Wie die Übertragungsnetzbetreiber bekanntgaben, steigt die EEG-Umlage 2020 von 6,405 auf 6,756 Cent/kWh. Die Offshore-Netzumlage bleibt im Vergleich zum Vorjahr gleich bei 0,416 Cent/kWh.

Offshore-Netzumlage
Diese ersetzt die bisherige Offshore-Haftungsumlage. Kostenbasis für die Berechnung der Offshore-Netzumlage sind zum einen die für das Jahr 2020 prognostizierten wälzbaren Kos-ten aus Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Windparks sowie die prognosti-zierten Kosten für Errichtung und Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen. Zum anderen wird die Differenz zwischen den tatsächlich wälzbaren Kosten des Jahres 2018 und dem Vor-trag aus der Jahresabrechnung des Jahres 2018 einbezogen. Für 2020 ergeben die Berech-nungen ein Kostenvolumen von rund 1,6 Milliarden Euro. Die bei der Berechnung berücksich-tigten umlagepflichtigen Letztverbrauchsmengen basieren auf von Netzbetreibern sowie vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gemeldeten Prognosewerten.

EEG-Umlage
Grundlage für die Berechnung der EEG-Umlage ist die Prognose der im Jahr 2020 zu erwar-tenden Einspeisung aus regenerativen Stromerzeugungsanlagen nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) sowie des zu erwartenden Stromverbrauchs. Für 2020 ergeben die Berechnungen einen Umlagebetrag von 23,9 Milliarden Euro.

Die EEG-Umlage wird von Letztverbrauchern für jede bezogene Kilowattstunde entrichtet und dient der Förderung der erneuerbaren Energien im Stromsektor. Die Übertragungsnetzbetrei-ber erheben die Umlage nach den gesetzlichen Vorgaben des EEG. Für das Jahr 2020 wird im Vergleich zur Prognose 2019 eine weitere Zunahme von Strom aus regenerativen Anlagen um etwa 8,6 Terawattstunden (TWh) auf etwa 226 TWh prognostiziert (dies entspricht einer Fördersumme von 26,2 Milliarden Euro).

Abzüglich der prognostizierten Börsenerlöse, die sich im Vergleich zum Vorjahr um 1,4 Pro-zent erhöht haben, sowie unter Berücksichtigung weiterer Kosten bzw. Erlöspositionen ergibt sich für 2020 eine prognostizierte Deckungslücke von etwa 24,2 Milliarden Euro. Dies ent-spricht einer Kernumlage für 2020 von etwa 6,8 ct/kWh. Davon entfallen etwa 2,5 ct/kWh auf Photovoltaik, etwa 1,6 ct/kWh auf Energie aus Biomasse, etwa 1,4 ct/kWh auf Windenergie an Land und etwa 1,2 ct/kWh auf Windenergie auf See. In die finale Umlageberechnung flie-ßen zusätzlich der Stand des EEG-Kontos sowie die sogenannte Liquiditätsreserve ein.

Das EEG-Konto war zum 30. September 2019 mit 2,2 Milliarden Euro im Plus. Diese positive Deckung des EEG-Kontos 2019 wurde bei der Bestimmung der EEG-Umlage 2020 berück-sichtigt und senkt diese rechnerisch um etwa 0,6 ct/kWh. Da der Kontostand aber rund 40 Prozent niedriger war als zum 30. September 2018, führt dies allerdings auch zu einem An-stieg der EEG-Umlage für das Jahr 2020 gegenüber der Umlage 2019.

Die Ermittlung der EEG-Umlage erfolgt auf Basis von Prognosen unabhängiger Gutachter in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur. Diese überwacht die Ermittlung, Festlegung, Veröf-fentlichung und Weitergabe der EEG-Umlage sowie die Vermarktung der EEG-Strommengen und regelt die Anforderungen für deren Vermarktung.

KWKG-Umlage
Die KWKG-Umlage beträgt für das Jahr 2020 rund 0,226 ct/kWh auf nichtprivilegierte Letzt-verbräuche. Im Vergleich dazu lag im Jahr 2019 der Wert bei 0,280 ct/kWh. Mit den Einnah-men aus der KWKG-Umlage werden die Kosten aus der Förderung von Kraft-Wärme-gekoppelten Kraftwerken gedeckt. Der Wert wurde auf Basis von Prognosewerten über die zu erwartende Belastung nach der aktuellen KWKG-Umlage ermittelt.

Abschaltbare-Lasten-Umlage
Die Abschaltbare Lasten-Umlage wird für das Jahr 2020 bei 0,007 ct/kWh liegen. Für das Jahr 2019 betrug diese 0,005 ct/kWh.
Die Umlage für abschaltbare Lasten wird dazu genutzt, Vergütungszahlungen der Übertra-gungsnetzbetreiber an Anbieter von 'Abschaltleistung' auszugleichen. Die Berechnung der Umlage für 2020 erfolgte auf Basis der prognostizierten Kosten für 2020 einschließlich der Verrechnung einer Nachholung aus der Jahresabrechnung 2018 incl. Zinsen. Die Kostenbasis wurde mit der Regulierungsbehörde (Bundesnetzagentur) abgestimmt.

§19 StromNEV-Umlage
Die Umlage gemäß § 19 Stromnetzentgeltverordnung beträgt für Haushaltskunden, also Letztverbraucher der Kategorie A (unter 1 Mio. kWh Jahresverbrauch), 0,358 ct/kWh. Letzt-verbraucher aus der Kategorie B (über 1 Mio. kWh Jahresverbrauch) zahlen für die darüber-hinausgehende Menge 0,050 ct/kWh. In die Kategorie 3 fallen Letztverbraucher aus dem pro-duzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur, mit Stromkosten, die vier Prozent des Umsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr über-schritten haben. Diese müssen 0,025 ct/kWh für die über die 1 Mio. kWh hinausgehende Strombezüge zahlen.

Während die zu entrichtende Umlage für die Kategorie B und C gleichgeblieben ist, lag die Umlage für Haushaltskunden im Jahr 2019 bei 0,305 ct/kWh.

Die § 19-Umlage dient dem Ausgleich für die Gewährung individueller Netzentgelte nach § 19 StromNEV. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsvertei-lernetzen zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber gleichen die Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander aus. Die entgangenen Erlöse werden als Aufschlag auf die Netzentgelte (§ 19 StromNEV-Umlage) anteilig auf alle Letztverbraucher umgelegt.

Industrie- und Handelskammer Heilbronn-Franken veröffentlichte diesen Inhalt am 31 Januar 2020 und ist allein verantwortlich für die darin enthaltenen Informationen.
Unverändert und nicht überarbeitet weiter verbreitet am 31 Januar 2020 10:10:01 UTC.

Originaldokumenthttp://www.heilbronn.ihk.de/dachmarken/ihkhnunternehmen/idNews-4655.aspx

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