Präsidialausschusses fest. Nach Ablauf der Bonusperiode legt der Aufsichtsrat für den LTP 2021-2024
prozentuale Zielerreichungsgrade zwischen 0 % und 200 % fest. Der LTP wird nach der Hauptversammlung, die
auf das letzte Jahr der Bonusperiode folgt, zur Zahlung fällig. Der Aufsichtsrat kann vorsehen, dass die
Vorstandsmitglieder vor Ende der Bonusperiode eine Abschlagszahlung auf den LTP erhalten. Diese wird mit
dem final festgestellten LTP nach dessen jeweiliger Fälligkeit verrechnet.
Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen die Zielerreichung des
LTP bzw. den sich daraus ergebenden Bonus aus sachlichen Gründen um bis zu 20 % erhöhen oder reduzieren,
etwa um außergewöhnlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen.
Vorstandsmitglieder haben zudem die Möglichkeit, den langfristigen LTP ganz oder teilweise in eine
Pensionszusage in Form einer beitragsorientierten Leistungszusage, für die auch eine
Rückdeckungsversicherung abgeschlossen werden kann, zu überführen.
Begrenzung der variablen Vergütung und Maximalvergütung Die Auszahlung sämtlicher variabler Vergütungselemente (Variabler Bonus, LTP und MAB, soweit gewährt) ist auf 200 % des jeweiligen individuellen Zielbetrags begrenzt. Aus dieser relativen Begrenzung und unter Einbeziehung aller fixen und sonstigen Vergütungsbestandteile, die einem Vorstandsmitglied je nach Einzelfall gewährt werden können, wird die maximale Gesamtvergütung betragsmäßig festgelegt. 5.6 Für den Vorstandsvorsitzenden liegt die Maximalvergütung bei 9 Mio. Euro pro Jahr und für jedes ordentliche Vorstandsmitglied bei 6 Mio. Euro pro Jahr. In dieser Maximalvergütung sind die Beträge aus der langfristigen variablen Vergütung (MAB und LTP) zeitanteilig mit einem jährlichen Zielwert enthalten, unbeschadet der Tatsache, dass sie jeweils erst zum Ende der Laufzeit fällig werden. Zudem sind etwaige Bezüge der Vorstandsmitglieder, die auf der Grundlage des bisherigen Vergütungssystems fortgewährt werden, nicht in diese Maximalvergütung einbezogen. 6. Sonstige vertragliche und vergütungsrelevante Regelungen Geltung des neuen Vergütungssystems Das neue Vergütungssystem gilt für alle neu abgeschlossenen Dienstverträge. Die laufenden Dienstverträge der Vorstandsmitglieder, insbesondere die langfristigen variablen Vergütungsbestandteile, bleiben entsprechend der gesetzlichen Konzeption grundsätzlich unberührt. Der Aufsichtsrat kann mit einzelnen 6.1 amtierenden Vorstandsmitgliedern die Geltung der Vorstandsvergütung, namentlich des LTP, entsprechend dem neuen Vergütungssystem vereinbaren. Hierbei vereinbart der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen Regelungen zur Überleitung oder Anpassung der derzeit laufenden langfristigen Vergütungskomponenten; er kann dabei insbesondere Vergütungsober- und -untergrenzen für die langfristige variable Komponente vereinbaren, auch um zu verhindern, dass es zu einer unangemessen hohen Vergütung von alter und neuer langfristiger Vergütung kommt. Einbehalt und Clawback-Regelung Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, nach pflichtgemäßem Ermessen die variable Vergütung um bis zu 20 % zu kürzen bzw. einzubehalten, um außergewöhnliche Umstände angemessen berücksichtigen zu können. 6.2 Bereits festgestellte oder ausgezahlte variable Vergütungsbestandteile kann der Aufsichtsrat einbehalten bzw. zurückfordern, wenn sich die der ursprünglichen Zielerreichung zugrundeliegenden Berechnungsgrundlagen, insbesondere die maßgeblichen Konzernabschlüsse, nachträglich aufgrund neuer Tatsachen oder Beweise als wesentlich fehlerhaft darstellen (Clawback). Die Möglichkeit hierzu verjährt spätestens drei Jahre nach Auszahlung. Etwaige Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen das Vorstandsmitglied, insbesondere aus § 93 Abs. 2 AktG, bleiben unberührt. Nebentätigkeit 6.3 Jede Geschäftstätigkeit außerhalb der Tätigkeit des Vorstands für das Unternehmen und jede sonstige Nebentätigkeit bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats. Bei der Übernahme konzernexterner Aufsichtsratsmandate durch ein Vorstandsmitglied entscheidet der Aufsichtsrat unter Abwägung der Umstände im Einzelfall, ob und inwieweit die dafür gewährte Vergütung auf die Vorstandsvergütung anzurechnen ist. 7. Laufzeiten und Regelungen im Zusammenhang mit der Beendigung der Vorstandstätigkeit Allgemeine Regelung Der Aufsichtsrat achtet darauf, dass bei einer Erstbestellung von Vorstandsmitgliedern sowohl die Bestelldauer als auch die Laufzeit des Vorstandsdienstvertrags in der Regel längstens drei Jahre beträgt. Bei Wiederbestellungen bzw. bei einer Verlängerung des Dienstvertrags liegt die Höchstdauer entsprechend den aktienrechtlichen Vorgaben bei fünf Jahren. Die Vorstandsdienstverträge enthalten für den Fall der vorzeitigen Beendigung von Amt oder Tätigkeit aus Gründen, die das jeweilige Vorstandsmitglied nicht zu vertreten hat, eine Begrenzung der Abfindung oder weiterer Zahlungen auf den zweifachen Wert der Grundvergütung und den zweifachen Wert des Variablen Bonus und eines etwaigen MAB bzw. auf die Gesamtzielvergütung für die Restlaufzeit des Dienstvertrags. Im Fall der Beendigung eines Vorstandsvertrags erfolgt die Auszahlung noch offener variabler Vergütungsbestandteile, die auf die Zeit bis zur Vertragsbeendigung entfallen, grundsätzlich nach den 7.1 ursprünglich vereinbarten Zielen und Vergleichsparametern und nach den im Vertrag festgelegten Fälligkeitszeitpunkten oder Haltedauern. Im Einzelfall kann der Aufsichtsrat bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung noch offene variable Vergütungskomponenten pauschalieren; hierüber wird die Gesellschaft gegebenenfalls transparent berichten. Bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit auf Veranlassung des Unternehmens, außer bei Kündigung aus wichtigem Grund, den das jeweilige Vorstandsmitglied zu vertreten hat, werden der Variable Bonus (je nach Anspruchsberechtigung) und der MAB sowie LTP zeitanteilig gewährt. Sofern das Vorstandsmitglied auf seine Veranlassung oder aus einem von ihm zu vertretenen wichtigen Grund ausscheidet, entfallen sämtliche Ansprüche aus dem MAB sowie LTP. Ansprüche aus dem Variablen Bonus für das zum Zeitpunkt des Ausscheidens noch laufende Geschäftsjahr entfallen ebenfalls, es sei denn, eine höhere Zielerreichung kann eindeutig nachgewiesen werden. Zusagen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels (Change-of-Control) bestehen nicht. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot Für die Dauer des Bestehens des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots von regelmäßig 24 Monaten haben die 7.2 jeweiligen Vorstandsmitglieder einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe der Hälfte ihrer zuletzt vereinbarten jährlichen Grundvergütung und ihres kurzfristigen Variablen Bonus. Die Gesellschaft kann jederzeit, spätestens jedoch sechs Monate vor Vertragsbeendigung, im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung auch ohne Einhaltung der Sechs-Monats-Frist, auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verzichten. Insoweit besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
Anhang zu Tagesordnungspunkt 7: Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 15 der Satzung der Beiersdorf Aktiengesellschaft geregelt. Dieser lautet wird folgt:
'§ 15 - Vergütung Ein Mitglied des Aufsichtsrats erhält für jedes volle Geschäftsjahr eine Vergütung von 85.000,- Euro. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Zweieinhalbfache und sein (1) Stellvertreter im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 1 der Satzung das Eineinhalbfache dieses Betrags. Zusätzlich erhält ein Mitglied eines Aufsichtsratsausschusses für jedes volle Geschäftsjahr eine Vergütung von 20.000,- Euro, im Fall des Prüfungsausschusses das Doppelte dieses (2) Betrags. Der Vorsitzende eines Ausschusses erhält das Zweieinhalbfache der Vergütung eines Ausschussmitglieds. Die Mitgliedschaft bzw. der Vorsitz in dem nach § 27 Abs. 3 MitbestG gebildeten Ausschuss und im Nominierungsausschuss wird nicht gesondert vergütet.
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February 19, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)