Vergütungsbestandteile einschließlich etwaiger Sondertantiemen mit ein.
Die Vergütungsbestandteile im Detail
1.7.1 Feste Vergütungsbestandteile Die feste Vergütung sichert für die Vorstandsmitglieder ein angemessenes Einkommen und vermeidet damit das Eingehen von unangemessenen Risiken für das Unternehmen. Das Grundgehalt ist eine feste und vertraglich vereinbarte jährliche Vergütung. Das Grundgehalt wird in der Regel in zwölf (12) gleichen Teilbeträgen am Ende eines Kalendermonats in bar ausgezahlt. Die Höhe der Grundvergütung spiegelt die Rolle im Vorstand, die Erfahrung, den Verantwortungsbereich sowie die Marktverhältnisse wider. Die Nebenleistungen umfassen die Erstattung angemessener Auslagen, insbesondere Aufwendungen im Zusammenhang mit Dienstreisen sowie Bewirtungs- und Telekommunikationsleistungen, sowie des Abschlusses einer D& O-Versicherung (einschließlich Strafrechtsschutz) durch die Gesellschaft mit einem Selbstbehalt für das Vorstandsmitglied. Die Gesellschaft erstattet dem Vorstandsmitglied monatlich ferner die Hälfte der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des durchschnittlichen Höchstsatzes der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, aus Sicht des Vorstandsmitglieds steuerneutral. Ferner kann die Gesellschaft die Beiträge zu einer Rentenversicherung erstatten, höchstens jedoch maximal bis zur Hälfte des jeweiligen Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung, aus Sicht des Vorstandsmitglieds steuerneutral. Die Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall beträgt drei (3) bis sechs (6) Monate (je nach Einzelfall), längstens jedoch bis zum Ende des Dienstvertrags. Im Todesfall wird das Gehalt an die Hinterbliebenen (Witwe(r) und unterhaltsberechtigte Kinder) noch für sechs (6) bis zwölf (12) Monate (je nach Einzelfall) fortgezahlt. 1.7.2 Variable Vergütungsbestandteile Die variable Vergütung für den Vorstand der Gesellschaft soll die richtigen Anreize setzen, im Sinne der strategischen Ausrichtung, der Aktionäre und 1.7 weiterer Stakeholder zu handeln und operative sowie langfristige Ziele nachhaltig zu erreichen. Die variable Vergütung bemisst sich insbesondere anhand der wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft und berücksichtigt die individuellen Leistungen der Vorstandsmitglieder. Dabei verfolgt der Aufsichtsrat einen konsequenten 'Pay-for-Performance'-Ansatz. 1.7.2.1 Tantieme Der Aufsichtsrat entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen in der jeweils letzten im Geschäftsjahr stattfindenden Aufsichtsratssitzung oder spätestens in der Sitzung des Aufsichtsrats, in der der Jahresabschluss des vergangenen Geschäftsjahres festgestellt wird, darüber, ob und in welcher Höhe eine Tantieme für das vorangegangene Geschäftsjahr gezahlt wird. Dabei hat der Aufsichtsrat insbesondere das Ergebnis und die wirtschaftliche Lage sowie die nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft während des Geschäftsjahres sowie die individuellen Leistungen des Vorstandsmitglieds zu berücksichtigen. Angesichts der am Verkehrswert orientierten Bilanzierung der Gesellschaft nach IFRS ist bereits durch die Berücksichtigung der Bilanzkernziffer, insb. der hierbei abgebildeten Wertsteigerung des Immobilienbestands, ist die Incentivierung des Vorstands auf eine nachhaltigere Entwicklung der Gesellschaft gerichtet. Der Aufsichtsrat ist zudem berechtigt, außerordentliche Erträge/ Entwicklungen, die zu einmaligen, nicht auf eine Steigerung des operativen Geschäftes zurückzuführenden Mehrerlösen geführt haben (z.B. Veräußerung von Unternehmensteilen, Beteiligungsverkäufe, Hebung stiller Reserven, Buchgewinne und vergleichbare externe Einflüsse) bei der Bemessung der Tantieme herauszurechnen. 1.7.2.2 Sondertantieme Der Aufsichtsrat kann dem Vorstandmitglied für besondere Leistungen und bei entsprechendem wirtschaftlichem Erfolg der Gesellschaft eine zusätzliche freiwillige Sondertantieme gewähren.
Vertragslaufzeiten und Zusagen im Zusammenhang mit der Beendigung der
Vorstandstätigkeit
Die Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder werden für die Dauer der Bestellung
abgeschlossen. Für die Dauer einer erneuten Bestellung gelten die
Vorstands-Anstellungsverträge vorbehaltlich abweichender oder ergänzender Vereinbarungen
fort. Bei einer erstmaligen Bestellung zum Vorstand betragen die Bestelldauer und die Dauer
des Vorstands-Anstellungsvertrages in der Regel ein (1) bis zwei (2) Jahre. Bei
Wiederbestellungen bzw. bei einer Verlängerung der Amtszeit liegt die Höchstdauer des
Vorstands-Anstellungsvertrages bei fünf (5) Jahren.
Im Übrigen kann der Vertrag nur aus wichtigem Grund nach § 626 BGB gekündigt werden.
Unbeschadet dessen ist sowohl die Gesellschaft als auch das Vorstandsmitglied nach
1.8 erfolgtem Widerruf der Bestellung durch die Gesellschaft oder Amtsniederlegung durch das
Vorstandsmitglied berechtigt, den Anstellungsvertrag ordentlich mit einer Frist von drei
(3) Monaten zu kündigen. Im Übrigen ist eine ordentliche Kündigung durch jede der beiden
Parteien ausgeschlossen.
Bei Vertragsbeendigung vor Ablauf der Bestellperiode auf Veranlassung des Unternehmens,
außer bei Kündigung aus wichtigem Grund, werden die Zusagen aus den
Vorstandsdienstverträgen bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens zeitanteilig (pro rata
temporis) erfüllt. Die Auszahlung der variablen Vergütungskomponenten erfolgt zu den
ursprünglich vereinbarten Zeitpunkten und Bedingungen, eine vorzeitige Auszahlung der
variablen Vergütungskomponenten erfolgt nicht. In den Vorstands-Anstellungsverträgen ist
die Regelung enthalten, dass Zahlungen bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit
den Wert von zwei (2) Jahresvergütungen nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr
als die Restlaufzeit des jeweiligen Vorstandsvertrags vergüten.
Kontrollwechsel:
Sondervergütungen für Vorstandsmitglieder infolge eines Kontrollwechsels ('Change of
1.9 Control') werden zukünftig nicht gewährt. Etwaige Boni, die in den
Vorstands-Anstellungsverträgen der Vorstandsmitglieder festgelegt sind, bleiben im Falle
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 23, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)