jeweils der Vorstand. 
                            Der Vorstand wird ermächtigt, eine Veräußerung der erworbenen Aktien über die Börse oder 
                            durch Angebot an alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote vorzunehmen. Im Falle 
                            eines Angebots an alle Aktionäre ist das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausgeschlossen. 
                            Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, bei einer Veräußerung eigener Aktien durch 
                            Angebot an alle Aktionäre den Inhabern der von der Gesellschaft und ihren verbundenen 
                            Unternehmen ausgegebenen Optionsrechte, Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechte 
                            ein Bezugsrecht auf die Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des 
                            Options- beziehungsweise Wandlungsrechts zustehen würde. Für diese Fälle und in diesem 
                            Umfang wird das Bezugsrecht der Aktionäre ebenfalls ausgeschlossen. 
                            Ferner wird der Vorstand unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ermächtigt, eigene 
                            Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an sämtliche Aktionäre an 
                            Dritte gegen Barzahlung zu veräußern, wenn der Kaufpreis den Börsenpreis der Aktien zum 
                            Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Von dieser Ermächtigung darf nur 
                            Gebrauch gemacht werden, wenn sichergestellt ist, dass die Zahl der aufgrund dieser 
                            Ermächtigung veräußerten Aktien zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder - 
                            falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung 10% des 
                            vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigt. Auf die Höchstgrenze von 10% 
              d)            des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
                            unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 
                            Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, insbesondere unter Ausschluss des 
                            Bezugsrechts gewährte Aktien aus genehmigtem Kapital. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, 
                            die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten aus Wandel- oder 
                            Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten auszugeben sind, sofern diese 
                            Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
                            Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
                            ausgegeben werden. 
                            Der Vorstand wird auch ermächtigt, erworbene Aktien gegen Sachleistung unter Ausschluss des 
                            Bezugsrechts der Aktionäre im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen sowie zu dem Zweck 
                            zu veräußern, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen oder 
                            sonstige Wirtschaftsgüter, insbesondere Forderungen (auch gegen die Gesellschaft), zu 
                            erwerben. 
                            Der Vorstand wird weiter ermächtigt, eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts 
                            Personen zum Erwerb anzubieten, die im Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit 
                            ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen. 
                            Der Vorstand wird weiter ermächtigt, aufgrund dieser Ermächtigung erworbene Aktien 
                            einzuziehen, ohne dass die Durchführung der Einziehung eines weiteren 
                            Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Sie können auch im vereinfachten Verfahren ohne 
                            Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen 
                            Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die Einziehung kann auf 
                            einen Teil erworbener eigener Aktien beschränkt werden. Von der Ermächtigung zur Einziehung 
              e)            kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. Erfolgt die Einziehung im vereinfachten Verfahren, 
                            ist der Vorstand zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt. Die 
                            Einziehung kann auch mit einer Kapitalherabsetzung verbunden werden; in diesem Fall ist der 
                            Vorstand ermächtigt, das Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden 
                            anteiligen Betrag des Grundkapitals herabzusetzen und der Aufsichtsrat, die Angabe der Zahl 
                            der Aktien und des Grundkapitals in der Satzung entsprechend anzupassen. 
              f)            Die vorstehenden Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln 
                            oder zusammen ausgeübt werden. 

Zum Erwerb eigener Aktien einschließlich der Verwendung unter Ausschluss des Bezugsrechts erstattet

der Vorstand gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG wie folgt Bericht: 8.


                            Der Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat sieht auf der Grundlage von § 71 Abs. 
                            1 Nr. 8 AktG vor, die Gesellschaft durch die Hauptversammlung für höchstens fünf Jahre zum 
                            Erwerb eigener Aktien in Höhe von bis zu 10% des derzeitigen Grundkapitals zu ermächtigen. 
                            Die Ermächtigungserteilung steht im Einklang mit üblicher Unternehmenspraxis und soll für 
                            die gesetzlich zugelassene Höchstdauer von fünf Jahren erfolgen. Zu TOP 8 wird deshalb 
                            vorgeschlagen, die Gesellschaft zu ermächtigen, bis zum 11. März 2026 eigene Aktien in Höhe 
                            von bis zu 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals oder - 
                            falls dieses geringer ist - des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der vorliegenden 
                            Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. 
                            Bei der Entscheidung über die Verwendung der eigenen Aktien wird sich der Vorstand allein 
                            von den Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft leiten lassen. Der Vorstand wird der 
                            Hauptversammlung über eine Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung berichten. 
                            Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, eigene 
                            Aktien durch ein öffentliches Kaufangebot bzw. eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von 
                            Verkaufsangeboten zu erwerben. Bei dieser Variante kann jeder verkaufswillige Aktionär der 
                            Gesellschaft entscheiden, wie viele Aktien und, bei Festlegung einer Preisspanne, zu 
                            welchem Preis er diese anbieten möchte. Übersteigt die zum festgesetzten Preis angebotene 
                            Menge die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, so muss eine Zuteilung der 
                            Annahme der Verkaufsangebote erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine bevorrechtigte 
                            Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien 
                            vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu 
                            erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung 
                            zu erleichtern. Auch eine faktische Beeinträchtigung von Kleinaktionären kann so vermieden 
                            werden. Im Übrigen kann die Repartierung nach dem Verhältnis der angebotenen Aktien 
                            (Andienungsquoten) statt nach Beteiligungsquoten erfolgen, weil sich das Erwerbsverfahren 
                            so in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch abwickeln lässt. Schließlich soll 
                            eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von 
                            Aktien vorgesehen werden können. Insoweit kann die Erwerbsquote und die Anzahl der von 
                            einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien so gerundet werden, wie es 
                            erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. Der 
                            Vorstand hält einen hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen weitergehenden 
                            Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären 
                            für angemessen. 
                            Darüber hinaus wird die Gesellschaft auch ermächtigt, den Erwerb mittels den Aktionären zur 

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January 29, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)