Bericht des Vorstands zu Punkt 11 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Der Vorstand hat zu Punkt 11 der Tagesordnung zur Hauptversammlung einen schriftli- chen Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts nach §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet. Der Bericht hat folgenden Inhalt:

Um der Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, auch zukünftig flexibel auf Finanzie- rungserfordernisse zu reagieren und die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den ge- schäftlichen Erfordernissen bei Bedarf anpassen zu können, schlagen Vorstand und Auf- sichtsrat die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals vor. Das Genehmigte Kapital 2024 soll sowohl für Bar- als auch für Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen und es damit der Gesellschaft unter anderem ermöglichen, Akquisitionen - sei es gegen Bar- leistung, sei es gegen Aktien - zu finanzieren. Es ersetzt das von der Hauptversammlung 2021 beschlossene genehmigte Kapital.

Grundsätzlich steht den Aktionären bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024 ein Bezugsrecht zu. Es kann jedoch wie folgt ausgeschlossen werden:

Die beantragte Ermächtigung sieht erstens vor, dass die Verwaltung berechtigt sein soll, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn infolge des Bezugsverhältnisses Spitzen entstehen. Der Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich der etwaigen Spitzen- beträge dient nur dazu, die Ausnutzung der Ermächtigung durch runde Beträge zu ermög- lichen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Ak- tien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

Zweitens soll die Verwaltung ermächtigt werden, das Bezugsrecht auszuschließen, wenn das Kapital gegen Sacheinlagen erhöht werden soll. Diese Möglichkeit zum Bezugs- rechtsausschluss soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichts- rats in geeigneten Fällen Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Wirtschaftsgüter gegen Überlassung von Aktien der Encavis AG zu erwerben oder sich mit anderen Unternehmen - insbesondere im Wege der Verschmelzung - zusammenzu- schließen. Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten schnell und flexibel auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unterneh- men, die in verwandten Geschäftsbereichen tätig sind, zu reagieren. Nicht selten ergibt sich die Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen. Die Verwaltung wird die Möglichkeit der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage unter Aus- schluss des Bezugsrechts aus dem Genehmigten Kapital 2024 für Akquisitionen nur dann

auszunutzen, wenn der Wert der neu ausgegebenen Aktien und der Wert der Gegenleis- tung, d.h. des zu erwerbenden Unternehmens bzw. der zu erwerbenden Beteiligung oder sonstiger Wirtschaftsgüter, in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Drittens soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Barka- pitalerhöhungen ausschließen können, wenn die Aktien zu einem Betrag ausgegeben wer- den, der den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Diese von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene Möglichkeit soll es der Gesellschaft ermöglichen, Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen und einen Kapitalbedarf kurzfristig zu decken. Durch den Ausschluss des Bezugsrechts wird eine Platzierung nahe am Börsenkurs ermöglicht, so dass der bei Bezugsemissionen übliche Abschlag entfällt. Bei einem solchen Bezugs- rechtsausschluss nahe am Börsenkurs darf die Barkapitalerhöhung im Zeitpunkt ihrer Ausübung 10 % des bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen. Dies trägt den Bedürf- nissen der Aktionäre nach Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz Rechnung. Jeder Aktionär kann zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien zu annähernd glei- chen Bedingungen am Markt erwerben.

Viertens soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Wandlungs- und Optionsrechten ein Bezugsrecht auf neue Aktien zu geben, sofern die Bedingungen des jeweiligen Wandlungs- und Optionsrechts dies vorsehen. Solche Wandlungs- und Optionsrechte haben zu erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt einen Verwässerungsschutz, der vorsieht, dass den Inhabern bei nachfol- genden Aktienemissionen ein Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt werden kann, wie es Aktionären zusteht. Sie werden damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Um die Wandlungs- und Optionsrechte mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden. Dies dient der erleichterten Platzierung der Wandlungs- und Optionsrechte und damit den Interessen der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft.

Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2024 Gebrauch gemacht werden soll, bestehen zurzeit nicht. Die Elbe BidCo AG beabsichtigt, der Encavis AG bei Bedarf innerhalb gewisser Grenzen zusätzliche Eigenkapitalfinanzierung zur Verfügung zu stellen, indem sie vorbehaltlich bestimmter Bedingungen - darunter u. a. der Erhalt bestimmter externer und interner Genehmigungen zum jeweiligen Zeitpunkt - mittels einer Kapitalerhöhung neue Aktien der Encavis AG zeichnet.

Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen

Seite 2

wird. Er wird dies nur tun, wenn es nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichts- rats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt.

Der Ausgabebetrag kann naturgemäß derzeit nicht festgesetzt werden, da es an einer kon- kreten Verwendungsabsicht fehlt. Die Festsetzung des jeweiligen Ausgabebetrags obliegt daher kraft Gesetzes dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.

Bei Abwägung alle genannten Umstände hält der Vorstand - wie auch der Aufsichtsrat der Encavis AG - den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen, auch unter Berücksichtigung des Verwässerungseffekts zu Lasten der Aktionäre, für sachlich ge- rechtfertigt und angemessen.

Seite 3

Attachments

Disclaimer

Encavis AG published this content on 25 April 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 25 April 2024 13:07:57 UTC.