Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021, zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2021, weiterer unterjähriger Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2021 und für das Geschäftsjahr 2022 bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung bestellt.

Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).

7. Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern

Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 6. Mai 2021 enden jeweils die Amtszeiten der Mitglieder des Aufsichtsrats Dr. Bernhard Düttmann und Stefanie Frensch.

Gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft besteht der Aufsichtsrat aus sechs Mitgliedern der Aktionäre, die durch die Hauptversammlung gewählt werden.

Gestützt auf die Empfehlung des Personalausschusses des Aufsichtsrats, der auch die Aufgaben eines Nominierungsausschusses wahrnimmt, schlägt der Aufsichtsrat vor, wie folgt zu beschließen:

a) Dr. Frank Pörschke, Hamburg, Deutschland, CEO bei P3 Logistic Parks s.r.o., wird mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt.

b) Elisabeth Stheeman, Walton-on-Thames (Surrey), Vereinigtes Königreich, Aufsichtsrat bei diversen Gesellschaften, wird mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt.

Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahl durchzuführen.

Der Aufsichtsrat hat sich darauf verständigt, der Hauptversammlung bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern grundsätzlich eine Amtszeit von drei Jahren vorzuschlagen. Zwei Mitglieder haben dabei jeweils gleichlaufende Mandatszeiten. Im Ergebnis wählt die Hauptversammlung jedes Jahr zwei Aufsichtsmitglieder und hat somit die Möglichkeit, die Zusammensetzung des Aufsichtsrats in jedem Jahr zu gestalten.

Die vorstehenden Wahlvorschläge berücksichtigen das Kompetenzprofil und Diversitätskonzept des Aufsichtsrats mit Zielen zu seiner Zusammensetzung (" Profil für den Aufsichtsrat"), welches der Aufsichtsrat im Einklang mit §§ 289f, 315d HGB und den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (" DCGK") erarbeitet hat. Nach Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten wäre das Profil für den Aufsichtsrat weiterhin voll ausgefüllt. Der Aufsichtstrat erachtet beide Kandidaten als unabhängig. Das Profil für den Aufsichtsrat ist mit dem Stand der Umsetzung in der Erklärung zur Unternehmensführung unter

www.alstria.de

- Unternehmen - Corporate Governance - Erklärung zur Unternehmensführung veröffentlicht.

Die vorgeschlagenen Kandidaten achten darauf, dass ihnen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Aufsichtsrat genügend Zeit zur Verfügung steht. Beide Kandidaten halten die in Ziffern C.4 und C.5 DCGK empfohlenen Mandatsobergrenzen ein.

Weitere Informationen zu den vorgeschlagenen Kandidaten, insbesondere Lebensläufe, die jeweils über ihre relevanten Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen Auskunft geben, sind im Anschluss an die Tagesordnung im Abschnitt "Angaben zu den unter Tagesordnungspunkt 7 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten" abgedruckt. Dort sind im Einklang mit § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG ebenfalls Mitgliedschaften der vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen aufgeführt.

8. Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder

Der durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (" ARUG II") mit Wirkung zum 1. Januar 2020 neu eingeführte § 120a Abs. 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften mindestens alle vier Jahre sowie bei jeder wesentlichen Änderung über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beschließt.

Zuletzt hatte die Hauptversammlung am 16. Mai 2017 über das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der alstria office REIT-AG Beschluss gefasst. Mit Beschlüssen vom 24. Februar 2021 und 12. März 2021 hatte der Aufsichtsrat ein neues Vergütungssystem festgelegt und (vorbehaltlich der Zustimmung der Hauptversammlung) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 für die Vorstandsmitglieder eingeführt (" Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder 2021"). Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder 2021 wurde vom Personalausschuss des Aufsichtsrats mit Unterstützung eines unabhängigen Beraters erarbeitet und entspricht den durch das ARUG II neu eingeführten Anforderungen des § 87a AktG, den Empfehlungen des DCGK sowie einigen darüber hinausgehenden Investorenerwartungen. Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder 2021 wird detailliert im Anschluss an die Tagesordnung im Abschnitt "Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder 2021" beschrieben und ist außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://alstria.de/investoren/ # hauptversammlung

verfügbar.

Gestützt auf die Empfehlung seines Personalausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, das vom Aufsichtsrat am 24. Februar 2021 und 12. März 2021 beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder 2021 zu billigen.

9. Bestätigung der Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder

Gemäß § 113 Abs. 3 AktG in der durch das ARUG II geänderten Fassung hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über die Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Ein die Vergütung bestätigender Beschluss ist zulässig.

Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten nach Abschluss eines Geschäftsjahres eine Vergütung pro vollem Geschäftsjahr, die durch Beschluss der Hauptversammlung festgesetzt wird. Die Festsetzung gilt, bis die Hauptversammlung etwas anderes beschließt. Aufsichtsratsmitglieder, die während des laufenden Geschäftsjahres in den Aufsichtsrat eintreten oder aus ihm ausscheiden, erhalten die Vergütung zeitanteilig (§ 13 Abs. 1 der Satzung).

Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern ihre Auslagen. Zu den Auslagen rechnet auch eine auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, soweit das Mitglied des Aufsichtsrats berechtigt ist, die Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen. Die Gesellschaft kann auf ihre Kosten zu Gunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine angemessene Haftpflichtversicherung zur Absicherung der Risiken aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben (D&O Versicherung) abschließen (§ 13 Abs. 2 der Satzung).

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wurde zuletzt auf der Hauptversammlung am 16. Mai 2017 festgelegt. Sie entspricht den Empfehlungen des DCGK und soll unverändert fortbestehen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

"Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten folgende Vergütung:

a) Der Aufsichtsratsvorsitz wird mit EUR 150.000,00 p.a. vergütet, die Stellvertretung mit EUR 75.000,00 p.a. und jedes ordentliche Aufsichtsratsmitglied erhält eine Vergütung von EUR 50.000,00 p.a.

b) Darüber hinaus wird der Vorsitz des Prüfungsausschusses mit EUR 20.000,00 p.a. vergütet und die ordentliche Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss wird mit EUR 10.000,00 p.a. vergütet.

c) Weiter wird der Vorsitz des Personalausschusses und der Vorsitz des Finanz- und Investitionsausschusses jeweils mit EUR 15.000,00 p.a. vergütet; die ordentlichen Mitglieder des Personalausschusses des Aufsichtsrats und des Finanz- und Investitionsausschusses des Aufsichtsrats erhalten jeweils eine Vergütung von EUR 7.500,00 p.a. Die Mitgliedschaft im ESG Ausschuss und in temporären Ausschüssen berechtigt nicht zu einer zusätzlichen Vergütung.

d) Mitglieder des Aufsichtsrats, die dem Aufsichtsrat bzw. einem seiner oben genannten Ausschüsse nicht das gesamte Jahr angehören, erhalten die Vergütung anteilig gemäß der Dauer der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat bzw. im jeweiligen Ausschuss.

e) Den Aufsichtsratsmitgliedern werden ihre Auslagen erstattet. Zu den Auslagen rechnet auch eine auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, soweit das Mitglied des Aufsichtsrats berechtigt ist, die Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen. Die Gesellschaft kann auf ihre Kosten zu Gunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine angemessene Haftpflichtversicherung zur Absicherung der Risiken aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben (D&O Versicherung) abschließen."

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March 23, 2021 12:45 ET (16:45 GMT)