SATZUNG

der Elmos Semiconductor SE

Heinrich-Hertz-Str. 1, 44227 Dortmund

  1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Firma, Sitz

  1. Die Firma der Gesellschaft lautet
    Elmos Semiconductor SE
  2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Dortmund.
    • 2 Gegenstand des Unternehmens
  1. Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von mikroelektronischen Bauelementen, Systemteilen, Systemen und Software sowie von funktionsverwandten technologischen Einheiten. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die mit dem Gegenstand zusammenhängen oder ihm mittelbar oder unmittelbar zu dienen geeignet sind.
  2. Die Gesellschaft kann andere Unternehmen gründen, erwerben, sich an ihnen beteiligen, sie unter einheitlicher Leitung zusammenfassen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken oder die Beteiligung oder die Verwaltung der Beteiligung auf einen Dritten für Rechnung der Gesellschaft übertragen, über ihren Beteiligungsbesitz verfügen sowie Unternehmensverträge schließen und Zweigniederlassungen errichten. Sie kann ihren Betrieb auch ganz oder teilweise auf unmittelbare und mittelbare Tochtergesellschaften übertragen und sich auf die Leitung über eine im Rahmen von Abs. 1 tätige Unternehmensgruppe beschränken.
  1. Grundkapital und Aktien
    • 3 Grundkapital
  1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 17.700.000 Euro (in Worten: siebzehn Millionen

siebenhunderttausend Euro). Es ist eingeteilt in 17.700.000 (in Worten: siebzehn Millionen siebenhunderttausend) nennwertlose Stückaktien mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von 1,00 Euro, die auf den Inhaber lauten. Form und Inhalt der Aktienurkunden legt der Vorstand fest.

  1. Das Grundkapital der Gesellschaft wurde in Höhe von 20.103.513 Euro im Wege der Umwandlung der Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) erbracht.
  2. Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 AktG geregelt werden.

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  1. Aktien sind nur in Form von Sammelurkunden ausgegeben. Diese sind hinterlegt bei einer Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1 Abs. 3 DepotG. Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen.
  2. Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 21. Mai 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 10.051.756,00 Euro zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020).
    Wird das Grundkapital gegen Bareinlagen erhöht, ist den Aktionären ein Bezugsrecht zu gewähren. Die Aktien können von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats dieses Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:
    • wenn die neuen Aktien zu einem Preis ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 10%-Grenze ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. Ferner sind auf diese Grenze diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen (einschließlich Gewinnschuldverschreibungen) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen bzw. die Gewinnschuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden;
    • soweit es erforderlich ist, um den Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren
      Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen (einschließlich Gewinnschuldverschreibungen) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht zustünde;
    • im Falle der Durchführung einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zur Ausgabe an Mitarbeiter und Führungskräfte der Gesellschaft, Mitarbeiter verbundener Unternehmen sowie freie Mitarbeiter;
    • zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende ("Scrip Dividend"), bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch ganz oder teilweise als Sacheinlage zum Bezug neuer Aktien in die Gesellschaft einzubringen;
    • für Spitzenbeträge.

Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen.

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Die Summe der nach dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bar- und Sacheinlagen ausgegebenen Aktien darf einen anteiligen Betrag des Grundkapitals von 2.010.351,30 Euro (10% des derzeitigen Grundkapitals) nicht übersteigen; auf diese Grenze ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt. Ferner sind auf diese Grenze diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen (einschließlich Gewinnschuldverschreibungen) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen bzw. die Gewinnschuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden.

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.

3.6 Das Grundkapital ist um bis zu 10.000.000,00 Euro, eingeteilt in bis zu Stück 10.000.000 auf den Inhaber lautende Aktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2020). Die bedingte Kapitalerhöhung wird durch Ausgabe von bis zu 10.000.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen oder von Optionsscheinen aus Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch die Hauptversammlung vom 22. Mai 2020 von der Elmos Semiconductor SE oder durch eine Konzerngesellschaft der Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG bis zum 21. Mai 2025 begeben werden, von ihrem Wandlungs-/Optionsrecht Gebrauch machen, ihrer Wandlungs- /Optionspflicht genügen oder Andienungen von Aktien erfolgen und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zudem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses in den Schuldverschreibungs- bzw. Optionsbedingungen jeweils zu bestimmenden Wandlungs- /Optionspreisen.

Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil; abweichend hiervon kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das im Zeitpunkt der Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder der Erfüllung von Wandlungspflichten noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

  1. Vorstand
    • 4 Zusammensetzung, Bestellung und Anstellung
  1. Der Vorstand (das Leitungsorgan) der Gesellschaft besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
  2. Der Aufsichtsrat ist zuständig für die Bestellung, die Abberufung und den Abschluss der Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder. Der Aufsichtsrat bestimmt die Zahl der Mitglieder des Vorstands. Er kann einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden des

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Vorstands ernennen. Auch ein Sprecher des Vorstands und stellvertretende Vorstandsmitglieder können ernannt werden.

4.3 Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren. Wiederbestellungen sind zulässig.

    • 5 Geschäftsordnung und Beschlussfassung
  1. Der Vorstand kann sich durch einstimmigen Beschluss seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung geben, soweit nicht der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlässt. Soweit der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung für den Vorstand nicht erlässt, hat der Vorstand den Aufsichtsrat über Erlass, grundlegende Änderungen und Aufhebung seiner Geschäftsordnung spätestens in der auf seinen Beschluss folgenden Aufsichtsratssitzung zu informieren.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn entweder sämtliche Vorstandsmitglieder persönlich oder durch elektronische Medien an der Beschlussfassung teilnehmen oder alle Vorstandsmitglieder geladen sind und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder persönlich oder durch elektronische Medien an der Beschlussfassung teilnimmt.
  3. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Ist ein Vorstandsvorsitzender ernannt, so ergibt bei Stimmengleichheit seine Stimme den Ausschlag. Ist der Vorsitzende des Vorstands verhindert, so ist bei Stimmengleichheit der Beschluss abgelehnt. Der Vorstandsvorsitzende ist berechtigt, einem Vorstandsbeschluss zu widersprechen (Vetorecht). Übt der Vorstandsvorsitzende sein Vetorecht aus, gilt der Beschluss als nicht gefasst. Die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden gibt auch bei Verhinderung des Vorstandsvorsitzenden nicht den Ausschlag; er hat auch kein Vetorecht.
    • 6 Vertretung
  1. Die Gesellschaft wird durch zwei Mitglieder des Vorstands oder ein Mitglied des Vorstands in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
  2. Im Übrigen wird die Gesellschaft durch Mitglieder des Vorstands, Prokuristen oder andere Zeichnungsberechtigte nach näherer Bestimmung des Vorstands vertreten.

IV. Aufsichtsrat

    • 7 Zusammensetzung und Amtsdauer
  1. Der Aufsichtsrat (das Aufsichtsorgan) besteht aus sechs Mitgliedern, von denen vier durch die Anteilseigner und zwei als Vertreter der Arbeitnehmer durch Urwahl der Arbeitnehmer nach Maßgabe der gemäß dem Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz, SEBG) geschlossenen "Vereinbarung über die Beteiligung der Mitarbeiter in der Elmos Semiconductor SE" (Beteiligungsvereinbarung) in der jeweils gültigen Fassung bestellt werden.
  2. Die Aufsichtsratsmitglieder werden, sofern die Hauptversammlung für die Anteilseignervertreter und das Elmos SE-Komitee für die Arbeitnehmervertreter nichts anderes bestimmt, für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das fünfte

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Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, längstens jedoch für sechs Jahre. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Abweichend hiervon läuft die Amtszeit des ersten Aufsichtsrats der Elmos Semiconductor SE bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das erste Geschäftsjahr der Elmos Semiconductor SE beschließt, längstens jedoch für drei Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.

  1. Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds gewählt, so erfolgt die Wahl für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen.
  2. Gleichzeitig mit den ordentlichen Aufsichtsratsmitgliedern können Ersatzmitglieder gewählt werden. Das Ersatzmitglied tritt für die restliche Amtszeit in den Aufsichtsrat ein, wenn das Aufsichtsratsmitglied, als dessen Ersatzmitglied es gewählt ist, vor Ablauf der Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet.
  3. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats und jedes Ersatzmitglied kann sein Amt auch ohne wichtigen Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder dem Vorstand niederlegen.
    • 8 Vorsitz und Stellvertretung
  1. Der Aufsichtsrat wählt in seiner ersten Sitzung, die unmittelbar im Anschluss an die Hauptversammlung stattzufinden hat, in der er gewählt worden ist und zu der es einer besonderen Einladung nicht bedarf, aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Bei dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter muss es sich um Vertreter der Anteilseigner handeln. Der Stellvertreter hat die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, wenn dieser verhindert ist. Die Wahl erfolgt jeweils für die Amtszeit des Gewählten.
  2. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats und sein Stellvertreter können diese Ämter auch ohne wichtigen Grund durch schriftliche Erklärung an alle Mitglieder des Aufsichtsrats oder an den Vorstand niederlegen. Sie bleiben Mitglieder des Aufsichtsrats.
    • 9 Einberufung und Beschlussfassung
  1. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats beruft die Sitzungen des Aufsichtsrats ein und leitet sie.
  2. Die Sitzungen des Aufsichtsrats finden in der Regel als Präsenzsitzungen statt. Der Aufsichtsrat kann in seiner Geschäftsordnung vorsehen, dass die Sitzungen des Aufsichtsrats auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz abgehalten werden können oder dass einzelne Aufsichtsratsmitglieder im Wege einer Videoübertragung oder telefonisch zugeschaltet werden können, ohne dass ein Recht zum Widerspruch gegen eine solche Anordnung besteht.
  3. Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Aufsichtsratssitzungen gefasst. Auf Anordnung des Aufsichtsratsvorsitzenden können Beschlüsse auch außerhalb von Sitzungen schriftlich, fernmündlich, per E-Mail, per Telefax oder auf einem anderen geeigneten Weg elektronischer Kommunikation sowie in Kombination der vorgenannten Formen gefasst werden. Ein Recht zum Widerspruch gegen die vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats angeordnete Form der Beschlussfassung besteht nicht.
  4. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen oder sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind und mindestens drei

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Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich der Stimme enthält. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können an Abstimmungen des Aufsichtsrats dadurch teilnehmen, dass sie durch andere Aufsichtsratsmitglieder schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Der schriftlichen Stimmabgabe ist die Stimmabgabe per Telefax gleichgestellt, wenn das Original des gesendeten Telefaxes von dem so abstimmenden Aufsichtsratsmitglied persönlich unterzeichnet ist.

  1. Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende des Aufsichtsrats das Recht zum Stichentscheid. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden steht dem Stellvertreter das Recht zum Stichentscheid zu.
  2. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrats teil, soweit der Aufsichtsrat nicht etwas anderes beschließt.
  3. Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der jeweiligen Sitzung zu unterschreiben ist. Die Niederschrift über schriftlich, fernmündlich, per E- Mail, per Telefax oder auf einem anderen geeigneten Weg elektronischer Kommunikation gefasste Beschlüsse hat der Vorsitzende des Aufsichtsrats zu unterzeichnen.
  4. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse erforderlichen Erklärungen abzugeben und Erklärungen an den Aufsichtsrat in Empfang zu nehmen.
  5. Zur Vornahme von Änderungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, ist der Aufsichtsrat befugt.
    • 10 Zustimmung
  1. Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats für die folgenden Geschäfte:
    1. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, sofern der Wert im Einzelfall größer als 10% der Bilanzsumme des Konzerns des letzten abgelaufenen Geschäftsjahres ist; und
    2. Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder bestehenden Anteilen an Unternehmen, sofern der Wert im Einzelfall größer als 10% der Bilanzsumme des Konzerns des letzten abgelaufenen Geschäftsjahres ist.
  2. Der Aufsichtsrat kann jederzeit weitere Arten von Geschäften und Maßnahmen des Vorstands von der Zustimmung des Aufsichtsrats abhängig machen.
  1. Hauptversammlung
  • 11 Hauptversammlung

11.1 Die Hauptversammlung findet innerhalb der ersten sechs Monate eines Geschäftsjahres am Sitz der Gesellschaft, in einer Stadt im Umkreis von 250 km vom Sitz der Gesellschaft oder in einer Stadt in der Bundesrepublik Deutschland mit mindestens 100.000 Einwohnern statt.

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11.2 Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Die Hauptversammlung ist - soweit gesetzlich keine kürzere Frist zulässig ist - mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. Die Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist. Der Tag der Einberufung und der Tag der Hauptversammlung sind bei der Berechnung der Einberufungsfrist nicht mitzurechnen.

  1. § 12 Teilnahme und Stimmrecht

  2. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs der Anmeldung sind nicht mitzurechnen.
  3. Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes des depotführenden Instituts erforderlich und ausreichend. In der Einberufung können weitere Institute, von denen der Nachweis erstellt werden kann, zugelassen werden. Der Nachweis hat sich auf den im Aktiengesetz hierfür vorgesehenen Zeitpunkt vor der Hauptversammlung zu beziehen.
  4. Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Der Vorstand ist ermächtigt, in der Einberufung vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Die Einzelheiten für die Erteilung der Vollmacht, ihren Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.
  5. Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und zum Verfahren der Teilnahme und Rechtsausübung zu treffen. Eine etwaige Nutzung dieses Verfahrens und die dazu getroffenen Bestimmungen werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.
  6. Der Vorstand ist bis zum 9. Mai 2028 ermächtigt, die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Der Vorstand ist ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren nach Satz 1 zu treffen. Eine etwaige Nutzung dieses Verfahrens und die dazu getroffenen Bestimmungen sind mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu machen.
    • 13 Ablauf der Hauptversammlung
  1. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter. Durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter, kann auch eine dritte Person zum Vorsitzenden der

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Hauptversammlung bestimmt werden. Mitgliedern des Aufsichtsrats ist die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gestattet, wenn die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung gemäß § 12.5 der Satzung abgehalten wird; dies gilt jedoch nicht für den Versammlungsleiter der Hauptversammlung, sofern dieser ein Mitglied des Aufsichtsrats ist.

  1. Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht zwingend gesetzliche Vorschriften oder die Satzung eine größere Mehrheit vorsieht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Für Satzungsänderungen bedarf es, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder die Satzung eine andere Mehrheit vorschreiben, einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen bzw., sofern mindestens die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist, der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern bedarf es einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen umfasst.
  2. Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung in Ton und Bild über ein geeignetes elektronisches Medium ganz oder teilweise übertragen wird. Hierauf ist in der Einberufung zur Hauptversammlung ausdrücklich hinzuweisen.
  3. Der Versammlungsleiter bestimmt die Reihenfolge der Redner und die Reihenfolge der Abhandlung der Tagesordnungspunkte, die Art und Reihenfolge der Abstimmungen und kann, soweit gesetzlich zulässig, über die Zusammenfassung von sachlich zusammengehörigen Beschlussgegenständen zu einem Abstimmungspunkt entscheiden und angemessene Beschränkungen der Redezeit, der Fragezeit, der Nachfragezeit oder der zusammengenommenen Rede-, Frage- und Nachfragezeit für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Gegenstände der Tagesordnung und für einzelne Redner zu Beginn oder während des Verlaufs der Hauptversammlung festlegen sowie, soweit dies für eine ordnungsgemäße Durchführung der Hauptversammlung erforderlich ist, den Schluss der Debatte anordnen; dies gilt auch für die virtuelle Hauptversammlung nach § 12 Abs. 5 der Satzung.
    • 14 Jahresabschluss und Gewinnverwendung
  1. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
  2. Der Vorstand hat innerhalb der gesetzlichen Frist nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresabschluss für die Gesellschaft und für den Konzern aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen.
  3. Der geprüfte Jahresabschluss ist unverzüglich zusammen mit dem Vorschlag an die Hauptversammlung für die Gewinnverwendung dem Aufsichtsrat vorzulegen. Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss, so ist er festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen. Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so sind sie auch zur Einstellung eines größeren Teils als der Hälfte des Jahresüberschusses in die Rücklagen ermächtigt.

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VI. Schlussbestimmungen

    • 15 Bekanntmachungen und Informationen
  1. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im Bundesanzeiger, soweit nicht das Gesetz im Einzelfall zwingend etwas anderes bestimmt.
  2. Informationen an die Inhaber zugelassener Wertpapiere der Gesellschaft können auch mittels Datenfernübertragung übermittelt werden.

§ 16 Gründungsaufwand

Der Gründungsaufwand der Elmos Semiconductor Aktiengesellschaft wurde bis zum Betrag von DM 100.000,- zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer von der Gesellschaft getragen.

§ 17 Kosten der Umwandlung in eine SE

Die Kosten der Umwandlung in eine SE, wie Gerichts- und Notarkosten, die Kosten des besonderen Verhandlungsgremiums, die Kosten der Prüfung der Umwandlung, die Kosten der Veröffentlichung sowie sonstige Rechts- und Beratungskosten werden bis zu einem Gesamtbetrag von 700.000,00 Euro von der Gesellschaft getragen.

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Elmos Semiconductor AG published this content on 27 March 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 11 April 2024 21:44:07 UTC.