China Gem Holdings Limited gab bekannt, dass die Wirtschaftsprüfer der Gruppe (die Wirtschaftsprüfer) mehr Zeit für die Durchführung und den Abschluss der Prüfungsarbeiten benötigten, weshalb das Unternehmen nicht in der Lage war, die Jahresergebnisse 2021 am 30. April 2022 zu veröffentlichen. Regel 13.49(3) der Börsenzulassungsregeln sieht vor, dass ein Emittent, der nicht in der Lage ist, seine vorläufigen Ergebnisse auf der Grundlage seines Jahresabschlusses gemäß Regel 13.49(1) und 13.49(2) der Börsenzulassungsregeln bekannt zu geben, seine Finanzergebnisse, die noch nicht mit seinen Wirtschaftsprüfern abgestimmt sind, spätestens drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres bekannt geben muss. Nach reiflicher Überlegung und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Termins für die Veröffentlichung des Jahresergebnisses 2021 ist der Vorstand jedoch der Ansicht, dass es umsichtiger und im Interesse der Aktionäre der Gesellschaft insgesamt und potenzieller Anleger wäre, das Jahresergebnis 2021, das auf dem mit den Wirtschaftsprüfern abgestimmten Jahresabschluss basiert, vor der Aufnahme des Handels bis Ende August 2022 zu veröffentlichen.

Gemäß den Regeln 13.49(6) und 13.48(1) der Börsenzulassungsregeln ist das Unternehmen verpflichtet, seine vorläufigen Ergebnisse für die sechs Monate bis zum 30. Juni 2022 (Zwischenergebnisse) spätestens am 31. August 2022 zu veröffentlichen und seinen Aktionären den Zwischenbericht für denselben Finanzzeitraum (Zwischenbericht) am oder vor dem 30. September 2022 zuzusenden. Die geprüften Jahresergebnisse 2021 und die Zwischenergebnisse 2022 werden voraussichtlich am 28. Februar 2023 veröffentlicht. Der Verwaltungsrat ist sich bewusst, dass die Verzögerung der Veröffentlichung des geprüften Jahresergebnisses 2021 einen Verstoß gegen Regel 13.49(1) des Kotierungsreglements darstellt.