Baden-Württemberg AG am 5. Mai 2021 zustimmen.
Jeder der sieben Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge ist jeweils in einem gemeinsamen Bericht
des Vorstands der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und der jeweiligen Geschäftsführung der betreffenden
Tochtergesellschaft gemäß § 293a Absatz 1 AktG näher erläutert und begründet.
Diese Berichte, die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge zwischen der EnBW Energie
Baden-Württemberg AG und ihren vorgenannten sieben Tochtergesellschaften, die Jahresabschlüsse der EnBW
Windkraftprojekte GmbH der letzten drei Geschäftsjahre und die Eröffnungsbilanzen der anderen sechs
vorgenannten Tochtergesellschaften aus dem Geschäftsjahr 2021 sowie die Jahresabschlüsse,
Konzernabschlüsse und die zusammengefassten Lageberichte für die EnBW Energie Baden-Württemberg AG und
den Konzern der letzten drei Geschäftsjahre sind von der Einberufung der Hauptversammlung an und bis zu
deren Ablauf auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://hv.enbw.com
zugänglich.
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einer Vergleichsvereinbarung mit einem Vorstandsmitglied nach
§ 93 Absatz 4 Satz 3 AktG
Die EnBW Energie Baden-Württemberg AG, vertreten durch ihren Aufsichtsrat und ihren Vorstand (ohne das
Vorstandsmitglied Dr. Zimmer), hat am 22. März 2021 mit ihrem Vorstandsmitglied Dr. Hans-Josef Zimmer in
Bezug auf dessen frühere Tätigkeit als vom 1. Dezember 2004 bis zum 30. September 2007 amtierendes
Mitglied des Vorstands der EnBW Kraftwerke AG sowie mit der D&O-Versicherung AIG Europe S.A. eine
außergerichtliche Vergleichsvereinbarung geschlossen (nachfolgend auch 'Vergleichsvereinbarung'). Weitere
Partei dieser Vergleichsvereinbarung ist die EnBW Kernkraft GmbH, vertreten durch ihren Aufsichtsrat und
ihre Geschäftsführung, in Bezug auf die frühere Tätigkeit von Dr. Hans-Josef Zimmer als vom 1. August
2004 bis zum 30. September 2007 amtierendes Mitglied der Geschäftsführung der EnBW Kernkraft GmbH.
Die Vergleichsvereinbarung bedarf gemäß § 93 Absatz 4 Satz 3 AktG zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung
der Hauptversammlung der EnBW Energie Baden-Württemberg AG. 10. Aufsichtsrat und Vorstand (ohne das Vorstandsmitglied Dr. Zimmer) schlagen vor, wie folgt zu
beschließen:
'Der Vergleichsvereinbarung vom 22. März 2021 zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG, der EnBW
Kernkraft GmbH, Herrn Dr. Hans-Josef Zimmer und der D&O-Versicherung AIG Europe S.A. wird zugestimmt.'
Die Vergleichsvereinbarung ist in nachfolgendem Abschnitt III.1 im Wortlaut wiedergegeben. Der
Gemeinsame Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstands (ohne das Vorstandsmitglied Dr. Zimmer) zu
Tagesordnungspunkt 10 ist in Abschnitt III.2 wiedergegeben. Diese Unterlagen sind von der Einberufung der
Hauptversammlung an und bis zu deren Ablauf auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://hv.enbw.com
zugänglich.
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder Das vom Aufsichtsrat der Gesellschaft am 10. Dezember 2020 beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder hat folgenden Inhalt: Entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 87a Absatz 1 AktG beschließt der Aufsichtsrat auf Vorschlag seines Personalausschusses über das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder einschließlich der wesentlichen Vertragselemente und überprüft es regelmäßig. Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung sind neben der Aufgabe und der Leistung der Vorstandsmitglieder die wirtschaftliche Lage, der Erfolg und die nachhaltige Wertentwicklung des Unternehmens sowie das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt sowie in der zeitlichen Entwicklung. Im Falle wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Sollte die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung gestellte Vorstandsvergütungssystem nicht billigen, wird spätestens in der darauf folgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zur Billigung vorgelegt. Das nachfolgend dargestellte Vorstandsvergütungssystem ist seit dem 1.? Januar 2018 in Kraft. Am 10.? Dezember 2020 wurde mit Wirkung ab dem 1.? Januar 2021 eine Clawback-Klausel eingeführt. Die Laufzeit der Anstellungsverträge richtet sich nach dem jeweiligen Beschluss des Aufsichtsrates zur Bestellung eines Vorstandsmitglieds. Ein Vorstandsmitglied wird in der Regel im Rahmen der Erstbestellung für drei Jahre bestellt und bei einer Wiederbestellung für fünf Jahre. Das folgende Schaubild zeigt die Struktur der Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder: Die Vergütung der Mitglieder des Vorstands setzt sich aus Grundvergütung, einjähriger und mehrjähriger variabler Vergütung sowie den Zuwendungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung und Nebenleistungen zusammen. Das Verhältnis von einjähriger zu mehrjähriger variabler Vergütung beträgt abhängig vom individuellen Zieleinkommen der Vorstände circa 40 % zu 60 %, so dass die mehrjährige variable Vergütung im Verhältnis zur einjährigen variablen Vergütung deutlich überwiegt. Unter anderem hierdurch ist die Vergütungsstruktur auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet. Die kurzfristige variable Vergütungskomponente wird im Folgenden auch als Short Term Incentive (STI), die langfristige variable Vergütungskomponente als Long Term Incentive (LTI) bezeichnet. Erfolgsunabhängige Vergütung Die erfolgsunabhängige Vergütung umfasst eine feste vertraglich vereinbarte Grundvergütung sowie Nebenleistungen. Der feste Vergütungsbestandteil wird in zwölf gleichen Monatsraten ausgezahlt. Das jeweilige Vorstandsmitglied hat darüber hinaus einen Anspruch auf einen Dienstwagen mit Fahrer zur betrieblichen und angemessenen privaten Nutzung, wobei die auf den damit verbundenen geldwerten Vorteil entfallenden Steuern vom jeweiligen Vorstandsmitglied getragen werden. Ferner erstattet das Unternehmen den jeweiligen Vorstandsmitgliedern die Kosten einer jährlichen Vorsorgeuntersuchung, soweit diese nicht von einer bestehenden Krankenversicherung übernommen werden. Weitere Nebenleistungen sind schließlich die Einbeziehung der Vorstandsmitglieder in eine Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Unfallversicherung sowie in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder, wobei der nach § 93 Absatz 2 Satz 3 AktG festgelegte Selbstbehalt nicht abgedeckt ist. Erfolgsbezogene Vergütung Kurzfristige variable Vergütung (Short Term Incentive - STI) Der STI wird für den Zeitraum jeweils eines Geschäftsjahres gewährt und im folgenden Geschäftsjahr ausgezahlt. Bemessungszeitraum für die Berechnung des STI ist das Geschäftsjahr der Gewährung. Kenngrößen für die Berechnung der Zielerreichung des STI sind folgende für den EnBW-Konzern jeweils für ein Geschäftsjahr ermittelten und nicht adjustierten Unternehmenskennzahlen: EBT (Earnings before Taxes = Ergebnis vor Ertragsteuern), bereinigt um das auf das Finanzergebnis entfallende Ergebnis der Bewertung der Finanzanlagen und offene Handelspositionen der im Trading befindlichen Derivatepositionen sowie um die Auswirkungen, - die durch eine Anpassung der Kernenergierückstellungen entstehen und sich aus der Änderung der Inflationsrate der Kosten für Betrieb, Rückbau und Entsorgung der Kernkraftwerke sowie des Diskontierungszinssatzes ergeben. - FFO (Funds from Operations), bereinigt um die Position der gezahlten beziehungsweise erhaltenen Ertragsteuern.
Der Aufsichtsrat bestimmt den Zielwert für die Kenngrößen EBT und FFO jeweils jährlich vor Beginn des
einjährigen Bemessungszeitraums.
Der Zielwert für die Kenngröße EBT wird grundsätzlich auf Basis des im Vorjahr erwirtschafteten
Istwerts festgelegt, wobei der Aufsichtsrat den Anspannungsgrad erhöhen oder senken kann, indem der
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March 26, 2021 10:06 ET (14:06 GMT)