Die Leitung der Westwing Group SE hätte gemäß § 25 Satz 1 SEBG alle zwei 
                                          Jahre zu prüfen, ob Änderungen in der SE, ihren Tochtergesellschaften oder 
                                          Betrieben eingetreten sind und ob diese Änderungen eine andere 
                                          Zusammensetzung des SE-Betriebsrats erforderlich machen. Zudem hätte der 
                                          SE-Betriebsrat vier Jahre nach seiner Einsetzung darüber Beschluss zu fassen, 
                                          ob über eine Beteiligungsvereinbarung verhandelt werden soll oder die 
                                          bisherige Regelung weiter gelten soll (§ 26 Abs. 1 SEBG). 
                            9.2.3         Das BVG beschließt gemäß § 16 Abs. 1 SEBG, keine Verhandlungen aufzunehmen 
                                          oder begonnene Verhandlungen abzubrechen. 
                                          Ein solcher Beschluss würde das Verhandlungsverfahren beenden, ohne dass die 
                                          gesetzliche Auffangregelung Anwendung findet, so dass bei der Westwing Group 
                                          SE kein SE-Betriebsrat einzurichten wäre (vgl. § 16 Abs. 2 SEBG). Der 
                                          Aufsichtsrat der Westwing Group SE bestünde auch in diesem Fall wie der 
                                          Aufsichtsrat der Westwing Group AG weiterhin nur aus Vertretern der 
                                          Anteilseigner. 

Gemäß Art. 12 Abs. 2 SE-VO kann die Westwing Group SE erst in das Handelsregister

eingetragen und die formwechselnde Umwandlung damit erst wirksam werden, wenn entweder die

9.3 Beteiligungsvereinbarung geschlossen ist oder das BVG einen Beschluss gefasst hat,

Verhandlungen nicht aufzunehmen oder abzubrechen, oder die Verhandlungsfrist abgelaufen

ist, ohne dass über die Beteiligungsvereinbarung eine Einigung erzielt wurde.

Der Vorstand der Westwing Group AG wird das Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer

in der Westwing Group SE nach den Vorschriften des SEBG einleiten mit einem Schreiben zur

Information der Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmervertretungen der Westwing Group AG, der

betroffenen Tochtergesellschaften und Betriebe über das Umwandlungsvorhaben und der

Aufforderung zur Bildung des BVG. Dabei wird insbesondere über die Angaben nach § 4 Abs. 3

SEBG informiert, d. h. über die Identität und Struktur der Westwing Group AG, ihre

9.4 betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe und deren Verteilung auf die

unter Ziffer 9.5 genannten Vertragsstaaten der Europäischen Union (die Mitgliedstaaten der

Europäischen Union sowie die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums

zusammen die 'Mitgliedstaaten'), die in diesen Tochtergesellschaften und Betrieben

bestehenden Arbeitnehmervertretungen, die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer (sowohl

insgesamt als auch unterschieden nach Gesellschaften und Betrieben) sowie die Zahl der

Arbeitnehmer, denen Mitbestimmungsrechte in den Organen dieser Gesellschaften zustehen.

Das BVG setzt sich aus Arbeitnehmervertretern aus allen Mitgliedstaaten zusammen. Die

Bildung und Zusammensetzung des BVG richtet sich im Grundsatz nach deutschem Recht (§§ 4

bis 7 SEBG). Die Verteilung der Sitze im BVG auf die Mitgliedstaaten ist für die Gründung

einer SE mit Sitz in Deutschland in § 5 Abs. 1 SEBG geregelt. Jeder Mitgliedstaat, in dem

Arbeitnehmer des Westwing-Konzerns beschäftigt sind, erhält mindestens einen Sitz im BVG.

Die Zahl der einem Mitgliedstaat zugewiesenen Sitze erhöht sich jeweils um einen Sitz,

soweit die Zahl der in diesem Staat beschäftigten Arbeitnehmer die Schwellen von 10 %, 20

%, 30 %, usw. übersteigt, jeweils bezogen auf die Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten

beschäftigten Arbeitnehmer des Westwing-Konzerns.

Nach diesen Vorgaben und auf der Grundlage der Arbeitnehmerzahlen des Westwing-Konzerns

in den Mitgliedstaaten zum 14. Juni 2021 werden auf die Mitgliedstaaten voraussichtlich

insgesamt 13 Sitze entfallen, die sich wie folgt verteilen:

9.5


                                                       Prozentualer Anteil 
                            Mitgliedstaat Zahl der     der Arbeitnehmer (gerundet)               Zahl der 
                                          Arbeitnehmer bezogen auf die Gesamtzahl                Sitze im BVG 
                                                       der Arbeitnehmer in allen Mitgliedstaaten 
                            Deutschland   860          44,49 %                                   5 
                            Frankreich    0            0 %                                       0 
                            Italien       99           5,12 %                                    1 
                            Niederlande   10           0,52 %                                    1 
                            Polen         790          40,87 %                                   5 
                            Spanien       174          9,00 %                                    1 
                            Gesamt:       1.933        100 %                                     13 

Die Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder des BVG aus den einzelnen Mitgliedstaaten

erfolgt nach den jeweiligen mitgliedstaatlichen Bestimmungen, durch die die Richtlinie 2001

9.6 /86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen

Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer umgesetzt wurde.

Treten während der Tätigkeitsdauer des BVG solche Änderungen in der Struktur oder

Arbeitnehmerzahl der Westwing Group AG, der betroffenen Tochtergesellschaften oder der

9.7 betroffenen Betriebe ein, dass sich die konkrete Zusammensetzung des BVG ändern würde, so

ist das BVG gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 SEBG entsprechend neu zusammenzusetzen.

9.8 Die durch die Bildung und Tätigkeit des BVG entstehenden Kosten trägt die Westwing Group

AG und nach dem Umwandlungszeitpunkt die Westwing Group SE.


              10.           Sonstige Folgen für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen 
                            Abgesehen von der unter vorstehender Ziffer 9 beschriebenen zukünftigen Beteiligung der 
                            Arbeitnehmer in der Westwing Group SE hat die formwechselnde Umwandlung keine Auswirkung 
              10.1          auf die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer der Westwing Group AG bzw. des 
                            Westwing-Konzerns. 
                            Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Westwing Group AG und des Westwing-Konzerns 
                            bleiben von der formwechselnden Umwandlung in die Rechtsform der SE unberührt und sämtliche 
                            Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer aus diesen bestehenden Arbeitsverhältnissen bleiben 
              10.2          unverändert bestehen. Da mit der formwechselnden Umwandlung in die Rechtsform der SE kein 
                            Rechtsträgerwechsel verbunden ist, findet im Hinblick auf die Arbeitnehmer der Westwing 
                            Group AG kein Betriebsübergang statt und § 613a BGB auf die formwechselnde Umwandlung keine 
                            Anwendung. 
                            Die Arbeitnehmer des Westwing-Konzerns sind infolge der formwechselnden Umwandlung der 
                            Westwing Group AG in die Rechtsform der SE insgesamt nicht von einem Übergang ihres 
              10.3          Arbeitsverhältnisses betroffen. Auch sämtliche Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer der 
                            betroffenen Tochtergesellschaften oder der betroffenen Betriebe aus den bestehenden 
                            Arbeitsverhältnissen bleiben von der formwechselnden Umwandlung unberührt. 
                            Arbeitnehmervertretungen auf Betriebs- bzw. Unternehmensebene werden in ihrem Bestand, 
                            ihrer Zusammensetzung und ihrer Amtszeit durch die formwechselnde Umwandlung nicht berührt. 
              10.4          Ein europäischer Betriebsrat wurde im Westwing-Konzern nicht gebildet und entfällt daher 
                            nicht infolge der formwechselnden Umwandlung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 SEBG. Bestehende 
                            Kollektivvereinbarungen werden durch die formwechselnde Umwandlung ebenfalls nicht berührt. 
                            Im Zusammenhang mit oder aufgrund der formwechselnden Umwandlung in die Rechtsform der SE 

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June 29, 2021 07:07 ET (11:07 GMT)