von der Gesellschaft oder ihren Konzernunternehmen ausgegebenen Schuldverschreibungen (einschließlich

Gewinnschuldverschreibungen) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ein

Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- oder

Optionsrechts bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht zustünde.

Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der

Aktionäre bei Aktienausgabe gegen Sacheinlagen auszuschließen, allerdings nur insoweit, als dass die

unter dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der

Aktionäre zusammen nicht mehr als 10% des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser

Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden

Ermächtigung ausmachen dürfen.

Weiter ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht

der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um

den Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten bzw.

Wandlungspflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung

des Wandel- oder Optionsrechts bzw. im Falle der Pflichtwandlung zustehen würde.

Schließlich ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der

Aktionäre bei Ausgabe von Aktien an Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder

einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen, auszuschließen.

Diese Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts gelten nur insoweit, als dass die unter dieser

Ermächtigung ausgegebenen neuen Aktien zusammen mit Aktien, die von der Gesellschaft während der Laufzeit

dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung unter einer anderen bestehenden Ermächtigung unter Ausschluss

des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder veräußert wurden oder die auf Grund von Rechten, die

während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung auf der Grundlage einer anderen

bestehenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts begeben wurden und die den Bezug von Aktien

der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, auszugeben sind, rechnerisch nicht mehr als 10%

des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist

- im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung ausmachen dürfen.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und

die weiteren Einzelheiten und Bedingungen der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der

Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der

Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 und -

falls das Genehmigte Kapital 2021 bis zum 18. Mai 2026 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden ist

- nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.'


              c)            Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2016 

Die in der außerordentlichen Hauptversammlung am 30. August 2016 unter Tagesordnungspunkt 3

beschlossene Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft (Genehmigtes Kapital 2016) und

zum Ausschluss des Bezugsrechts in § 3 Abs. 5 der Satzung der Uniper SE wird mit Wirksamwerden des

Genehmigten Kapitals 2021 aufgehoben.

Zu diesem Tagesordnungspunkt hat der Vorstand einen schriftlichen Bericht erstellt. Dieser Bericht ist

unter Ziffer VI. 'Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu

Tagesordnungspunkt 10' im Anschluss an diese Tagesordnung beigefügt. Dieser Bericht ist auch im Internet

unter


              www.uniper.energy/hv 

zugänglich.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien

Die dem Vorstand durch die außerordentliche Hauptversammlung am 30. August 2016 unter

Tagesordnungspunkt 4 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erteilte Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung

eigener Aktien ist bis zum 30. Juni 2021 befristet. Die Ermächtigung soll erneuert werden. Der Vorstand

soll zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG für die Zeit bis zum 18.

Mai 2026 wie folgt ermächtigt werden.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen:


                            Die Gesellschaft wird bis zum 18. Mai 2026 ermächtigt, eigene Aktien bis zu insgesamt 10% 
                            des Grundkapitals zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen 
                            eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. 
                            AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des Grundkapitals entfallen. 
                            Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands (1) über die Börse, (2) mittels eines an alle 
                            Aktionäre gerichteten öffentlichen Angebots bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
                            eines Angebots (im Folgenden 'Erwerbsangebot'), (3) mittels eines öffentlichen Angebots 
                            bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots auf Tausch von liquiden 
                            Aktien, die zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne des Wertpapiererwerbs- und 
                            Übernahmegesetzes zugelassen sind (im Folgenden 'Tauschaktien'), gegen Aktien der 
                            Gesellschaft (im Folgenden 'Tauschangebot') oder (4) durch Einsatz von Derivaten (Put- oder 
                            Call-Optionen oder einer Kombination aus beiden). 
                                          Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte 
                                          Gegenwert je Aktie der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) den am 
                                          Handelstag an der Frankfurter Wertpapierbörse durch die Eröffnungsauktion 
                            (i)           ermittelten Kurs einer Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem 
                                          vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10% überschreiten und um 
                                          nicht mehr als 20% unterschreiten. 
                                          Erfolgt der Erwerb über ein Erwerbsangebot, kann die Gesellschaft entweder 
                                          einen Kaufpreis oder eine Kaufpreisspanne festlegen, zu dem/der sie bereit 
                                          ist, die Aktien zu erwerben. 
                                          Der Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) darf - vorbehaltlich einer Anpassung 
                                          während der Angebotsfrist - jedoch den durchschnittlichen Börsenkurs der 
                                          Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei 
                                          Börsenhandelstagen vor der öffentlichen Ankündigung des Erwerbsangebots, 
                                          ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels der Schlussauktionspreise 
                                          im Xetra-Handel, um nicht mehr als 10% überschreiten und um nicht mehr als 
                                          20% unterschreiten. Ergeben sich nach der öffentlichen Ankündigung nicht 
                            (ii)          unerhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann der Kaufpreis 
                                          angepasst werden. In diesem Fall wird auf den durchschnittlichen Börsenkurs 
                                          der Aktie an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei 
                                          Börsenhandelstagen vor der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung, 
                                          ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels der Schlussauktionspreise 
                                          im Xetra-Handel, abgestellt. Das Erwerbsangebot kann weitere Bedingungen 
                                          vorsehen. 
                                          Sofern das Erwerbsangebot überzeichnet ist, soll die Annahme grundsätzlich im 
                                          Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Jedoch ist eine 
                                          bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis 
                                          zu maximal 150 Stück zulässig. 
                                          Erfolgt der Erwerb über ein Tauschangebot, kann die Gesellschaft entweder ein 

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April 09, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)