox e-mobilityAG die Informationen aus dem Aktienregister verwenden? Informationen aus dem Aktienregister unterliegen den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Gesellschaft darf die Registerdaten für ihre Aufgaben im Verhältnis zu den Aktionären verwenden.

Besteht ein Unterschied zwischen Inhaber- und Namensaktien bei der Depotverwahrung?

Bezüglich der Depotverwahrung gibt es zwischen Inhaber- und Namensaktien keine Unterschiede. Die Einladung zur Hauptversammlung erhält der Aktionär allerdings bei Namensaktien, wenn er im Aktienregister eingetragen ist, direkt von der Gesellschaft zugesandt.

Hat die Umstellung von Inhaberaktien auf Namensaktien einen Einfluß auf das Stimmrecht?

Nein.

Was ändert sich für den Aktionär durch die Umstellung auf Namensaktien?

Zukünftig bekommen die im Aktienregister eingetragenen Aktionäre Informationen der Gesellschaft, wie z. B. die Einladung zur Hauptversammlung, direkt von der Gesellschaft und nicht mehr über ihre Depotbank zugesandt. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung kann sich der im Aktienregister

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eingetragene Aktionär selbst anmelden. Aktionäre, die nicht im Aktienregister eingetragen sind, können allerdings an der Hauptversammlung nur teilnehmen, wenn sie hierzu durch den als Aktionär im Aktienregister Eingetragenen bevollmächtigt werden. Die Dividende wird wie bisher über die Depotbank des Aktionärs gezahlt.

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Welche Kosten sind mit der Umstellung auf Namensaktien für den Aktionär verbunden?

Die Umstellung auf Namensaktien ist für die Aktionäre kostenlos.

Entstehen dem Aktionär laufende Kosten durch die Führung eines Aktienregisters und erhöhen sich die Depotgebühren?

Durch die Führung des Aktienregisters entstehen dem Aktionär keine laufenden Kosten. Auch die Depotgebühren erhöhen sich für den Aktionär durch die Umstellung nicht.

Warum ist die Eintragung in das Aktienregister für den Aktionär wichtig? Die Eintragung in das Aktienregister ist für die Aktionäre deshalb wichtig, weil nur derjenige gegenüber der Gesellschaft als Aktionär gilt und damit zur Teilnahme an und zur Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung berechtigt ist, der als Aktionär im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen ist. Auch die Einladung zur Hauptversammlung erhalten nur die im Aktienregister eingetragenen Aktionäre direkt von der Gesellschaft. Die Veröffentlichung der Einladung im Bundesanzeiger und auf der Webseite sind davon unberüht.

Kann ein Aktionär die Eintragung ins Aktienregister verweigern?

Falls ein Aktionär seiner Eintragung ins Aktienregister widerspricht, wird die depotführende Bank aufgefordert, sich an seiner Stelle ins Aktienregister eintragen zu lassen. Gegenüber der Gesellschaft gilt dann die Depotbank als Aktionär. Der Aktionär, der seiner Eintragung widersprochen hat, bekommt keine Informationen direkt von der Gesellschaft, insbesondere wird ihm die Einladung zur Hauptversammlung nicht direkt von der Gesellschaft zugesandt, und er kann seine Aktionärsrechte nicht ohne weiteres selbst wahrnehmen.

Bekommt ein Aktionär, der seiner Eintragung im Aktienregister widersprochen hat, Dividende?

Ja.

Müssen Adressänderungen der Gesellschaft mitgeteilt werden?

Die Depotbanken müssen der Gesellschaft Adressänderungen mitteilen. Es ist aber auch möglich, dass der Aktionär parallel selbst eine kurze Mitteilung über seine neue Anschrift macht. Es empfiehlt sich aber, immer auch die Depotbank zu informieren.

Wer kann Einblick in das Aktienregister nehmen und wo?

Jeder Aktionär kann von der Gesellschaft Auskunft über die zu seiner Person in das Aktienregister eingetragenen Daten verlangen. In den Geschäftsräumen der Gesellschaft kann er Einblick in die eigenen Daten im Aktienregister nehmen.

Kann ein Aktionär, der nicht im Aktienregister eingetragen ist, an der Hauptversammlung teilnehmen?

Ohne weiteres ist die Teilnahme eines nicht im Aktienregister eingetragenen Aktionärs an der Hauptversammlung nicht möglich, da nur derjenige der Gesellschaft gegenüber als Aktionär gilt, der im Aktienregister eingetragen ist. Ein nicht eingetragener Aktionär kann sich nicht selbst zur Hauptversammlung anmelden. Die Teilnahme an der Hauptversammlung setzt in diesem Fall die

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Ausstellung einer entsprechenden Vollmacht durch den anstelle des Aktionärs im Aktienregister Eingetragenen voraus.

Gilt eine erteilte Dauervollmacht auch weiterhin?

Die allgemeine Stimmrechtsvollmacht (Dauervollmacht) an die Depotbank gilt auch für Namensaktien.

Wie erfolgt die Gutschrift der Dividende?

Bei der Dividendenzahlung ändert sich nichts für den Aktionär. Er erhält die Dividende in gewohnter Weise wie bislang über seine Depotbank gut- geschrieben.

Hat die Umstellung auf Namensaktien steuerliche Konsequenzen?

Mit der Umstellung auf die Namensaktie sind keine steuerlichen Konsequenzen verbunden. Das Steuerrecht unterscheidet nicht zwischen Inhaber- und Namensaktien.

Wie erfolgt die Umstellung des Depotbestands?

Im Zusammenhang mit der Neueinteilung des Grundkapitals der fox e-mobility AG in auf den Namen lautende Stückaktien ist - neben der Meldung der Aktionärsdaten zur Eintragung in das Aktienregister - eine wertpapiertechnische Umstellung der Depotbestände von Inhaber-Stückaktien jeweils im Verhältnis 1 : 1 in Namens-Stückaktien erforderlich. Außerdem wird die Börsennotierung der fox e-mobilityAG-Aktien umgestellt und den Aktien eine neue Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN) und eine neue ISIN zugewiesen.

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Fox E-Mobility AG published this content on 18 January 2023 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 18 January 2023 10:39:04 UTC.