a . a . a . aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung

Frankfurt am Main

ISIN: DE 0007228009 (WKN: 722 800)

Einberufung der virtuellen

ordentlichen Hauptversammlung

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Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit auf der Grundlage von § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,Genossenschafts-,Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 14 vom 27. März 2020, S. 569, 570, in der Fassung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermö- gens "Aufbauhilfe 2021" und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Stark- regenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021

  • AufbhG 2021), veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 63 vom 14. September 2021, S. 4147, 4153, (nachfolgend "COVID-19-Gesetz") zu der am

Dienstag, dem 30. August 2022, ab 09:00 Uhr,

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2021 ein, die als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Aus- nahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) im Wege der elektronischen Zuschaltung der Aktionä- rinnen und Aktionäre stattfindet.

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes werden die Räume der Gesellschaft Friedrich-Ebert-Anlage 3, 60327 Frankfurt am Main, sein.

Dort werden sich der Vorsitzende des Aufsichtsrats als Versammlungsleiter, die beurkundende Notarin, der Vorstand, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie ggfs. weitere Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft befinden.

Für die Aktionärinnen und Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes.

Wir bitten unsere Aktionärinnen und Aktionäre um besondere Beachtung der nach dem Bericht zu Tagesordnungspunkt 7 in dieser Einberufung unter "Weitere Angaben" enthaltenen Hinweise zur Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung, zum Zugang zur virtuellen Hauptversammlung und den Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts, für das Verfahren für die Stimmabga- be durch Bevollmächtigte oder durch Briefwahl sowie zu den weiteren Aktionärsrechten.

02

Tagesordnung

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[ 01 ]

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und des zusammenge- fassten Lageberichts der a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung und des Konzerns sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB), jeweils für das Geschäftsjahr 2021

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gem.

  • 172 Aktiengesetz (AktG) gebilligt und damit den Jahresabschluss festgestellt. Deshalb ist eine Feststellung des Jahresabschlusses oder eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung nach
  • 173 AktG nicht erforderlich.

[ 02 ]

Vorlage des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021 zur Erörterung

Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie ("ARUG II") vom 12. Dezember 2019 (Bundesge- setzblatt Teil I, Nr. 50 vom 19. Dezember 2019, S. 2637 ff.) wurde das Aktiengesetz unter anderem um die Vorschrift des

  • 162 AktG ergänzt. Nach dieser Vorschrift haben Vorstand und Aufichtsrat börsennotierter Gesellschaften jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen.

Gem. § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr. Abweichend hiervon bestimmt § 120a Abs. 5 AktG für börsennotierte kleine und mittelgroße Gesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 und 2 HGB, dass es keiner Beschlussfassung bedarf, wenn der Vergütungsbericht des letzten Geschäftsjahres als eige- ner Tagesordnungspunkt in der Hauptversammlung zur Erörterung vorgelegt wird.

Der Vergütungsbericht wurde vom Abschlussprüfer gem. § 162 Abs. 3 AktG geprüft und mit einem Prüfungsvermerk ver- sehen. Da die Gesellschaft als mittelgroße Gesellschaft die Voraussetzungen des § 120a Abs. 5 AktG erfüllt, wird der Vergütungsbericht der Hauptversammlung nicht zur Beschlussfassung über die Billigung, sondern unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Erörterung vorgelegt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 2 der Tagesord- nung ist deshalb nicht erforderlich.

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021, einschließlich des Prüfungsvermerks des Abschlussprüfers, wird als Anlage zu Tagesordnungspunkt 2 im Anschluss an diese Tagesordnung bekanntgemacht und ist von der Einberufung der Hauptversammlung an sowie während der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://aaa-ffm.de/hauptversammlung.htm

zugänglich.

[ 03 ]

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitglied des Vorstands für diesen Zeit- raum Entlastung zu erteilen.

[ 04 ]

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

Es wird beabsichtigt, über die Entlastung im Wege der Einzelentlastung beschließen zu lassen.

03

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[ 05 ]

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022

und des Prüfers für eine etwa vorzunehmende prüferische Durchsicht des

Halbjahresfinanzberichts im Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, Niederlassung Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 sowie für eine etwa vorzunehmende prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts im Geschäftsjahr 2022 zu bestellen.

Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist frei von ungebührlicher Einflussnahme Dritter; auch wurden dem Aufsichtsrat keine Klauseln gem. Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 auferlegt, die die Auswahlmöglichkeiten der Hauptver- sammlung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung bei der Gesellschaft auf bestimmte Kategorien oder Listen von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften beschränken würden.

[ 06 ]

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit

zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Änderung der Satzung

Das in der ordentlichen Hauptversammlung vom 5. Juli 2017 beschlossene genehmigte Kapital gem. § 4 Abs. 2 der Sat- zung in Höhe von EUR 20.600.000,00 lief am 4. Juli 2022 aus. Zum Zeitpunkt der Hauptversammlung am 30. August 2022 steht der Verwaltung demnach kein genehmigtes Kapital mehr zur Verfügung. Um der Gesellschaft auch künftig eine mög- lichst umfassende Flexibilität bei ihrer Unternehmensfinanzierung zu erhalten, soll ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 20.600.000,00, d.h. 50% des derzeit bestehenden Grundkapitals, geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

  1. Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 29. August 2027 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 9.870.689 neuen auf den Inhaber lauten- den Stückaktien um bis zu insgesamt EUR 20.600.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien kann gegen Bar- und/oder Sacheinlagen erfolgen. Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichts- rats beschließen, dass die neuen Aktien auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionärinnen und Aktionären zum Bezug anzubieten (mittel- bares Bezugsrecht).
    Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
    1. Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre auszunehmen;
    2. das Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre auszuschließen, sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erfolgt, insbesondere gegen Einbringung von Unternehmen, Unternehensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen, gegen Einbringung von Forderungen oder sonstiger Vermögens- gegenstände;
    3. das Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre bei ein- oder mehrmaliger Ausnutzung des Geneh- migten Kapitals zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen bis zu einem Kapitalerhöhungsbetrag auszuschließen, der weder 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch 10 % des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals über- schreitet, sofern der Ausgabebetrag für diese Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages, der mög- lichst zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer anderweitigen Ermächtigung der Hauptversamm- lung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden ("Anrechnung"). Als Ausgabe von Aktien in diesem Sinne gilt auch die Ausgabe bzw. Begründung von Options- oder Wandlungsrechten bzw.

04

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-pflichten auf Aktien der Gesellschaft durch von der Gesellschaft oder von ihren unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften ausgegebene Schuldverschreibungen, wenn die Schuldverschreibungen aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Wird die andere Ermächti- gung zum Ausschluss des Bezugsrechts im Sinne von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, deren Ausübung zu der Anrechnung geführt hat, während der Laufzeit dieser Ermächtigung von der Hauptversammlung erneuert, entfällt die Anrechnung mit Wirkung für die Zukunft in dem Umfang, in dem die erneuerte Ermächtigung die Veräußerung oder Ausgabe von Aktien unter Bezugsrechtsausschluss im Sinne von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gestattet.

Über den Inhalt der Aktienrechte und die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des Ausgabebetrages entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals oder nach Ablauf dieser Ermächtigungsfrist neu zu fassen.

  1. § 4 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
    "Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 29. August 2027 mit Zustimmung des Aufsichts- rats durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 9.870.689 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien um bis zu insgesamt EUR 20.600.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien kann gegen Bar- und/oder Sacheinlagen erfolgen. Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschließen, dass die neuen Aktien auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mit- telbares Bezugsrecht).
    Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
    1. Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre auszunehmen;
    2. das Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre auszuschließen, sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erfolgt, insbesondere gegen Einbringung von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen, gegen Einbringung von Forderungen oder sonstiger Ver- mögensgegenstände;
    3. das Bezugsrecht der Aktionärinnen und Aktionäre bei ein- oder mehrmaliger Ausnutzung des Geneh- migten Kapitals zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen bis zu einem Kapitalerhöhungsbetrag auszuschließen, der weder 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch 10 % des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals über- schreitet, sofern der Ausgabebetrag für diese Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages, der mög- lichst zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer anderweitigen Ermächtigung der Hauptversamm- lung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden ("Anrechnung"). Als Ausgabe von Aktien in diesem Sinne gilt auch die Ausgabe bzw. Begründung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten auf Aktien der Gesellschaft durch von der Gesellschaft oder von ihren unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften ausgegebene Schuldverschreibungen, wenn die Schuldverschreibungen aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Wird die andere Ermächti- gung zum Ausschluss des Bezugsrechts im Sinne von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, deren Ausübung zu der Anrechnung geführt hat, während der Laufzeit dieser Ermächtigung von der Hauptversammlung erneuert, entfällt die Anrechnung mit Wirkung für die Zukunft in dem Umfang, in dem die erneuerte Ermächtigung die Veräußerung oder Ausgabe von Aktien unter Bezugsrechtsausschluss im Sinne von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gestattet.

05

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Über den Inhalt der Aktienrechte und die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des Ausgabebetrages entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals oder nach Ablauf dieser Ermächtigungsfrist neu zu fassen."

[ 07 ]

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71

Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugs- und des Andienungsrechts

Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 19. August 2020 unter Tagesordnungspunkt 5 wurde der Vorstand ermäch- tigt, bis zum 18. August 2025 eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben.

Von dieser Ermächtigung hat der Vorstand bislang keinen Gebrauch gemacht. Die bestehende Ermächtigung soll aufge- hoben und zugleich eine neue Ermächtigung im gesetzlich weitestgehend zulässigen Umfang neu geschaffen werden. Die Schaffung einer neuen Ermächtigung soll der Verwaltung über die darin enthaltenen Betragsvorgaben einen größeren Handlungsspielraum verleihen, Aktien außerhalb der Börse zurückzuerwerben.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

  1. Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 19. August 2020 unter Tagesordnungspunkt 5 beschlos- sene Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien wird zum Zeitpunkt des Wirksamwer- dens der unter nachstehenden lit. b) bis lit. g) beschlossenen neuen Ermächtigungen aufgehoben und ersetzt.
  2. Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 29. August 2027 zu jedem zulässigen Zweck eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Dabei dürfen auf die gemäß dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft bereits erworben hat und jeweils noch besitzt oder die ihr gemäß den §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals entfallen.
  3. Der Erwerb von Aktien der Gesellschaft erfolgt nach Wahl des Vorstands als Kauf über die Börse oder mit- tels eines öffentlichen Erwerbsangebots, das auch die Aufforderung zur Abgabe von Angeboten vorsehen kann.
    1. Erfolgt der Erwerb der Aktien der Gesellschaft über die Börse, darf der an der Börse gezahlte Kauf- preis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Börsenhandelstag des Kaufs als Eröffnungskurs ermittelten Kurs einer Aktie am Börsenplatz Frankfurt am Main um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten.
    2. Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Erwerbsangebot, darf der gezahlte Kaufpreis je Aktie der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) einen Betrag in Höhe von EUR 3,50 nicht über- und einen Betrag in Höhe von EUR 1,50 nicht unterschreiten.

Die näheren Einzelheiten der jeweiligen Erwerbsgestaltung bestimmt der Vorstand. Sofern die Anzahl der angedienten Aktien der Gesellschaft das von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene Volumen übersteigt, kann das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden, als der Erwerb nach dem Verhältnis der jeweils angedienten Aktien je Aktionär erfolgt. Ebenso kann eine bevor- rechtigte Berücksichtigung kleinerer Stückzahlen bis zu 150 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden.

  1. Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigungen gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erwor- benen eigenen Aktien - neben den ihm ohnehin gestatteten Veräußerungsmöglichkeiten über die Börse oder über ein Angebot an alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote - zu jedem zulässigen Zweck, insbesondere auch wie folgt, zu verwenden:

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