Die Hauptversammlung wird am 23. Juni 2021, ab 10.00 Uhr (MESZ), live in Bild und Ton im Internet
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übertragen. Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen wollen, müssen sich zur
Hauptversammlung anmelden. Die für den Online-Zugang (HV-Portal) erforderlichen Zugangsdaten erhalten sie
mit ihrer Stimmrechtskarte.
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch
Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. 1.
Fragen der Aktionäre sind bis spätestens einen Tag vor der Versammlung, d.h. bis spätestens Montag,
21. Juni 2021, 24.00 Uhr (MESZ), unter Angabe der Nummer der Stimmrechtskarte im Wege elektronischer
Kommunikation in deutscher Sprache einzureichen. Hierfür steht unter
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ein elektronisches System (HV-Portal) zur Verfügung. Eine anderweitige Form der Übermittlung ist
ausgeschlossen. Während der Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden. Der Vorstand
entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet.
Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung können von Aktionären, die ihr Stimmrecht ausgeübt
haben, bis zum Ende der Versammlung unter Angabe der Nummer der Stimmrechtskarte im Wege elektronischer
Kommunikation zu Protokoll des Notars erklärt werden. Hierfür steht unter
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ein elektronisches System (HV-Portal) zur Verfügung. Eine anderweitige Form der Übermittlung ist
ausgeschlossen.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und für die Ausübung des
Stimmrechts
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich bei der
Knaus Tabbert AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München 2.
oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes spätestens bis zum 16. Juni 2021, 24.00 Uhr (MESZ), in Textform
(§ 126b BGB) angemeldet haben.
Der Anteilsbesitz muss durch einen Nachweis des Letztintermediärs in Textform (§ 126b BGB)
nachgewiesen werden; ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß den Anforderungen
des § 67c Absatz 3 AktG reicht aus. Dieser Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tags vor der
Hauptversammlung, das heißt auf Mittwoch, den 2. Juni 2021, 00.00 Uhr (MESZ), zu beziehen (sogenannter
Nachweisstichtag).
Bedeutung des Nachweisstichtags
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und
Stimmrechts in der virtuellen Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an
der virtuellen Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis
des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem 3. Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag
erworben haben, können somit nicht an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich
ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem
Nachweisstichtag veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der
Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre beziehungsweise Aktionärsvertreter können ihre Stimmen im Wege der Briefwahl abgeben.
Die Gesellschaft bietet für die Stimmabgabe per Briefwahl unter
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ein elektronisches System (HV-Portal) an. Die Briefwahl per Internet sowie deren Widerruf
beziehungsweise deren Änderungen können vor und auch noch während der Hauptversammlung im Internet
vorgenommen werden, müssen jedoch spätestens bis zum Beginn der Abstimmung vorliegen. Die weiteren
Einzelheiten können die Aktionäre den dort hinterlegten näheren Erläuterungen entnehmen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch von der Knaus Tabbert AG benannte
Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Die hierzu notwendigen Vollmachten und Weisungen können Aktionäre
in Textform (§ 126b BGB) erteilen. Wenn Aktionäre von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen
sie sich hierzu wie oben ausgeführt zur virtuellen Hauptversammlung anmelden. Sie erhalten dann Formulare
zur Vollmachts- und Weisungserteilung beziehungsweise die zur Vollmachts- und Weisungserteilung per
Internet notwendigen Informationen. Per Post oder per E-Mail erteilte Vollmachten und Weisungen müssen
bis zum 22. Juni 2021, 17.00 Uhr (MESZ), bei der Knaus Tabbert AG unter folgender Anschrift eingegangen
sein:
Knaus Tabbert AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 5. Die Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft über das Internet
unter
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ist vor und auch noch während der Hauptversammlung möglich, muss jedoch spätestens bis zum Beginn der
Abstimmung vorliegen. Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht/Weisungen eingehen, werden stets
Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. Wenn darüber hinaus auf unterschiedlichen Übermittlungswegen
voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde,
werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per Internet, 2. per E-Mail und 3. in
Papierform. Zu jedem Tagesordnungspunkt muss eine ausdrückliche Weisung vorliegen. Ohne ausdrückliche
Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten können die Stimmrechtsvertreter von der Vollmacht keinen
Gebrauch machen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Aufträge zur Einreichung von
Fragen, zur Erklärung von Widersprüchen oder zum Stellen von Anträgen entgegen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, zum Beispiel durch eine Aktionärsvereinigung,
einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in
diesen Fällen sind ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes und eine fristgerechte Anmeldung durch
den Aktionär oder den Bevollmächtigten nach Maßgabe der vorstehenden Teilnahmevoraussetzungen
erforderlich.
Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht
für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)
vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.
Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft
erteilt werden und bedürfen, sofern keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird, der Textform (§ 126b
BGB). Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht und den Nachweis einer gegenüber einem
Bevollmächtigten erklärten Vollmacht gegenüber der Gesellschaft.
Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre,
Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) ist die Vollmachtserklärung vom
Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf
ausschließlich mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre sollten sich in
diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abstimmen.
Mit der Stimmrechtskarte erhalten die Aktionäre ein Vollmachtsformular und weitere Informationen zur 6. Bevollmächtigung.
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May 12, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)