Zhejiang Expressway Co., Ltd. und China Merchants Expressway, eine mit dem Unternehmen verbundene Person auf der Ebene der Tochtergesellschaft, schlossen den JV-Vertrag ab, in dem die Parteien die Gründung des Joint Ventures in der VR China zum Zweck der Akquisition vereinbaren. Nach Abschluss der Akquisition wird das Joint Venture 60 % der Anteile an der Zielgesellschaft halten. Da einer oder mehrere der für die Gründung des Joint Ventures geltenden Prozentsätze 5 % überschreiten und weniger als 25 % betragen, stellt die Gründung des Joint Ventures für die Gesellschaft eine meldepflichtige Transaktion dar und unterliegt den Melde- und Bekanntmachungspflichten gemäß Kapitel 14 der Börsenzulassungsregeln.

Aufgrund von Regel 14A.101 der Börsenzulassungsregeln, da (i) China Merchants Expressway eine verbundene Person des Unternehmens auf der Ebene der Tochtergesellschaft ist; (ii) der Vorstand die Gründung des Joint Ventures gemäß dem JV-Vertrag genehmigt hat; (iii) die unabhängigen, nicht geschäftsführenden Direktoren bestätigt haben, dass die Bedingungen der JV-Vereinbarung fair und angemessen sind, die JV-Vereinbarung zu handelsüblichen oder besseren Bedingungen abgeschlossen wurde und im Interesse des Unternehmens und der Aktionäre insgesamt liegt, unterliegen die JV-Vereinbarung und die Gründung des Joint Ventures, die im Rahmen der JV-Vereinbarung beabsichtigt ist, den Berichts- und Bekanntmachungserfordernissen, sind jedoch von den Erfordernissen des Rundschreibens, der unabhängigen Finanzberatung und der Zustimmung der Aktionäre gemäß Kapitel 14A der Börsenordnung ausgenommen. Da das Joint Venture keine Tochtergesellschaft der Gesellschaft sein wird, werden die Bilanzen der Zielgesellschaft und des Joint Ventures nicht in die Bilanzen der Gesellschaft konsolidiert. Das Unternehmen und China Merchants Expressway werden das Joint Venture gemeinsam gründen, um in den Bereichen Management der Unternehmenszentrale, Kapitalbeteiligungen, Straßenmanagement und -instandhaltung sowie Investitionen in Schnellstraßen tätig zu werden.

Gemäß der Vereinbarung über den Aktienerwerb wird das Joint Venture nach seiner Gründung als übernehmendes Unternehmen in der Akquisition agieren und somit alle Rechte und Pflichten des Übernehmers gemäß der Vereinbarung über den Aktienerwerb übernehmen. Gemäß dem Equity Acquisition Agreement und nachfolgenden Vereinbarungen wird das Joint Venture nach Abschluss der Akquisition 60 % der Anteile an der Zielgesellschaft halten. Zum 30. September 2023 beliefen sich die ausstehenden Forderungen von Liantai Communications gegenüber der Zielgesellschaft auf 1.332,37 Millionen RMB, wobei das Joint Venture zugestimmt hat, 60 % der ausstehenden Forderungen in Höhe von 7799,42 Millionen RMB zu übernehmen. Da das Joint Venture keine Tochtergesellschaft des Unternehmens sein wird.

Da das Joint Venture keine Tochtergesellschaft der Gesellschaft sein wird, werden die Konten der Zielgesellschaft, die Konten der Zielgesellschaft und die des Joint Ventures nicht mit dem Konto der Gesellschaft konsolidiert.