Die Leitung der Westwing Group SE hätte gemäß § 25 Satz 1 SEBG alle zwei Jahre zu prüfen, ob Änderungen in der SE, ihren Tochtergesellschaften oder Betrieben eingetreten sind und ob diese Änderungen eine andere Zusammensetzung des SE-Betriebsrats erforderlich machen. Zudem hätte der SE-Betriebsrat vier Jahre nach seiner Einsetzung darüber Beschluss zu fassen, ob über eine Beteiligungsvereinbarung verhandelt werden soll oder die bisherige Regelung weiter gelten soll (§ 26 Abs. 1 SEBG). 9.2.3 Das BVG beschließt gemäß § 16 Abs. 1 SEBG, keine Verhandlungen aufzunehmen oder begonnene Verhandlungen abzubrechen. Ein solcher Beschluss würde das Verhandlungsverfahren beenden, ohne dass die gesetzliche Auffangregelung Anwendung findet, so dass bei der Westwing Group SE kein SE-Betriebsrat einzurichten wäre (vgl. § 16 Abs. 2 SEBG). Der Aufsichtsrat der Westwing Group SE bestünde auch in diesem Fall wie der Aufsichtsrat der Westwing Group AG weiterhin nur aus Vertretern der Anteilseigner.
Gemäß Art. 12 Abs. 2 SE-VO kann die Westwing Group SE erst in das Handelsregister
eingetragen und die formwechselnde Umwandlung damit erst wirksam werden, wenn entweder die
9.3 Beteiligungsvereinbarung geschlossen ist oder das BVG einen Beschluss gefasst hat,
Verhandlungen nicht aufzunehmen oder abzubrechen, oder die Verhandlungsfrist abgelaufen
ist, ohne dass über die Beteiligungsvereinbarung eine Einigung erzielt wurde.
Der Vorstand der Westwing Group AG wird das Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer
in der Westwing Group SE nach den Vorschriften des SEBG einleiten mit einem Schreiben zur
Information der Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmervertretungen der Westwing Group AG, der
betroffenen Tochtergesellschaften und Betriebe über das Umwandlungsvorhaben und der
Aufforderung zur Bildung des BVG. Dabei wird insbesondere über die Angaben nach § 4 Abs. 3
SEBG informiert, d. h. über die Identität und Struktur der Westwing Group AG, ihre
9.4 betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe und deren Verteilung auf die
unter Ziffer 9.5 genannten Vertragsstaaten der Europäischen Union (die Mitgliedstaaten der
Europäischen Union sowie die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums
zusammen die 'Mitgliedstaaten'), die in diesen Tochtergesellschaften und Betrieben
bestehenden Arbeitnehmervertretungen, die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer (sowohl
insgesamt als auch unterschieden nach Gesellschaften und Betrieben) sowie die Zahl der
Arbeitnehmer, denen Mitbestimmungsrechte in den Organen dieser Gesellschaften zustehen.
Das BVG setzt sich aus Arbeitnehmervertretern aus allen Mitgliedstaaten zusammen. Die
Bildung und Zusammensetzung des BVG richtet sich im Grundsatz nach deutschem Recht (§§ 4
bis 7 SEBG). Die Verteilung der Sitze im BVG auf die Mitgliedstaaten ist für die Gründung
einer SE mit Sitz in Deutschland in § 5 Abs. 1 SEBG geregelt. Jeder Mitgliedstaat, in dem
Arbeitnehmer des Westwing-Konzerns beschäftigt sind, erhält mindestens einen Sitz im BVG.
Die Zahl der einem Mitgliedstaat zugewiesenen Sitze erhöht sich jeweils um einen Sitz,
soweit die Zahl der in diesem Staat beschäftigten Arbeitnehmer die Schwellen von 10 %, 20
%, 30 %, usw. übersteigt, jeweils bezogen auf die Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten
beschäftigten Arbeitnehmer des Westwing-Konzerns.
Nach diesen Vorgaben und auf der Grundlage der Arbeitnehmerzahlen des Westwing-Konzerns
in den Mitgliedstaaten zum 14. Juni 2021 werden auf die Mitgliedstaaten voraussichtlich
insgesamt 13 Sitze entfallen, die sich wie folgt verteilen:
9.5
Prozentualer Anteil Mitgliedstaat Zahl der der Arbeitnehmer (gerundet) Zahl der Arbeitnehmer bezogen auf die Gesamtzahl Sitze im BVG der Arbeitnehmer in allen Mitgliedstaaten Deutschland 860 44,49 % 5 Frankreich 0 0 % 0 Italien 99 5,12 % 1 Niederlande 10 0,52 % 1 Polen 790 40,87 % 5 Spanien 174 9,00 % 1 Gesamt: 1.933 100 % 13
Die Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder des BVG aus den einzelnen Mitgliedstaaten
erfolgt nach den jeweiligen mitgliedstaatlichen Bestimmungen, durch die die Richtlinie 2001
9.6 /86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen
Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer umgesetzt wurde.
Treten während der Tätigkeitsdauer des BVG solche Änderungen in der Struktur oder
Arbeitnehmerzahl der Westwing Group AG, der betroffenen Tochtergesellschaften oder der
9.7 betroffenen Betriebe ein, dass sich die konkrete Zusammensetzung des BVG ändern würde, so
ist das BVG gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 SEBG entsprechend neu zusammenzusetzen.
9.8 Die durch die Bildung und Tätigkeit des BVG entstehenden Kosten trägt die Westwing Group
AG und nach dem Umwandlungszeitpunkt die Westwing Group SE.
10. Sonstige Folgen für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen Abgesehen von der unter vorstehender Ziffer 9 beschriebenen zukünftigen Beteiligung der Arbeitnehmer in der Westwing Group SE hat die formwechselnde Umwandlung keine Auswirkung 10.1 auf die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer der Westwing Group AG bzw. des Westwing-Konzerns. Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Westwing Group AG und des Westwing-Konzerns bleiben von der formwechselnden Umwandlung in die Rechtsform der SE unberührt und sämtliche Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer aus diesen bestehenden Arbeitsverhältnissen bleiben 10.2 unverändert bestehen. Da mit der formwechselnden Umwandlung in die Rechtsform der SE kein Rechtsträgerwechsel verbunden ist, findet im Hinblick auf die Arbeitnehmer der Westwing Group AG kein Betriebsübergang statt und § 613a BGB auf die formwechselnde Umwandlung keine Anwendung. Die Arbeitnehmer des Westwing-Konzerns sind infolge der formwechselnden Umwandlung der Westwing Group AG in die Rechtsform der SE insgesamt nicht von einem Übergang ihres 10.3 Arbeitsverhältnisses betroffen. Auch sämtliche Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer der betroffenen Tochtergesellschaften oder der betroffenen Betriebe aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen bleiben von der formwechselnden Umwandlung unberührt. Arbeitnehmervertretungen auf Betriebs- bzw. Unternehmensebene werden in ihrem Bestand, ihrer Zusammensetzung und ihrer Amtszeit durch die formwechselnde Umwandlung nicht berührt. 10.4 Ein europäischer Betriebsrat wurde im Westwing-Konzern nicht gebildet und entfällt daher nicht infolge der formwechselnden Umwandlung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 SEBG. Bestehende Kollektivvereinbarungen werden durch die formwechselnde Umwandlung ebenfalls nicht berührt. Im Zusammenhang mit oder aufgrund der formwechselnden Umwandlung in die Rechtsform der SE
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June 29, 2021 07:07 ET (11:07 GMT)