Baden-Württemberg AG am 5. Mai 2021 zustimmen.

Jeder der sieben Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge ist jeweils in einem gemeinsamen Bericht

des Vorstands der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und der jeweiligen Geschäftsführung der betreffenden

Tochtergesellschaft gemäß § 293a Absatz 1 AktG näher erläutert und begründet.

Diese Berichte, die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge zwischen der EnBW Energie

Baden-Württemberg AG und ihren vorgenannten sieben Tochtergesellschaften, die Jahresabschlüsse der EnBW

Windkraftprojekte GmbH der letzten drei Geschäftsjahre und die Eröffnungsbilanzen der anderen sechs

vorgenannten Tochtergesellschaften aus dem Geschäftsjahr 2021 sowie die Jahresabschlüsse,

Konzernabschlüsse und die zusammengefassten Lageberichte für die EnBW Energie Baden-Württemberg AG und

den Konzern der letzten drei Geschäftsjahre sind von der Einberufung der Hauptversammlung an und bis zu

deren Ablauf auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://hv.enbw.com

zugänglich.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu einer Vergleichsvereinbarung mit einem Vorstandsmitglied nach

§ 93 Absatz 4 Satz 3 AktG

Die EnBW Energie Baden-Württemberg AG, vertreten durch ihren Aufsichtsrat und ihren Vorstand (ohne das

Vorstandsmitglied Dr. Zimmer), hat am 22. März 2021 mit ihrem Vorstandsmitglied Dr. Hans-Josef Zimmer in

Bezug auf dessen frühere Tätigkeit als vom 1. Dezember 2004 bis zum 30. September 2007 amtierendes

Mitglied des Vorstands der EnBW Kraftwerke AG sowie mit der D&O-Versicherung AIG Europe S.A. eine

außergerichtliche Vergleichsvereinbarung geschlossen (nachfolgend auch 'Vergleichsvereinbarung'). Weitere

Partei dieser Vergleichsvereinbarung ist die EnBW Kernkraft GmbH, vertreten durch ihren Aufsichtsrat und

ihre Geschäftsführung, in Bezug auf die frühere Tätigkeit von Dr. Hans-Josef Zimmer als vom 1. August

2004 bis zum 30. September 2007 amtierendes Mitglied der Geschäftsführung der EnBW Kernkraft GmbH.

Die Vergleichsvereinbarung bedarf gemäß § 93 Absatz 4 Satz 3 AktG zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung

der Hauptversammlung der EnBW Energie Baden-Württemberg AG. 10. Aufsichtsrat und Vorstand (ohne das Vorstandsmitglied Dr. Zimmer) schlagen vor, wie folgt zu

beschließen:

'Der Vergleichsvereinbarung vom 22. März 2021 zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG, der EnBW

Kernkraft GmbH, Herrn Dr. Hans-Josef Zimmer und der D&O-Versicherung AIG Europe S.A. wird zugestimmt.'

Die Vergleichsvereinbarung ist in nachfolgendem Abschnitt III.1 im Wortlaut wiedergegeben. Der

Gemeinsame Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstands (ohne das Vorstandsmitglied Dr. Zimmer) zu

Tagesordnungspunkt 10 ist in Abschnitt III.2 wiedergegeben. Diese Unterlagen sind von der Einberufung der

Hauptversammlung an und bis zu deren Ablauf auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://hv.enbw.com

zugänglich.


              Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder 
              Das vom Aufsichtsrat der Gesellschaft am 10. Dezember 2020 beschlossene Vergütungssystem für die 
              Vorstandsmitglieder hat folgenden Inhalt: 
              Entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 87a Absatz 1 AktG beschließt der Aufsichtsrat auf Vorschlag 
              seines Personalausschusses über das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder einschließlich der 
              wesentlichen Vertragselemente und überprüft es regelmäßig. Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung 
              sind neben der Aufgabe und der Leistung der Vorstandsmitglieder die wirtschaftliche Lage, der Erfolg und 
              die nachhaltige Wertentwicklung des Unternehmens sowie das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur 
              Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt sowie in der zeitlichen Entwicklung. 
              Im Falle wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem für die 
              Vorstandsmitglieder der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Sollte die Hauptversammlung das jeweils 
              zur Abstimmung gestellte Vorstandsvergütungssystem nicht billigen, wird spätestens in der darauf 
              folgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zur 
              Billigung vorgelegt. 
              Das nachfolgend dargestellte Vorstandsvergütungssystem ist seit dem 1.? Januar 2018 in Kraft. Am 10.? 
              Dezember 2020 wurde mit Wirkung ab dem 1.? Januar 2021 eine Clawback-Klausel eingeführt. 
              Die Laufzeit der Anstellungsverträge richtet sich nach dem jeweiligen Beschluss des Aufsichtsrates zur 
              Bestellung eines Vorstandsmitglieds. Ein Vorstandsmitglied wird in der Regel im Rahmen der Erstbestellung 
              für drei Jahre bestellt und bei einer Wiederbestellung für fünf Jahre. 
              Das folgende Schaubild zeigt die Struktur der Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder: 
 
              Die Vergütung der Mitglieder des Vorstands setzt sich aus Grundvergütung, einjähriger und mehrjähriger 
              variabler Vergütung sowie den Zuwendungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung und 
              Nebenleistungen zusammen. Das Verhältnis von einjähriger zu mehrjähriger variabler Vergütung beträgt 
              abhängig vom individuellen Zieleinkommen der Vorstände circa 40 % zu 60 %, so dass die mehrjährige 
              variable Vergütung im Verhältnis zur einjährigen variablen Vergütung deutlich überwiegt. Unter anderem 
              hierdurch ist die Vergütungsstruktur auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft 
              ausgerichtet. Die kurzfristige variable Vergütungskomponente wird im Folgenden auch als Short Term 
              Incentive (STI), die langfristige variable Vergütungskomponente als Long Term Incentive (LTI) bezeichnet. 
              Erfolgsunabhängige Vergütung 
              Die erfolgsunabhängige Vergütung umfasst eine feste vertraglich vereinbarte Grundvergütung sowie 
              Nebenleistungen. Der feste Vergütungsbestandteil wird in zwölf gleichen Monatsraten ausgezahlt. Das 
              jeweilige Vorstandsmitglied hat darüber hinaus einen Anspruch auf einen Dienstwagen mit Fahrer zur 
              betrieblichen und angemessenen privaten Nutzung, wobei die auf den damit verbundenen geldwerten Vorteil 
              entfallenden Steuern vom jeweiligen Vorstandsmitglied getragen werden. Ferner erstattet das Unternehmen 
              den jeweiligen Vorstandsmitgliedern die Kosten einer jährlichen Vorsorgeuntersuchung, soweit diese nicht 
              von einer bestehenden Krankenversicherung übernommen werden. Weitere Nebenleistungen sind schließlich die 
              Einbeziehung der Vorstandsmitglieder in eine Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Unfallversicherung sowie in 
              eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe abgeschlossene 
              Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder, wobei der nach § 93 Absatz 2 Satz 3 AktG 
              festgelegte Selbstbehalt nicht abgedeckt ist. 
              Erfolgsbezogene Vergütung 
              Kurzfristige variable Vergütung (Short Term Incentive - STI) 
              Der STI wird für den Zeitraum jeweils eines Geschäftsjahres gewährt und im folgenden Geschäftsjahr 
              ausgezahlt. Bemessungszeitraum für die Berechnung des STI ist das Geschäftsjahr der Gewährung. 
              Kenngrößen für die Berechnung der Zielerreichung des STI sind folgende für den EnBW-Konzern jeweils für 
              ein Geschäftsjahr ermittelten und nicht adjustierten Unternehmenskennzahlen: 
                            EBT (Earnings before Taxes = Ergebnis vor Ertragsteuern), bereinigt um das auf das 
                            Finanzergebnis entfallende Ergebnis der Bewertung der Finanzanlagen und offene 
                            Handelspositionen der im Trading befindlichen Derivatepositionen sowie um die Auswirkungen, 
              -             die durch eine Anpassung der Kernenergierückstellungen entstehen und sich aus der Änderung 
                            der Inflationsrate der Kosten für Betrieb, Rückbau und Entsorgung der Kernkraftwerke sowie 
                            des Diskontierungszinssatzes ergeben. 
              -             FFO (Funds from Operations), bereinigt um die Position der gezahlten beziehungsweise 
                            erhaltenen Ertragsteuern. 

Der Aufsichtsrat bestimmt den Zielwert für die Kenngrößen EBT und FFO jeweils jährlich vor Beginn des

einjährigen Bemessungszeitraums.

Der Zielwert für die Kenngröße EBT wird grundsätzlich auf Basis des im Vorjahr erwirtschafteten

Istwerts festgelegt, wobei der Aufsichtsrat den Anspannungsgrad erhöhen oder senken kann, indem der

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March 26, 2021 10:06 ET (14:06 GMT)