1 der Satzung der Gesellschaft beschließt 
    der Aufsichtsrat mit der einfachen Mehrheit der 
    abgegebenen Stimmen. Künftig sollen Beschlüsse 
    des Aufsichtsrats grundsätzlich einstimmig mit 
    allen abgegebenen Stimmen gefasst werden. 
    Hiervon ausgenommen sind Beschlussfassungen des 
    Aufsichtsrats, welche die Bereiche 
    Risikoauswirkung (einschließlich 
    Restwertrisiko), Finanzwesen, Finanzierung, 
    Compliance, Abschlussprüfung, Recht, Operations 
    und andere Bereiche betreffen, die keinen 
    unmittelbaren Bezug zur operativen 
    Geschäftstätigkeit der Gesellschaft haben; hier 
    soll es bei der einfachen Mehrheit der 
    abgegebenen Stimmen verbleiben, wobei insoweit 
    dem Vorsitzenden bzw. stellvertretenden 
    Vorsitzenden des Aufsichtsrats bei 
    Stimmengleichheit ein Stichentscheidungsrecht 
    zustehen soll. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
    folgt zu beschließen: 
 
    4.1 *Änderung der Satzung in Absatz 4 
        von § 14* 
 
        Absatz 4 von § 14 der Satzung 
        (Beschlussfassung des Aufsichtsrats) 
        wird wie folgt neu gefasst. 
 
        'Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, 
        wenn mindestens fünf amtierende 
        Mitglieder des Aufsichtsrats an der 
        Beschlussfassung teilnehmen. Sofern das 
        in Satz 1 genannte Quorum in zwei 
        aufeinander folgenden Sitzungen nicht 
        erreicht wird, ist der Aufsichtsrat in 
        der darauffolgenden dritten Sitzung 
        beschlussfähig, wenn mindestens vier der 
        amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats 
        an der Beschlussfassung teilnehmen. Im 
        Sinne dieser Vorschrift nimmt ein 
        Mitglied des Aufsichtsrats auch dann an 
        der Beschlussfassung teil, wenn es seine 
        Stimme nach Maßgabe von § 14 Absatz 
        1 schriftlich, telefonisch, in Textform 
        oder unter Nutzung sonstiger Mittel der 
        Telekommunikation oder elektronischer 
        Medien abgibt bzw. in dieser Form seine 
        Enthaltung erklärt. Sofern 
        Beschlussfassungen außerhalb von 
        Sitzungen erfolgen, müssen ungeachtet 
        der Regelung in Absatz 2 sämtliche 
        Mitglieder des Aufsichtsrats dieser Form 
        der Beschlussfassung zustimmen oder an 
        der Beschlussfassung ohne Einwendungen 
        gegen diese Form teilnehmen.' 
    4.2 *Änderung der Satzung in Absatz 7 
        von § 14* 
 
        Absatz 7 von § 14 der Satzung 
        (Beschlussfassung des Aufsichtsrats) 
        wird geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
        'Beschlüsse des Aufsichtsrats müssen, 
        soweit in dieser Satzung oder gesetzlich 
        zwingend nicht etwas anderes bestimmt 
        ist, einstimmig mit allen abgegebenen 
        Stimmen gefasst werden. Soweit 
        Beschlussfassungen des Aufsichtsrats die 
        Bereiche Risikoauswirkung 
        (einschließlich Restwertrisiko), 
        Finanzwesen, Finanzierung, Compliance, 
        Abschlussprüfung, Recht, Operations oder 
        andere Bereiche, die keinen 
        unmittelbaren Bezug zur operativen 
        Geschäftstätigkeit der Gesellschaft 
        haben, betreffen, bedürfen die 
        Beschlüsse des Aufsichtsrats abweichend 
        von Satz 1 der einfachen Mehrheit der 
        abgegebenen Stimmen. Ergibt eine 
        Abstimmung über Beschlussgegenstände, 
        über die der Aufsichtsrat nach Satz 2 
        mit der einfachen Mehrheit der 
        abgegebenen Stimmen beschließt, 
        Stimmengleichheit, gibt die Stimme des 
        Vorsitzenden des Aufsichtsrats den 
        Ausschlag (Stichentscheid). Im Falle der 
        Verhinderung des Vorsitzenden steht das 
        vorstehende Stichentscheidungsrecht 
        stattdessen dem stellvertretenden 
        Vorsitzenden zu.' 
5.  *Beschlussfassung über eine Änderung der 
    Satzung zur Regelung von Ausschüssen des 
    Aufsichtsrats* 
 
    Aufgrund der vorgesehenen Erweiterung des 
    Aufsichtsrats bietet es sich an, dass künftig 
    Teile der Aufsichtsratsarbeit auf Ausschüsse 
    des Aufsichtsrats verlagert werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
    folgt zu beschließen: 
 
     Nach § 14 wird in die Satzung ein neuer § 
     14a mit folgendem Wortlaut aufgenommen: 
 
     '*§ 14a (Ausschüsse des Aufsichtsrats)* 
 
     1. Der Aufsichtsrat kann aus seiner 
        Mitte Ausschüsse bilden. Er kann 
        ihnen, soweit gesetzlich zulässig, 
        auch Angelegenheiten zur eigenen 
        Entscheidung übertragen. 
     2. Für Sitzungen und die 
        Beschlussfassung von Ausschüssen des 
        Aufsichtsrats gelten die Regelungen 
        in §§ 13 und 14 der Satzung 
        entsprechend mit der Maßgabe, 
        dass an die Stelle des Vorsitzenden 
        des Aufsichtsrats bzw. seines 
        Stellvertreters der jeweilige 
        Vorsitzende des Ausschusses bzw. 
        dessen Stellvertreter tritt und ein 
        Ausschuss beschlussfähig ist, wenn 
        mindestens die Hälfte seiner 
        Mitglieder, mindestens aber zwei 
        Mitglieder, an der Beschlussfassung 
        teilnehmen. Bei Beschlussfassungen 
        der Ausschüsse hat der Vorsitzende 
        des Ausschusses abweichend von § 14 
        Absatz 7 Satz 3 kein Recht zum 
        Stichentscheid; gleiches gilt im 
        Falle der Verhinderung des 
        Vorsitzenden für dessen 
        Stellvertreter.' 
6.  *Beschlussfassung über eine Änderung der 
    Satzung in § 21 (Einrichtung eines Beirats)* 
 
    Die bisher vorgesehene Möglichkeit zur 
    Einrichtung eines Beirats bei der Gesellschaft 
    gemäß § 21 der Satzung soll aufgehoben 
    werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
    folgt zu beschließen: 
 
     § 21 der Satzung (Einrichtung eines 
     Beirats) wird ersatzlos aufgehoben. 
7.  *Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
    Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht 
    gemäß Art. 40 Absatz 3 SE-VO, § 17 Absatz 
    1 SEAG in Verbindung mit § 10 Absatz 1 der 
    Satzung der Gesellschaft und § 10.4 der 
    Vereinbarung vom 25. Februar 2016 mit dem 
    besonderen Verhandlungsgremium über die 
    Beteiligung der Arbeitnehmer bei der Sixt 
    Leasing SE derzeit aus drei Mitgliedern, bei 
    denen es sich sämtlich um 
    Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre handelt. 
 
    Mit Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 
    2.1 vorgeschlagenen Satzungsänderung in § 10 
    Absatz 1 zur Erweiterung des Aufsichtsrats wird 
    sich die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder auf 
    sechs erhöhen. 
 
    Sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats der 
    Gesellschaft werden - auch nach der 
    vorgeschlagenen Erweiterung auf sechs 
    Mitglieder - von der Hauptversammlung gewählt. 
    Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge 
    nicht gebunden. 
 
    Die bisherigen Mitglieder des Aufsichtsrats 
    Erich Sixt und Prof. Dr. Marcus Englert haben 
    ihr Amt mit Wirkung zum Ablauf des 15. Juli 
    2020 bzw. zum Ablauf des 31. Juli 2020 
    niedergelegt. Im Wege der gerichtlichen 
    Bestellung wurden jeweils mit Wirkung vom 5. 
    August 2020 Herr Jochen Klöpper als Nachfolger 
    von Herrn Erich Sixt und Frau Hyunjoo Kim als 
    Nachfolgerin von Herrn Prof. Dr. Marcus Englert 
    zu neuen Mitgliedern des Aufsichtsrats der 
    Gesellschaft bestellt. Ihre Bestellung ist 
    jeweils befristet bis zur Beendigung der 
    vorliegenden Hauptversammlung der Gesellschaft. 
    Herr Dr. Julian zu Putlitz, der bis zur 
    Beendigung der Hauptversammlung zum Mitglied 
    des Aufsichtsrats der Gesellschaft gewählt ist, 
    die über die Entlastung des Aufsichtsrats für 
    das Geschäftsjahr 2022 beschließt, soll 
    Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft 
    bleiben. Daneben sollen für den Zeitraum ab 
    Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 2.1 
    vorgeschlagenen Satzungsänderung zur 
    Erweiterung des Aufsichtsrats zwei zusätzliche 
    Mitglieder gewählt werden. Mit Blick auf den 
    weiteren Sitz im Aufsichtsrat wurde bislang 
    noch keine unabhängige und geeignete Kandidatin 
    bzw. kein unabhängiger und geeigneter Kandidat 
    identifiziert und ausgewählt. Sobald eine 
    geeignete Kandidatin bzw. ein geeigneter 
    Kandidat identifiziert worden ist, ist geplant, 
    der Hauptversammlung der Gesellschaft diese 
    Person zur Wahl in den Aufsichtsrat 
    vorzuschlagen. 
 
    Durch die vorliegende Hauptversammlung sollen 
    somit insgesamt vier neue Mitglieder gewählt 
    werden: 
 
    Zunächst sind im Wege der Ergänzungswahl zwei 
    Mitglieder als Nachfolger für die beiden 
    vorzeitig ausgeschiedenen 
    Aufsichtsratsmitglieder Erich Sixt und Prof. 
    Dr. Marcus Englert zu wählen. Ergänzungswahlen 
    erfolgen gemäß § 10 Absatz 3 der derzeit 
    geltenden Satzung der Gesellschaft für die 
    restliche Amtsdauer des jeweils ausgeschiedenen 
    Mitglieds, soweit durch die Hauptversammlung 
    bei der Wahl kein abweichender Zeitraum 
    festgelegt wird, der jedoch die 
    satzungsmäßige Höchstbestellungsdauer 
    nicht überschreiten darf. Diese Regelung zur 
    Amtsdauer bei Ergänzungswahlen gilt unverändert 
    auch nach der unter Tagesordnungspunkt 2.2 
    vorgeschlagenen Satzungsänderung zur 
    Flexibilisierung der Amtszeiten. Sie erlaubt 
    daher bei Ergänzungswahlen bereits derzeit eine 
    flexible Festsetzung der Amtsperiode, die 
    insbesondere auch kürzer sein kann als die 
    restliche Amtsperiode der vorzeitig 
    ausgeschiedenen Mitglieder. Vorliegend sollen 

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November 18, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)