Vergütungsbestandteile einschließlich etwaiger Sondertantiemen mit ein.

Die Vergütungsbestandteile im Detail


                            1.7.1         Feste Vergütungsbestandteile 
                                          Die feste Vergütung sichert für die Vorstandsmitglieder ein angemessenes 
                                          Einkommen und vermeidet damit das Eingehen von unangemessenen Risiken für das 
                                          Unternehmen. 
                                          Das Grundgehalt ist eine feste und vertraglich vereinbarte jährliche 
                                          Vergütung. Das Grundgehalt wird in der Regel in zwölf (12) gleichen 
                                          Teilbeträgen am Ende eines Kalendermonats in bar ausgezahlt. Die Höhe der 
                                          Grundvergütung spiegelt die Rolle im Vorstand, die Erfahrung, den 
                                          Verantwortungsbereich sowie die Marktverhältnisse wider. 
                                          Die Nebenleistungen umfassen die Erstattung angemessener Auslagen, 
                                          insbesondere Aufwendungen im Zusammenhang mit Dienstreisen sowie Bewirtungs- 
                                          und Telekommunikationsleistungen, sowie des Abschlusses einer D& 
                                          O-Versicherung (einschließlich Strafrechtsschutz) durch die Gesellschaft mit 
                                          einem Selbstbehalt für das Vorstandsmitglied. Die Gesellschaft erstattet dem 
                                          Vorstandsmitglied monatlich ferner die Hälfte der Beiträge zur privaten 
                                          Kranken- und Pflegeversicherung, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des 
                                          durchschnittlichen Höchstsatzes der gesetzlichen Kranken- und 
                                          Pflegeversicherung, aus Sicht des Vorstandsmitglieds steuerneutral. Ferner 
                                          kann die Gesellschaft die Beiträge zu einer Rentenversicherung erstatten, 
                                          höchstens jedoch maximal bis zur Hälfte des jeweiligen Beitragssatzes in der 
                                          gesetzlichen Rentenversicherung, aus Sicht des Vorstandsmitglieds 
                                          steuerneutral. Die Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall beträgt drei (3) bis 
                                          sechs (6) Monate (je nach Einzelfall), längstens jedoch bis zum Ende des 
                                          Dienstvertrags. Im Todesfall wird das Gehalt an die Hinterbliebenen (Witwe(r) 
                                          und unterhaltsberechtigte Kinder) noch für sechs (6) bis zwölf (12) Monate 
                                          (je nach Einzelfall) fortgezahlt. 
                            1.7.2         Variable Vergütungsbestandteile 
                                          Die variable Vergütung für den Vorstand der Gesellschaft soll die richtigen 
                                          Anreize setzen, im Sinne der strategischen Ausrichtung, der Aktionäre und 
              1.7                         weiterer Stakeholder zu handeln und operative sowie langfristige Ziele 
                                          nachhaltig zu erreichen. Die variable Vergütung bemisst sich insbesondere 
                                          anhand der wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft und berücksichtigt 
                                          die individuellen Leistungen der Vorstandsmitglieder. Dabei verfolgt der 
                                          Aufsichtsrat einen konsequenten 'Pay-for-Performance'-Ansatz. 
                                          1.7.2.1 Tantieme 
                                                  Der Aufsichtsrat entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen in der 
                                                  jeweils letzten im Geschäftsjahr stattfindenden Aufsichtsratssitzung 
                                                  oder spätestens in der Sitzung des Aufsichtsrats, in der der 
                                                  Jahresabschluss des vergangenen Geschäftsjahres festgestellt wird, 
                                                  darüber, ob und in welcher Höhe eine Tantieme für das vorangegangene 
                                                  Geschäftsjahr gezahlt wird. 
                                                  Dabei hat der Aufsichtsrat insbesondere das Ergebnis und die 
                                                  wirtschaftliche Lage sowie die nachhaltige Entwicklung der 
                                                  Gesellschaft während des Geschäftsjahres sowie die individuellen 
                                                  Leistungen des Vorstandsmitglieds zu berücksichtigen. Angesichts der 
                                                  am Verkehrswert orientierten Bilanzierung der Gesellschaft nach IFRS 
                                                  ist bereits durch die Berücksichtigung der Bilanzkernziffer, insb. 
                                                  der hierbei abgebildeten Wertsteigerung des Immobilienbestands, ist 
                                                  die Incentivierung des Vorstands auf eine nachhaltigere Entwicklung 
                                                  der Gesellschaft gerichtet. 
                                                  Der Aufsichtsrat ist zudem berechtigt, außerordentliche Erträge/ 
                                                  Entwicklungen, die zu einmaligen, nicht auf eine Steigerung des 
                                                  operativen Geschäftes zurückzuführenden Mehrerlösen geführt haben 
                                                  (z.B. Veräußerung von Unternehmensteilen, Beteiligungsverkäufe, 
                                                  Hebung stiller Reserven, Buchgewinne und vergleichbare externe 
                                                  Einflüsse) bei der Bemessung der Tantieme herauszurechnen. 
                                          1.7.2.2 Sondertantieme 
                                                  Der Aufsichtsrat kann dem Vorstandmitglied für besondere Leistungen 
                                                  und bei entsprechendem wirtschaftlichem Erfolg der Gesellschaft eine 
                                                  zusätzliche freiwillige Sondertantieme gewähren. 

Vertragslaufzeiten und Zusagen im Zusammenhang mit der Beendigung der

Vorstandstätigkeit

Die Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder werden für die Dauer der Bestellung

abgeschlossen. Für die Dauer einer erneuten Bestellung gelten die

Vorstands-Anstellungsverträge vorbehaltlich abweichender oder ergänzender Vereinbarungen

fort. Bei einer erstmaligen Bestellung zum Vorstand betragen die Bestelldauer und die Dauer

des Vorstands-Anstellungsvertrages in der Regel ein (1) bis zwei (2) Jahre. Bei

Wiederbestellungen bzw. bei einer Verlängerung der Amtszeit liegt die Höchstdauer des

Vorstands-Anstellungsvertrages bei fünf (5) Jahren.

Im Übrigen kann der Vertrag nur aus wichtigem Grund nach § 626 BGB gekündigt werden.

Unbeschadet dessen ist sowohl die Gesellschaft als auch das Vorstandsmitglied nach

1.8 erfolgtem Widerruf der Bestellung durch die Gesellschaft oder Amtsniederlegung durch das

Vorstandsmitglied berechtigt, den Anstellungsvertrag ordentlich mit einer Frist von drei

(3) Monaten zu kündigen. Im Übrigen ist eine ordentliche Kündigung durch jede der beiden

Parteien ausgeschlossen.

Bei Vertragsbeendigung vor Ablauf der Bestellperiode auf Veranlassung des Unternehmens,

außer bei Kündigung aus wichtigem Grund, werden die Zusagen aus den

Vorstandsdienstverträgen bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens zeitanteilig (pro rata

temporis) erfüllt. Die Auszahlung der variablen Vergütungskomponenten erfolgt zu den

ursprünglich vereinbarten Zeitpunkten und Bedingungen, eine vorzeitige Auszahlung der

variablen Vergütungskomponenten erfolgt nicht. In den Vorstands-Anstellungsverträgen ist

die Regelung enthalten, dass Zahlungen bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit

den Wert von zwei (2) Jahresvergütungen nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr

als die Restlaufzeit des jeweiligen Vorstandsvertrags vergüten.

Kontrollwechsel:

Sondervergütungen für Vorstandsmitglieder infolge eines Kontrollwechsels ('Change of

1.9 Control') werden zukünftig nicht gewährt. Etwaige Boni, die in den

Vorstands-Anstellungsverträgen der Vorstandsmitglieder festgelegt sind, bleiben im Falle

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April 23, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)