Von Andreas Kißler

BERLIN (Dow Jones)--Mit dem neuen Jahr 2023 treten auch wieder zahlreiche neue Gesetze und Verordnungen in Kraft. Unter anderem steigen mehrere Pauschalen, darunter die Homeoffice-Pauschale, und die Entlastungen von den hohen Energiekosten greifen zum Jahresanfang - rückwirkend bei ihrem Inkrafttreten im März. Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick, wie sie die Bundesregierung und die Postbank in Mitteilungen aufführen:


 
1. Steueränderungen 

-- Der Grundfreibetrag steigt 2023 für Ledige um 561 Euro auf 10.908 Euro und für Verheiratete auf 21.816 Euro. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent greift für Alleinverdienende ab 62.810 Euro statt bisher 58.597 Euro. Der Tarifeckwert zur sogenannten Reichensteuer von 45 Prozent bleibt unverändert bei 277.826 Euro.

-- Der Sparerpauschbetrag erhöht sich von 801 Euro auf 1.000 Euro pro Jahr, bei zusammenveranlagten Ehepaaren von 1.602 Euro auf 2.000 Euro. Der Arbeitnehmerpauschbetrag steigt von 1.200 Euro auf 1.230 Euro.

-- Die Homeoffice-Pauschale wird dauerhaft entfristet und steigt. Steuerpflichtige können für maximal 210 statt bislang 120 Kalendertage, an denen sie ausschließlich zu Hause arbeiten, einen Betrag von 6 Euro geltend machen, insgesamt also 1.260 Euro statt bisher 600 Euro pro Jahr. Außerdem muss kein abgeschlossenes Arbeitszimmer mehr vorgehalten werden, wenn dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

-- Der lineare AfA-Satzes für die Abschreibung von Wohngebäuden erhöht sich auf 3 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Somit verkürzt sich der Abschreibungszeitraum von bisher 50 auf 33 Jahre. Zeitlich befristetet gilt zudem eine Sonder-AfA, mit der innerhalb von vier Jahren 5 Prozent der Herstellungskosten für neu geschaffene Mietwohnungen mit dem Gebäudestandard Effizienzhaus 40 steuerlich abgesetzt werden können.

-- Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien respektive 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden werden von der. Ertragsteuer befreit. Für Lieferung, Einfuhr und Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern gilt ein Nullsteuersatz.


 
2. Arbeit und Soziales 

-- Das Kindergeld beträgt künftig einheitlich 250 Euro pro Monat. Es steigt damit für das erste und zweite Kind um je 31 Euro und für das dritte Kind um 25 Euro. Für das vierte und jedes weitere Kind bleibt der Betrag unverändert. Der Kinderfreibetrag steigt 2023 je Elternteil um 202 Euro auf 3.012 Euro.

-- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld werden durch ein Bürgergeld ersetzt. Für Alleinstehende beispielsweise gibt es gegenüber dem bisherigen Regelbedarf monatlich 53 Euro mehr als bisher, also insgesamt 502 Euro. Damit insbesondere in Zeiten steigender Preise das Existenzminimum für alle gesichert ist, sollen die Bedarfe künftig nicht erst rückwirkend an die Teuerungsraten angepasst werden. Die sogenannte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung behält ihren Namen, steigt aber beispielsweise für Alleinstehende ebenfalls auf 502 Euro monatlich.

-- Im Rahmen des Bürgergeld-Gesetzes treten weitere Änderungen in Kraft. So wird die Angemessenheit der Wohnung erst nach 12 Monaten Karenzzeit geprüft. Bis dahin werden die tatsächlichen Kosten übernommen, außer für Heizkosten. In der Karenzzeit bleibt das Vermögen bis zu 40.000 Euro für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft geschützt; für jede weitere erhöht sich dieser Freibetrag um jeweils 15.000 Euro. Danach gilt ein Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro für jede Person. Auch wird der sogenannte Vermittlungsvorrang abgeschafft. Damit stehen Weiterbildung und der Erwerb eines Berufsabschlusses stärker im Vordergrund.

-- Dem aktuellen Rentenversicherungsbericht zufolge könnte die Altersrente ab Juli 2023 in den alten Bundesländern um 3,5 Prozent und in den neuen Bundesländern um 4,2 Prozent steigen. Die konkrete Rentenanhebung wird allerdings erst festgelegt, wenn abschließende Daten zur Lohnentwicklung vorliegen. Der Beitragssatz bleibt stabil bei 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

-- Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten entfällt ersatzlos. Damit kann im Bereich der Altersrenten unbeschränkt hinzuverdient werden. Bei Renten wegen Erwerbsminderung werden die Hinzuverdienstgrenzen deutlich angehoben. So wird die Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung im kommenden Jahr 17.823,75 Euro betragen.

-- Die Midijob-Obergrenze steigt um 400 Euro auf 2.000 Euro monatlich.


 
3. Energiekosten 

-- Vom 1. März 2023 bis zum 30. April 2024 soll im Rahmen der sogenannten Gaspreisbremse ein Grundkontingent in Höhe von 80 Prozent des Vorjahresgasverbrauchs für Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen maximal 12 Cent pro Kilowattstunde (kWh) kosten. Im März sollen rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet werden. Für Fernwärme gilt ein gedeckelter Preis von 9,5 Cent pro kWh. Weitere Steuern und Abgaben sollen darauf nicht anfallen. Für Gasverbräuche oberhalb des Kontingents ist der dann gültige Arbeitspreis des jeweiligen Gasversorgers zu zahlen.

-- Der Strompreis soll ab 1. März bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden. Auch hier sollen der Pauschalpreis für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs gelten und die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet werden.


 
4. Öffentlicher Personennahverkehr 

-- 2023 soll bundesweit ein sogenanntes Deutschlandticket für den öffentlichen Regionalverkehr zum Preis von monatlich 49 Euro eingeführt werden. Es soll die gleichen Rahmenbedingungen wie das in diesem Sommer für drei Monate geltende 9-Euro-Ticket bieten und digital im Abonnement erhältlich sein.


 
5. Wohnen 

-- Der Bezieherkreis von Wohngeld erweitert sich um rund 800.000 Haushalte. Der staatliche Mietkostenzuschuss steigt um durchschnittlich 190 Euro pro Monat auf durchschnittlich rund 370 Euro. Zusätzlich ist eine dauerhafte Heizkostenkomponente vorgesehen.

-- Die Kosten der CO2-Abgabe für das Heizen mit Öl oder Erdgas werden zwischen Vermieter und Mieter nach einem Stufenmodell aufgeteilt. Je schlechter die energetische Qualität eines Gebäudes ist, desto höher soll dabei der Anteil für den Vermieter ausfallen. Bei besonders emissionsreichen Gebäuden muss der Vermieter bis zu 95 Prozent der CO2-Abgabe tragen.


Kontakt zum Autor: andreas.kissler@wsj.com

DJG/ank/kla

(END) Dow Jones Newswires

December 30, 2022 06:00 ET (11:00 GMT)