Zielgesellschaft: Agennix AG i.L.; Bieter: Daniel Hopp Familienstiftung c/o Shelter Trust Anstalt

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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung nach § 37 WpÜG von der
Verpflichtung zur Abgabe eines Pflichtangebots an die Aktionäre der Agennix
AG i.L.


Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (die 'BaFin') hat mit
Bescheid vom 17. August 2017 die Daniel Hopp Familienstiftung, Vaduz,
Liechtenstein, mit dem Verwaltungssitz Helmertstr. 4-6, 68219 Mannheim, und
der Zustelladresse c/o Shelter Trust Anstalt, Meierhofstrasse 5, FL-9490,
Vaduz, Liechtenstein (die 'Antragstellerin'), gemäß § 37 Absatz 1 und
Absatz 2 WpÜG in Verbindung mit § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung
von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung, der
Übermittlung einer Angebotsunterlage an die BaFin und der Verpflichtung zur
Abgabe eines Pflichtangebots an die Aktionäre der
Agennix AG i.L. befreit.

Der Tenor des Befreiungsbescheids der BaFin lautet wie folgt:

 1. Die Antragstellerin wird für den Fall, dass sie infolge der
    schenkweisen Übertragung von vier (weiteren) Geschäftsanteilen an der
    Hopp LT Vermögensverwaltungs GmbH, Wiesloch, von Herrn Dietmar Hopp,
    Walldorf, an die Antragstellerin sowie an die Herren Daniel Hopp,
    Walldorf, Jonas Hopp, Walldorf, und David Hopp, Walldorf (jeweils ein
    Geschäftsanteil als Schenkungsgegenstand) auf Basis noch
    abzuschließender Schenkungsverträge und im Rahmen der bestehenden
    Zurechnungssachverhalte insbesondere nach Maßgabe eines dann bereits
    erfolgten Beitritts der Antragstellerin zum bislang zwischen den Herren
    Daniel Hopp, Walldorf, Jonas Hopp, Walldorf, und David Hopp, Walldorf,
    bestehenden Familienpool betreffend die Hopp LT Vermögensverwaltungs
    GmbH, Wiesloch, gemäß §§ 35, 29 Absatz 2 WpÜG die mittelbare Kontrolle
    über die Agennix AG i.L., Heidelberg, erlangt, gemäß § 37 Abs. 1 und 2
    WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung von der
    Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an
    der Agennix AG i.L., Heidelberg, zu veröffentlichen sowie von den
    Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für
    Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine Angebotsunterlage zu
    übermitteln und gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1
    WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

 2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1. des Tenors dieses Bescheids
    kann widerrufen werden (Widerrufsvorbehalt), wenn

 a. die unter Ziffer 1. des Tenors dieses Bescheids genannten
    Schenkungsverträge nicht bis zum 31.10.2017 abgeschlossen wurden;

und/oder

 b. die Antragstellerin nicht bis zum 31.10.2017 dem unter Ziffer 1. des
    Tenors dieses Bescheids genannten, bislang zwischen den Herren Daniel
    Hopp, Walldorf, Jonas Hopp, Walldorf, und David Hopp, Walldorf,
    bestehenden Familienpool betreffend die Hopp LT Vermögensverwaltungs
    GmbH, Wiesloch, beigetreten ist;

und/oder

 c. die Auflagen gemäß nachstehender Ziffer 3. a. bis c. des Tenors dieses
    Bescheids nicht erfüllt werden.

 3. Die Befreiung gemäß Ziffer 1. des Tenors dieses Bescheids ergeht unter
    folgenden Auflagen:

 a. Die Antragstellerin hat der Bundesanstalt für
    Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich den Abschluss der
    Schenkungsverträge gemäß Ziffer 1. und 2. a. des Tenors dieses
    Bescheids und den Beitritt zum bislang zwischen den Herren Daniel Hopp,
    Walldorf, Jonas Hopp, Walldorf, und David Hopp, Walldorf, bestehenden
    Familienpool betreffend die Hopp LT Vermögensverwaltungs GmbH,
    Wiesloch, gemäß Ziffer 1. und 2. b. des Tenors dieses Bescheids durch
    Vorlage geeigneter Nachweise in unverzüglicher Art und Weise im
    Nachgang (spätestens) bis zum 15.11.2017 nachzuweisen.

und

 b. Die Antragstellerin hat der BaFin jedes Ereignis, jeden Umstand und
    jedes Verhalten, das den Widerruf der Befreiung gemäß Ziffer 2. a. oder
    b. des Tenors dieses Bescheids rechtfertigen könnte, unverzüglich
    mitzuteilen.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

 1. Zielgesellschaft ist die Agennix AG i.L., eine Aktiengesellschaft
    deutschen Rechts mit Sitz in Heidelberg, eingetragen im Handelsregister
    des Amtsgerichts Mannheim unter
    HRB 707984 (die 'Zielgesellschaft'). Das Grundkapital der
    Zielgesellschaft beträgt
    EUR 51.270.258 und ist eingeteilt in 51.270.258 Inhaberstammaktien
    (Stückaktien). Die Aktien der Zielgesellschaft sind unter der ISIN
    DE000A1A6XX4 zum Handel im regulierten Markt der Wertpapierbörse
    Frankfurt am Main (General Standard) zugelassen.

 2. Die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungsverhältnisse an der
    Zielgesellschaft stellen sich nach dem Vortrag der Antragstellerin wie
    folgt dar: Die dievini Hopp BioTech holding GmbH & Co. KG hält
    33.285.973 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 64,92 % der
    Stimmrechte). Die DH-Capital GmbH & Co. KG und die OH Beteiligungen
    GmbH & Co. KG halten jeweils 40 % der Kommanditanteile der dievini Hopp
    BioTech holding GmbH & Co. KG. Jeweils weitere 10 % der
    Kommanditanteile der dievini Hopp BioTech holding GmbH & Co. KG halten
    Herr Prof. Dr. Christof Hettich und Herr Prof. Dr. Friedrich von Bohlen
    und Halbach.

 3. Die dievini Verwaltungs GmbH ist einzige vertretungsberechtigte
    Komplementärin der dievini Hopp BioTech holding GmbH & Co. KG, die
    sämtliche Anteile der dievini Verwaltungs GmbH hält.

 4. Angabegemäß wird die dievini Hopp BioTech holding GmbH & Co. KG von der
    DH-Capital GmbH & Co. KG und der OH Beteiligungen GmbH & Co. KG im
    Rahmen einer sog. Mehrmütterherrschaft dadurch beherrscht, dass sich
    die DH-Capital GmbH & Co. KG und die OH Beteiligungen GmbH & Co. KG
    hinsichtlich ihrer Stimmrechte abstimmen.

 5. Alleinige Gesellschafterin der OH Beteiligungen GmbH & Co. KG ist die
    OH-Capital GmbH & Co. KG. Alleiniger Gesellschafter der OH-Capital GmbH
    & Co. KG ist Herr Oliver Hopp (die 'OH-Kette').

 6. Alleinige Gesellschafterin der DH-Capital GmbH & Co. KG ist die Hopp LT
    Vermögensverwaltungs GmbH, an der sich folgende Beteiligungswerte
    ergeben: Herr Dietmar Hopp hält 13.503 Geschäftsanteile (entsprechend
    rd. 50,0037 %), Herr Daniel Hopp hält einen Geschäftsanteil
    (entsprechend rd. 0,0037 %), die Herren David und Jonas Hopp halten
    jeweils 5.400 Geschäftsanteile (entsprechend jeweils rd. 19,997 %) und
    die Antragstellerin hält 2.700 Geschäftsanteile (entsprechend rd. 9,999
    %) (die 'DH-Kette').

 7. Die Antragstellerin, eingetragen im Register des Amts für Justiz des
    Fürstentums Liechtenstein unter FL-0002.511.652-6, ist eine Ende 2015
    durch den Stifter Herrn Daniel Hopp errichtete liechtensteinische
    privatnützige Familienstiftung mit Satzungssitz in Vaduz, Liechtenstein
    und Verwaltungssitz in Mannheim.

 8. Im Rahmen eines Nachfolgekonzepts in der DH-Kette soll in drei
    Schritten den Herren Daniel, Jonas und David Hopp sowie der
    Antragstellerin (die 'neuen Kontrollerwerber'), zusammen mit dem
    bereits in der Kontrollposition befindlichen Herrn Oliver Hopp, die
    mittelbare Kontrolle über die dievini Hopp BioTech holding GmbH & Co.
    KG und damit zugleich über die Zielgesellschaft verschafft werden.

 9. Derzeit sind die neuen Kontrollerwerber insgesamt mit rd. 49,996 % an
    der Hopp LT Vermögensverwaltungs GmbH beteiligt.

10. In unmittelbarem Anschluss an die vorliegende Befreiungsentscheidung
    soll die Antragstellerin dem bereits unterzeichneten Poolvertrag (der
    'Poolvertrag') zwischen den Herren Daniel, Jonas und David Hopp
    beitreten. In diesem Rahmen ist unter anderem vereinbart, dass
    Stimmrechte der jeweiligen Poolmitglieder aus sämtlichen von ihnen
    jeweils gehaltenen Geschäftsanteilen an der Hopp LT
    Vermögensverwaltungs GmbH in der Weise gebündelt werden, dass diese nur
    einheitlich ausgeübt werden dürfen.

11. Zeitlich unmittelbar im Anschluss ist beabsichtigt, dass Herr Dietmar
    Hopp jeweils einen zusätzlichen Geschäftsanteil an der Hopp LT
    Vermögensverwaltungs GmbH auf die neuen Kontrollerwerber schenkweise
    überträgt (die 'neuen Schenkungen'), wodurch sich folgende
    Beteiligungswerte an der Hopp LT Vermögensverwaltungs GmbH ergeben
    würden: Herr Dietmar Hopp hielte 13.499 Geschäftsanteile (entsprechend
    rd. 49,9889 %), Herr Daniel Hopp hielte zwei Geschäftsanteile
    (entsprechend rd. 0,0074 %), die Herren David und Jonas Hopp hielten
    jeweils 5.401 Geschäftsanteile (entsprechend jeweils rd. 20,0007 %) und
    die Antragstellerin hielte 2.701 Geschäftsanteile (entsprechend rd.
    10,0022 %). Die neuen Kontrollerwerber hielten sodann rd. 50,011 % der
    Geschäftsanteile der Hopp LT Vermögensverwaltungs GmbH. Angabegemäß
    sollen die Schenkungen unter der aufschiebenden Bedingung der Freigabe
    durch die zuständigen Kartellbehörden erfolgen und bis Oktober 2017
    vollzogen sein.

12. Der Antrag ist zulässigerweise und fristwahrend vor Kontrollerlangung
    über die Zielgesellschaft gestellt worden. Insbesondere ist das
    Fristerfordernis aus § 37 Absatz 1 und Absatz 2 WpÜG i.V.m. § 8 Satz 2
    WpÜG-Angebotsverordnung gewahrt, da ein zeitnaher Kontrollerwerb zum
    Zeitpunkt der Antragstellung, aufgrund des erkennbaren
    Nachfolgekonzepts vorhersehbar und sehr wahrscheinlich ist.

13. Der Antrag der Antragstellerin ist auch begründet, da sämtliche
    tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 37 Absatz
    1 und Absatz 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung
    vorliegen.

14. Die Antragstellerin wird mit Umsetzung der geplanten Schritte des
    Nachfolgekonzepts in der DH-Kette alsbald die Kontrollschwelle i.S.d.
    §§ 35, 29 Absatz 2 WpÜG hinsichtlich der Zielgesellschaft überschreiten
    und damit die mittelbare Kontrolle über diese erlangen. Denn ab diesem
    Zeitpunkt werden die von der dievini Hopp BioTech holding GmbH & Co. KG
    an der Zielgesellschaft gehaltenen 33.285.973 Aktien (rd. 64,92 % der
    Stimmrechte) der Antragstellerin zugerechnet.

15. Die 33.285.973 Aktien der Zielgesellschaft (rd. 64,92 % der
    Stimmrechte) werden bislang gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG
    i.V.m. §§ 2 Absatz 6 WpÜG, 17 Absatz 1 AktG und den Grundsätzen der
    sog. Mehrmütterherrschaft der DH-Capital GmbH & Co. KG und der OH
    Beteiligungen GmbH & Co. KG zugerechnet.

16. Als Alleingesellschafterin der DH-Capital GmbH & Co. KG werden die
    33.285.973 Aktien der Zielgesellschaft (rd. 64,92 % der Stimmrechte)
    daher gemäß § 30 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG, § 2 Absatz 6 WpÜG
    i.V.m. § 290 Absatz 2 Nr. 1, Absatz 3 HGB auch der Hopp LT
    Vermögensverwaltungs GmbH zugerechnet.

17. Mit dem Beitritt der Antragstellerin zum Familienpool steht ihr
    zunächst ein Gesamtstimmrechtsanteil an der Hopp LT
    Vermögensverwaltungs GmbH i.H.v. rd. 49,9963 % zu.

18. Der sodann nachfolgende Vollzug der neuen Schenkungen führt zur
    Kontrollerlangung der Antragstellerin u.a. an der Zielgesellschaft, da
    sich der Gesamtstimmrechtsanteil der neuen Kontrollerwerber an der Hopp
    LT Vermögensverwaltungs GmbH auf rd. 50,011 % erhöht. Hiervon wird die
    Antragstellerin selbst rd. 10,0022 % der Stimmrechte halten. Die
    übrigen 40,0088 % der Stimmrechte der übrigen Poolmitglieder werden der
    Antragstellerin gemäß § 30 Absatz 2 WpÜG zugerechnet. Daher sind die
    der Hopp LT Vermögensverwaltungs GmbH zugerechneten 33.285.973 Aktien
    der Zielgesellschaft (rd. 64,92 % der Stimmrechte) auch der
    Antragstellerin als Teil einer sog. Mehrmütterherrschaft zuzurechnen.

19.  Der tragende Befreiungsgrund ergibt sich aus § 37 Absatz 1 und Absatz
    2 WpÜG i.V.m.
    § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung.

20. § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung ist auch dann einschlägig,
    wenn, wie im vorliegenden Fall der unentgeltlichen Zuwendung an eine
    Stiftung, kein Verwandtschaftsverhältnis bestehen kann. Dann insofern
    ist die Voraussetzung erfüllt, dass eine nicht nur kurzfristige
    Fortführung eines familiär geprägten Unternehmens durch der Familie
    nahestehende oder zugeordnete Rechtssubjekte vorgesehen ist.
    Insbesondere durch den Stiftungszweck sowie die Begünstigtenregelung,
    den Beitritt der Antragstellerin zum Familienpool und die neuen
    Schenkungen wird der Erhalt der Zielgesellschaft als im Verbund der
    Familie Hopp stehend dauerhaft gewahrt.

21. Nach Abwägung der Interessen der Antragstellerinnen einerseits und der
    Drittaktionäre der Zielgesellschaft andererseits, ist eine Befreiung
    von den Pflichten nach § 35 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 WpÜG,
    gerechtfertigt. Das Interesse der Antragstellerinnen an der Befreiung
    von den vorgenannten Pflichten überwiegt deutlich das Interesse der
    Drittaktionäre der Zielgesellschaft an der Abgabe eines
    Pflichtangebots, da die Umsetzung der einzelnen Schritte des
    Nachfolgekonzepts in der DH-Kette erkennbar zu dem Zweck erfolgt, den
    Bestand an Aktien der Zielgesellschaft dergestalt zusammenzuhalten,
    dass der nachhaltige Einfluss der Familie Hopp sichergestellt ist.
    Hierin liegt für die außenstehenden Aktionäre kein schützenswerter
    Anlass für eine außerordentliche Desinvestitionsentscheidung im Rahmen
    eines Pflichtangebotes, da eine materielle Veränderung der
    Kontrollsituation gerade nicht vorliegt. Zudem hat der Verordnungsgeber
    bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-
    Angebotsverordnung die Interessenabwägung in Teilen und vorliegend
    zugunsten der Antragstellerin antizipiert.

23. Die Nebenbestimmungen dienen der Sicherstellung der Umsetzung des
    angezeigten Nachfolgekonzepts und ihrer Kontrolle.

Ende der WpÜG-Meldung 

11.09.2017  Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
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Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
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