werden bzw. aufgrund von nach dem 8. Juli 2021 unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen

Schuldverschreibungen auszugeben sind, einen rechnerischen Anteil von 20% des Grundkapitals nicht

übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der

Ausnutzung dieser Ermächtigung.

Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren

Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die

Bedingungen der Aktienausgabe, einschließlich einer von § 60 Abs. 2 AktG abweichenden Gewinnbeteiligung,

festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Satzung der Gesellschaft nach vollständiger oder

teilweiser Ausnutzung oder dem zeitlichen Ablauf des genehmigten Kapitals entsprechend anzupassen,

insbesondere in Bezug auf die Höhe des Grundkapitals und die Anzahl der bestehenden Stückaktien.'


              Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds 
              Frau Dr. Susanne Wulfsberg hat ihr Amt als Mitglied des Aufsichtsrats der HORNBACH Holding AG & Co. KGaA 
              mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2021 niedergelegt. 
              Der Aufsichtsrat besteht nach § 96 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Satzung aus sechs 
              Mitgliedern, die gemäß § 101 AktG von der Hauptversammlung zu wählen sind. 
              DER AUFSICHTSRAT SCHLÄGT VOR, 
              Herrn Prof. Dr.-Ing. Jens P. Wulfsberg, Ordentlicher Professor für Fertigungstechnik, 
              Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg, Hamburg, wohnhaft in Norderbrarup 
              mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen, und zwar gemäß § 9 Abs. 
              3 der Satzung für den Rest der Amtsdauer, die Frau Dr. Susanne Wulfsberg zugestanden hätte, wenn sie ihr 
              Mandat nicht niedergelegt hätte, d. h. bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung 
              für das Geschäftsjahr 2022/2023 beschließt. 
              Der Vorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat am 20. Dezember 2017 und 20. Mai 2020 für seine 
              Zusammensetzung beschlossenen Ziele und strebt die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat beschlossenen 
              Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. 
              Im Hinblick auf Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 
              2019 wird mitgeteilt, dass bei Herrn Prof. Dr.-Ing. Jens P. Wulfsberg nach Einschätzung des Aufsichtsrats 
              keine persönlichen und/oder geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder 
              einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär bestehen, deren Offenlegung empfohlen wird. 
              WEITERE ANGABEN ZUM UNTER TOP 7 ZUR WAHL VORGESCHLAGENEN AUFSICHTSRATSKANDIDATEN 
              Herr Prof. Dr.-Ing. Jens P. Wulfsberg 
              Jahrgang: 1959 
              Nationalität: Deutsch 
              Studium des Maschinenbaus an der Universität Hannover, Abschluss mit Universitätsdiplom 
              Beruflicher Werdegang: 
              1986 - 1988   Forscher und Projektleiter bei dem Institut für Fertigungstechnik und Werkzeugmaschinen in 
                            Hannover 
7.            1988 - 1992   Bereichsleiter bei dem Institut für Fertigungstechnik und Werkzeugmaschinen in Hannover und 
                            Promotion zum Doktoringenieur 
              1991 - 2002   Mitglied des Aufsichtsrats der HORNBACH Baumarkt AG 
              1992 - 2001   Leiter des Bereichs Forschung und Entwicklung bei der Olympus Winter & Ibe GmbH 
              Seit 2001     Leiter des Laboratoriums Fertigungstechnik der Universität der Bundeswehr Hamburg 
              Seit 2004     Mitglied der Wissenschaftlichen Gesellschaft für Produktionstechnik WGP 
              2005 - 2007   Dekan der Fakultät für Maschinenbau 
              Seit 2005     Mitglied des Aufsichtsrats der HORNBACH Baumarkt AG 
              Seit 2010     Koordinator verschiedener Forschungsprogramme der Universität der Bundeswehr Hamburg 
              2011 - 2013   Vizepräsident für die Forschung der Universität der Bundeswehr Hamburg 
              Seit 2016     Mitglied der Deutschen Akademie der Technikwissenschaften acatech 
              Seit 2018     Persönliches Mitglied der Fraunhofer-Gesellschaft 
              Seit 2020     Dekan der Fakultät für Maschinenbau 
              Seit 2021     Vizepräsident der WGP Wissenschaftliche Gesellschaft für Produktionstechnik e.V. 

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:


              *             HORNBACH Management AG - Konzernmandat - 
              *             HORNBACH Baumarkt AG - Konzernmandat - (bis 31. Dezember 2021) 

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:


              *              keine 

Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen:

Aufgrund seiner erfolgreichen Laufbahn als Hochschullehrer, seiner Erfahrungen in leitender Funktion

von Forschung und Entwicklung eines Industrieunternehmens sowie seiner Gesellschaftertätigkeit in einem

Unternehmen des Wertschöpfungs- und Wissensmanagements verfügt Prof. Dr.-Ing. Jens P. Wulfsberg über

weitreichende technologische Kenntnisse in den für unser Unternehmen relevanten Wachstumsfeldern. Vor dem

Hintergrund seiner Forschungstätigkeiten und Leitungsaufgaben bringt er zudem Expertise in der

Unternehmensorganisation sowie Gremien- und Aufsichtsratstätigkeit ein. Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin über den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 278 Abs. 3 i.V.m. § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG zu Punkt 6 der Tagesordnung (Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals 2021 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über eine entsprechende Änderung der Satzung)

Eine angemessene Kapitalausstattung und Finanzierung ist eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung der Gesellschaft und für ein erfolgreiches Auftreten am Kapitalmarkt. Durch die Ausgabe neuer Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung werden das Eigenkapital der Gesellschaft und damit auch die Handlungsmöglichkeiten für das weitere Wachstum der Gesellschaft, aber auch bei der Aufnahme von Fremdkapital erhöht. Die persönlich haftende Gesellschafterin soll flexible Möglichkeiten haben, mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft Finanzierungsmöglichkeiten zur Wahrnehmung von Geschäftschancen und zur Stärkung der Eigenkapitalbasis nutzen zu können.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat halten es für sinnvoll, der Gesellschaft zu ermöglichen, das Grundkapital gegebenenfalls auch kurzfristig in angemessenem Umfang unter Ausschluss des Bezugsrechts zu erhöhen und ihr dadurch Flexibilität in der Finanzierung ihres angestrebten weiteren Wachstums und Möglichkeiten zur Reaktion auf Marktgegebenheiten zu sichern. Dafür soll ein Genehmigtes Kapital 2021 in Höhe von 20% des im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Schaffung des Genehmigten Kapitals 2021 bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft geschaffen werden. Dabei darf die Summe der unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 ausgegebenen Aktien und der Aktien, die zur Bedienung von Wandel- und/oder Optionsrechten bzw. zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten aus Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrecht bzw. -pflicht (bzw. eine Kombination dieser Instrumente), die während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben werden, ausgegeben werden können oder auszugeben sind, einen Betrag des Grundkapitals von insgesamt EUR 9.600.000,00 (entsprechend 20% des Grundkapitals) nicht übersteigen.

Bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Gemäß § 278 Abs. 3 AktG in Verbindung mit § 203 Abs. 1 Satz 1 AktG und in Verbindung mit § 186 Abs. 5 AktG können die neuen Aktien auch ganz oder teilweise von einem durch die persönlich haftende Gesellschafterin bestimmten Kreditinstitut oder Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. 'mittelbares Bezugsrecht'). Dabei soll es der persönlich haftenden Gesellschafterin mit Zustimmung des Aufsichtsrats gestattet sein, das Bezugsrecht auch teilweise als unmittelbares Bezugsrecht und im Übrigen als mittelbares Bezugsrecht auszugestalten. So kann es insbesondere zweckmäßig und aus Kostengründen im Interesse der Gesellschaft sein, einem bezugsberechtigten Großaktionär, der die Abnahme einer festen, seinem Bezugsrecht entsprechenden Anzahl von neuen Aktien im Voraus zugesagt hat, diese neuen Aktien unmittelbar zum Bezug anzubieten, um insoweit die bei einem mittelbaren Bezugsrecht für die Gesellschaft anfallenden Gebühren der Emissionsbanken zu vermeiden. Für die Aktionäre, denen die neuen Aktien im Weg des mittelbaren Bezugsrechts angeboten werden, liegt darin keine inhaltliche Beschränkung ihres Bezugsrechts. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass die persönlich haftende Gesellschafterin - im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen - in den nachfolgend

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May 27, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)