ABO Wind Aktiengesellschaft

Wiesbaden

ISIN DE0005760029 und WKN 576002

Eindeutige Kennung des Ereignisses: AB9042024oHV

Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung

am 30. April 2024 um 11:00 Uhr Mitteleuropäischer Sommerzeit (MESZ)

in den Räumlichkeiten

Industrie- und Handelskammer, Wilhelmstraße 24-26, 65183 Wiesbaden.

Durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 19. März 2024 wurden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen Hauptversammlung am 30. April 2024 um 11:00 Uhr Mitteleuropäischer Sommerzeit (MESZ) in den Räumlichkeiten Industrie- und Handelskammer, Wilhelmstraße 24-26, 65183 Wiesbaden, eingeladen.

Auf Verlangen der Aktionäre Enalco Capital GmbH & Co. KG, ENKRAFT CAPITAL GmbH, ENKRAFT CAPITAL.partners GmbH & Co. KG, ENKRAFT IMPACTIVE.capital GmbH, ENKRAFT IMPACTIVE GmbH & Co. KG, ENKRAFT SQUARE.partners GmbH, SUSTAINVEST Beteiligungs GmbH, SUSTAINVEST Capital GmbH und SUSTAINVEST Partners GmbH (die genannten Aktionäre gemeinsam die "Antragsteller") vom 20. März 2024, deren Anteile an unserer Gesellschaft zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der ABO Wind Aktiengesellschaft übersteigen, wird gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung am

30. April 2024 unter Beibehaltung der bisherigen Tagesordnungspunkte 1 bis 5 um folgende Tagesordnungspunkte 6 bis 8 ergänzt und hiermit bekanntgegeben:

1

Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung der

ABO Wind Aktiengesellschaft am 30. April 2024, § 122 Abs. 2 AktG

Die Antragsteller, jeweils gesetzlich vertreten durch Herrn Dr. Kormaier, verlangen hiermit gemäß

  • 122 Abs. 2 AktG, dass die folgenden Gegenstände auf die Tagesordnung der von Ihnen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 19. März 2024 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung der ABO Wind Aktiengesellschaft am 30. April 2024 gesetzt und bekanntgemacht werden:

6 Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderprüfung und die Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG betreffend die Vorbereitung des von der

ABO Wind Aktiengesellschaft (die "Gesellschaft") mittels Ad-hoc-Mitteilung vom 1. Juni 2023 angekündigten Rechtsformwechsels in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)

Die Antragsteller schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

  1. Einleitung einer Sonderprüfung

Es soll eine Sonderprüfung gemäß § 142 Abs. 1 AktG stattfinden zur Untersuchung der Vorgänge bei der Gesellschaft, insbesondere einschließlich etwaiger Pflichtverletzungen der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, im Zusammenhang mit dem von der Gesellschaft mittels Ad-hoc-Mitteilung vom 1. Juni 2023 angekündigten und durch die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 27. Oktober 2023 beschlossenen Rechtsformwechsel der Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).

Insbesondere sollten dabei die folgenden Fragen untersucht werden:

  • Wann und wie haben sich Vorstand und Aufsichtsrat sowohl vorals auch nachder Ad-hoc-Mitteilung vom 1. Juni 2023 mit einem möglichen Rechtsformwechsel der Gesellschaft in eine KGaA auseinandergesetzt? An welchen Tagen fanden die entsprechenden Gremiensitzungen statt und was war jeweils der Inhalt der Besprechungen? Wie wurden die Besprechungen dokumentiert? Welche Vorlagen, Präsentationen, Ausarbeitungen, Strukturpapiere etc. gab es dazu?
  • Mit welchen Aspekten eines möglichen Rechtsformwechsel haben sich gegebenenfalls auch einzelne Mitglieder des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats vorund nachder Ad-hoc-Mitteilung vom 1. Juni 2023 auseinandergesetzt? Wann genau war dies und wie wurden die entsprechenden Themen dokumentiert?
  • Wie können Vorstand und Aufsichtsrat am 1. Juni 2023 eine Ad-hoc-Mitteilung zu einer
    "vertieften Prüfung" des Formwechsels veröffentlichen, um sodann nur drei Arbeitstage später, am 6. Juni 2023, eine umfassende und ausführliche Corporate News unter der

2

Überschrift "Formwechsel in KGaA würde großes Potenzial erschließen" zu veröffentlichen, die impliziert, dass die "vertieften Prüfungen" bereits abgeschlossen wurden und positiv ausgefallen sind? Insbesondere: Welche Prüfungen wurden konkret in den Tagen zwischen dem 1. Juni 2023 und dem 6. Juni 2023 durchgeführt und von wem, die den Vorstand und den Aufsichtsrat dazu bewogen haben, bereits am 6. Juni 2023 eine entsprechende Unterstützung des geplanten Rechtsformwechsel zu veröffentlichen?

  • Welche externen Berater (Rechtsanwälte, Investmentbanken etc.) haben die Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Rechtsformwechsel vorund nachder Ad-hoc- Mitteilung vom 1. Juni 2023 unterstützt? Wann wurden diese Berater jeweils von der Gesellschaft im Hinblick auf den Rechtsformwechsel mandatiert oder beauftragt? Insbesondere: Wann wurden diese Berater jeweils erstmaligvon der Gesellschaft beauftragt oder kontaktiert, um in entsprechende Vorüberlegungen oder erste Überlegungen, Gespräche, Diskussionen o.ä. hinsichtlich des Rechtsformwechsels einzutreten? Standen die Überlegungen zu dem Rechtsformwechsel (mit oder ohne Einbeziehung externer Berater) im Zusammenhang mit möglichen Kapitalmaßnahmen bei der Gesellschaft, unter anderem der möglichen Ausgabe neuer Aktien (insbesondere im ersten Halbjahr 2023) und einer damit einhergehenden, möglichen Verwässerung der Gründerfamilien Dr. Ahn und Bockholt? An welchen Tagen fanden jeweils sämtliche Treffen, Videokonferenzen o.ä. mit den Beratern der Gesellschaft statt und was war deren Inhalt? Wie wurden die Besprechungen dokumentiert?
  1. Sonderprüfer

Zum Sonderprüfer wird gemäß § 142 Abs. 1 AktG

Herr Dr. Tino Sekera-Terplan, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Partner bei der Kanzlei Kempter, Gierlinger und Partner Rechtsanwälte mbB, Wagmüllerstr. 23, D-80538 München,

bestellt. Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal, insbesondere von Personen mit entsprechenden wirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnissen sowie mit Kenntnissen der Branche der Gesellschaft, heranziehen und sich entsprechend beraten und unterstützen lassen. Zu diesem Zweck ist der Sonderprüfer berechtigt, auf Kosten der Gesellschaft Vergütungsvereinbarungen mit rechtlichen und wirtschaftlichen Beratern zu marktüblichen Konditionen zu schließen. Dem Sonderprüfer ist über den Vorstand der Gesellschaft Zugang zu Personal und insbesondere seinen Auftrag betreffenden Unterlagen der Gesellschaft zu gewähren.

3

  1. Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats wegen Pflichtverletzungen bei der Geschäftsführung oder Überwachung (§ 147 Abs. 1 AktG)
    Die Antragsteller schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
    Gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats werden gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 AktG Ersatzansprüche der Gesellschaft geltend gemacht und - soweit tituliert - vollstreckt, soweit sie sich aus der gemäß vorstehendem Tagesordnungspunkt 6 zu beschließenden Sonderprüfung als tatsächlich oder möglicherweise bestehend ergeben.
  2. Beschlussfassung über die Bestellung eines besonderen Vertreters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft (§ 147 Abs. 2 AktG)
    Die Antragsteller schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
    Zum besonderen Vertreter gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft (§ 147 Abs. 1 AktG) entsprechend vorstehendem Tagesordnungspunkt 7 - soweit sie sich also aus der gemäß Tagesordnungspunkt 6 zu beschließenden Sonderprüfung ergeben - wird
    Herr Dr. Oliver Krauß, Rechtsanwalt, Partner bei der Kanzlei BAYER KRAUSS HÜBER Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Kardinal-Faulhaber-Str. 15, D-80333 München,
    bestellt. Der besondere Vertreter kann die Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal, insbesondere von Personen mit entsprechenden wirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnissen sowie mit Kenntnissen der Branche der Gesellschaft, heranziehen und sich entsprechend beraten und unterstützen lassen. Zu diesem Zweck ist der besondere Vertreter berechtigt, auf Kosten der Gesellschaft Vergütungsvereinbarungen mit rechtlichen und wirtschaftlichen Beratern zu marktüblichen Konditionen zu schließen. Dem besonderen Vertreter ist über den Vorstand der Gesellschaft Zugang zu Personal und insbesondere seinen Auftrag betreffenden Unterlagen der Gesellschaft zu gewähren.

Wiesbaden, im März 2024

ABO Wind Aktiengesellschaft

Der Vorstand

4

Attachments

  • Original Link
  • Original Document
  • Permalink

Disclaimer

ABO Wind AG published this content on 21 March 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 22 March 2024 14:08:02 UTC.