Genehmigung der temporären Befreiung von gewissen Aufrechterhaltungspflichten gemäss
Art. 7 Kotierungsreglement sowie der Dekotierung der Namenaktien der Crealogix Holding AG

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Crealogix Holding AG / Schlagwort(e): Delisting
Genehmigung der temporären Befreiung von gewissen
Aufrechterhaltungspflichten gemäss Art. 7 Kotierungsreglement sowie der
Dekotierung der Namenaktien der Crealogix Holding AG

08.03.2024 / 07:00 CET/CEST
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

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SIX Exchange Regulation AG erteilt Crealogix Holding AG zeitlich befristete
Ausnahmen von gewissen Pflichten zur Aufrechterhaltung der Kotierung und
genehmigt die Dekotierung der Namenaktien der Crealogix Holding AG

Befreiung von gewissen Aufrechterhaltungspflichten gemäss Art. 7
Kotierungsreglement

Crealogix Holding AG (CREALOGIX) hat heute bekannt gegeben, dass die SIX
Exchange Regulation AG (SER) mit Entscheid vom 7. März 2024 zeitlich
befristete Ausnahmen von gewissen Pflichten zur Aufrechterhaltung der
Kotierung gewährt hat. Die Befreiungen treten mit der Publikation dieser Ad
hoc-Mitteilung in Kraft.

Die Ziffern I bis III des Entscheids der SER lauten wie folgt:

"I. Die Crealogix Holding AG (Emittent) wird bis zum Ablauf der
Gültigkeitsdauer der Best Price Rule nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung der
Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote vom 21. August 2008
(Übernahmeverordnung, UEV), bis und mit 7. August 2024 von folgenden
Pflichten befreit:

  a. Veröffentlichung des Halbjahresberichts 2023 (Art. 49 ff. KR i.V.m.
    Art. 10 ff. Richtlinie Rechnungslegung [RLR] und Art. 9 Ziff. 2.01 (2)
    Richtlinie Regelmeldepflichten [RLRMP]);

  b. Veröffentlichung von Ad hoc-Mitteilungen (Art. 53 KR i.V.m. der
    Richtlinie betr. Ad hoc- Publizität [RLAhP]), davon ausgenommen ist die
    Veröffentlichung einer Ad hoc-Mitteilung betreffend die Bekanntgabe des
    Zeitpunkts der Dekotierung der Namenaktien des Emittenten, sobald dieser
    bestimmt ist;

  c. Offenlegung von Management-Transaktionen (Art. 56 KR);

  d. Führung des Unternehmenskalenders (Art. 52 KR);

  e. Erfüllung der nachfolgend genannten Regelmeldepflichten (Art. 55 KR
    i.V.m. Art. 9 der Richtlinie Regelmeldepflichten [RLRMP]):

  * Ziff. 1.05 (Änderung des Revisionsorgans);

  * Ziff. 1.06 (Änderung des Bilanzstichtags);

  * Ziff. 1.08 (4) (Änderung Weblink zum Unternehmenskalender);

  * Ziff. 1.08 (5) (Änderung Weblink zu den Jahres- und
    Halbjahresberichten);

  * Ziff. 2.01 (Einreichung Finanzbeschlüsse);

  * Ziff. 3.05 (Beschlüsse betreffend Opting Out/Opting Up);

  * Ziff. 3.06 (Änderung betreffend Vinkulierungsbestimmungen);

  * Ziff. 5.01 (Schaffung/Streichung bedingtes Kapital oder
    Einführung/Dahinfallen des Kapitalbands);

  * Ziff. 5.02 (Meldung des bedingten Kapitals).

II. Die Befreiung gemäss Ziff. I beginnt mit Veröffentlichung der Ad
hoc-Mitteilung gemäss den Vorgaben in Ziff. VI.

III. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule am 7. August 2024
wird der Emittent bis zum 30. September 2024 von den Pflichten gemäss Ziff.
I befreit, sofern und soweit keiner

der folgenden Tatbestände bis am 7. August 2024 eingetreten ist oder bis zum
30. September 2024 eintritt:

  a. Eintritt eines Minderheitsaktionärs oder mehrerer Minderheitsaktionäre
    in das Verfahren um Kraftloserklärung der Namenaktien des Emittenten
    nach Art. 137 des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und
    das Marktverhalten im Effekten- und Devisenhandel vom 19. Juni 2015
    (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) vor dem zuständigen Gericht;

  b. Rückzug der Klage um Kraftloserklärung der Namenaktien des Emittenten
    vor dem zuständigen Gericht durch die Klägerin oder durch eine
    Rechtsnachfolgerin;

  c. Abweisung der Klage um Kraftloserklärung der Namenaktien des Emittenten
    durch das zuständige Gericht;

  d. Weiterzug des Urteils des zuständigen Gerichts betreffend die
    Kraftloserklärung der Namenaktien des Emittenten.

Sollte einer der Tatbestände gemäss dieser Ziffer Bst. a. bis d. bis zum
Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule eintreten, leben die
Pflichten des Emittenten gemäss Ziff. I umgehend nach Ablauf der
Gültigkeitsdauer der Best Price Rule, das heisst am 7. August 2024, wieder
auf.

Sollte einer der Tatbestände gemäss dieser Ziffer Bst. a. bis d. nach Ablauf
der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule eintreten, das heisst bis am 30.
September 2024, leben die Pflichten der Emittentin gemäss Ziff. I umgehend
wieder auf.

Im Falle eines Wiederauflebens der Pflichten gemäss Ziff. I, hat der
Emittent den Halbjahresbericht 2023 innert sechs Wochen ab dem Tag des
jeweiligen Wiederauflebens der Pflichten gemäss Ziff. I zu publizieren und
SIX Exchange Regulation AG einzureichen (Art. 50 KR i.V.m. Art. 11 ff. RLR
und Art. 9 Ziff. 2.01 (2) RLRMP)."

Dekotierung

CREALOGIX hat heute bekannt gegeben, dass sie die Genehmigung zur
Dekotierung ihrer Namenaktien erhalten hat.

CREALOGIX hatte am 26. Februar 2024 bei der SER die Dekotierung ihrer
Namenaktien beantragt. Mit Entscheid vom 7. März 2024 hat die SER die
Dekotierung aller CREALOGIX Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 8.00
genehmigt.

Die SER wird den letzten Handelstag und das Dekotierungsdatum in Absprache
mit CREALOGIX festlegen, unter Berücksichtigung des derzeit beim
Handelsgericht des Kantons Zürich hängigen Verfahrens zur Kraftloserklärung
der restlichen sich im Publikum befindenden Namenaktien von CREALOGIX.

Medienmitteilung (PDF)


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Ende der Adhoc-Mitteilung

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   Sprache:        Deutsch
   Unternehmen:    Crealogix Holding AG
                   Maneggstrasse 17
                   8041 Zürich
                   Schweiz
   Telefon:        +41 58 404 87 65
   E-Mail:         media@crealogix.com
   Internet:       www.crealogix.com
   ISIN:           CH0011115703
   Börsen:         SIX Swiss Exchange
   EQS News ID:    1854177



   Ende der Mitteilung    EQS News-Service
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