hinsichtlich der Ausübung der Bezugsrechte durch die Bezugsberechtigten eine vollständige 
                            Platzierung nicht ohne Weiteres gewährleistet und eine anschließende Platzierung bei 
                            Dritten in der Regel mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. 
                            Der Anteil am Grundkapital, der auf die unter einem solchen Bezugsrechtsausschluss 
                            ausgegebenen Aktien entfällt, darf insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
                            Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreiten. In diesem 
                            Rahmen geht der Gesetzgeber davon aus, dass es für die Aktionäre möglich und zumutbar ist, 
                            ihre Beteiligungsquote durch Käufe am Markt aufrechtzuerhalten. Auf diese Begrenzung auf 10 
                            % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien 
                            entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2021 aufgrund einer 
                            Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß oder entsprechend §§ 71 Absatz 1 Nr. 8 
                            Satz 5, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss eines Bezugsrechts veräußert werden. 
                            Ebenfalls anzurechnen ist der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die Aktien 
                            entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2021 aufgrund von anderen 
                            Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                            der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
                            ausgegeben werden. 
                            Weiterhin ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf die Aktien 
                            entfällt, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht 
                            oder mit Wandlungs- und/oder Optionspflicht ausgegeben werden können oder auszugeben sind, 
                            sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2021 unter 
                            Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 
                            Satz 4 AktG ausgegeben werden. Diese Anrechnungen dienen dem Schutz der Aktionäre, um die 
                            Verwässerung ihrer Beteiligung möglichst gering zu halten. Das Anrechnungsmodell ermöglicht 
                            es, dass auch bei einer Verknüpfung von Kapitalmaßnahmen und der Ausgabe von 
                            Schuldverschreibungen und/oder der Veräußerung eigener Aktien die Beteiligungsquote der 
                            Aktionäre um nicht mehr als 10 % verwässert wird. 
                            Im Übrigen haben die Aktionäre aufgrund des börsenkursnahen Ausgabepreises der neuen Aktien 
                            und aufgrund der größenmäßigen Begrenzung der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung 
                            grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch Erwerb der erforderlichen 
                            Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über die Börse aufrecht zu erhalten. Es ist daher 
                            sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Absatz 3 
                            Satz 4 AktG die Vermögens- und Beteiligungsinteressen bei einer Ausnutzung des Genehmigten 
                            Kapitals 2021 unter Ausschluss des Bezugsrechts angemessen gewahrt bleiben, während der 
                            Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume eröffnet werden. 
                            dd) Bezugsrechtsausschluss für Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechte oder 
                            Optionsrechte 
                            Ferner ist vorgesehen, dass das Bezugsrecht der Aktionäre durch den Vorstand mit Zustimmung 
                            des Aufsichtsrats für die Einräumung von Bezugsrechten an die Inhaber von 
                            Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten oder Optionsrechten ausgeschlossen werden 
                            darf. Dieser Bezugsrechtsausschluss kann erforderlich sein, um bei einer Begebung von 
                            Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten oder Optionsrechten die Bedingungen der 
                            Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechte bzw. Optionsrechte so ausgestalten zu 
                            können, dass sie vom Kapitalmarkt aufgenommen werden. 
                            Das hat folgenden Hintergrund: Der wirtschaftliche Wert der genannten Wandlungs- und/oder 
                            Optionsrechte bzw. der mit Wandlungs- und/oder Optionspflichten ausgestatteten 
                            Schuldverschreibungen hängt außer vom Wandlungs- bzw. Optionspreis insbesondere auch vom 
                            Wert der Aktien der Gesellschaft ab, auf die sich die Wandlungs- und/oder Optionsrechte 
                            bzw. Wandlungs- und/oder Optionspflichten beziehen. Zur Sicherstellung einer erfolgreichen 
                            Platzierung der betreffenden Schuldverschreibungen bzw. der Vermeidung eines entsprechenden 
                            Preisabschlags bei der Platzierung ist es daher üblich, in die Anleihebedingungen sog. 
                            Verwässerungsschutzbestimmungen aufzunehmen, die die Berechtigten vor einem Wertverlust 
                            ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte aufgrund einer Wertverwässerung der zu beziehenden 
                            Aktien schützen. Eine anschließende Aktienemission unter Gewährung des Bezugsrechts der 
                            Aktionäre würde ohne Verwässerungsschutz typischerweise zu einer solchen Wertverwässerung 
                            führen. Als Alternative, durch die sich die Ermäßigung des Wandlungs- bzw. Optionspreises 
                            vermeiden lässt, gestatten es die Verwässerungsschutzbestimmungen üblicherweise, dass den 
                            Berechtigten aus Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. 
                            Wandlungs- und/oder Optionspflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang 
                            eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung ihrer eigenen Wandlungs- und/oder Optionsrechte 
                            bzw. nach Erfüllung ihrer Wandlungs- und/oder Optionspflichten zustünde. Sie werden damit 
                            so gestellt, als wären sie durch Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. durch 
                            Erfüllung etwaiger Wandlungs- oder Optionspflichten bereits vor dem Bezugsangebot Aktionär 
                            geworden und in diesem Umfang auch bereits bezugsberechtigt; sie werden für die 
                            Wertverwässerung somit - wie alle bereits beteiligten Aktionäre - durch den Wert des 
                            Bezugsrechts entschädigt. Für die Gesellschaft hat diese zweite Alternative der Gewährung 
                            von Verwässerungsschutz den Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis nicht ermäßigt 
                            werden muss; sie dient daher der Gewährleistung eines größtmöglichen Mittelzuflusses bei 
                            einer späteren Wandlung oder Optionsausübung bzw. der späteren Erfüllung einer etwaigen 
                            Wandlungs- oder Optionspflicht bzw. reduziert die Anzahl der in diesem Fall auszugebenden 
                            Aktien. Dies kommt auch den beteiligten Aktionären zugute, sodass darin zugleich ein 
                            Ausgleich für die Einschränkung ihres Bezugsrechts liegt. Ihr Bezugsrecht bleibt als 
                            solches bestehen und reduziert sich lediglich anteilsmäßig in dem Umfang, in dem neben den 
                            beteiligten Aktionären auch den Inhabern der Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. der mit 
                            Wandlungs- und/oder Optionspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht 
                            eingeräumt wird. Die vorliegende Ermächtigung gibt der Gesellschaft die Möglichkeit, im 
                            Fall einer Bezugsrechtsemission in Abwägung der Interessen der Aktionäre und der 
                            Gesellschaft, zwischen beiden dargestellten Alternativen der Gewährung von 
                            Verwässerungsschutz wählen zu können. 
                            ee) Bezugsrechtsausschluss für Mitarbeiterbeteiligungsprogramme 
                            Weiterhin soll das genehmigte Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts auch eingesetzt 
                            werden können, um Aktien zur Bedienung von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen generieren zu 
                            können. Hierdurch soll die Flexibilität der Gesellschaft erhöht werden, besonders 
                            qualifizierte Führungskräfte kurzfristig gewinnen zu können. 

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May 03, 2021 09:09 ET (13:09 GMT)