Der Auszahlungsbetrag wird ermittelt, indem die Anzahl an final zugeteilten virtuellen Aktien mit dem arithmetischen Mittel der Schlusskurse der Brenntag-Aktie im Xetra-Handelssystem während der letzten drei Monate vor dem Ende des Performancezeitraums zuzüglich Dividendenzahlungen während des Performancezeitraums multipliziert wird. Der Auszahlungsbetrag ist auf maximal 200 % des individuellen und vertraglich festgelegten Gewährungsbetrags begrenzt (Cap).

Detaillierte Angaben zu Zielerreichungen der Leistungskriterien werden im Vergütungsbericht für das jeweilige Geschäftsjahr veröffentlicht.

Der Auszahlungsbetrag soll innerhalb von drei Monaten nach Genehmigung des Jahresabschlussberichts durch den Aufsichtsrat, jedoch spätestens zwölf Monate nach Ende des letzten Geschäftsjahres, in dem der Performancezeitraum endet, gezahlt werden.


4.            Malus und Clawback (Einbehalt und Rückforderung variabler Vergütung) 

Sämtliche variablen Vergütungsbestandteile der Mitglieder des Vorstands werden erst nach Ablauf der regulären Planlaufzeit ausgezahlt. Die Gesellschaft ist vertraglich dazu berechtigt, variable Vergütung ganz oder teilweise einzubehalten, wenn sie ihre Pflichten gemäß § 93 AktG verletzen. Zudem ist die Gesellschaft vertraglich berechtigt, variable Vergütung teilweise zurückzufordern, sofern sie ihre Pflichten gemäß § 93 AktG verletzen, die Auszahlung der variablen Vergütung auf inkorrekten Daten vorgenommen wurde oder das EBITDA innerhalb von zwei Jahren und während der Dienstzeit des Mitglieds des Vorstands gegenüber dem EBITDA, für das die variable Vergütung gezahlt wurde, um mindestens 25 % rückläufig ist. Eine Rückforderung variabler Vergütung ist in einer Höhe von bis zu 25 % der Gesamtjahresvergütung zulässig.


5.            Maximalvergütung 

Für den Vorsitzenden des Vorstands beträgt die Maximalvergütung EUR 6.000.000. Für die anderen Mitglieder des Vorstands beträgt die Maximalvergütung EUR 4.000.000. Die Maximalvergütung umfasst die Grundvergütung, den Jahresbonus, den Performance Share Plan, den Betrag, der zum Aufbau einer Altersversorgung zur Verfügung gestellt wird, bzw. die Service Cost nach IAS 19, Nebenleistungen und damit auch einen etwaigen Sign-On Bonus.

Um diese Maximalvergütung tatsächlich zu erreichen, ist eine außerordentliche Leistung erforderlich:


              Der maximale Auszahlungsbetrag aus dem Jahresbonus von 200 % des Zielbetrags ergibt sich bei einer 
*             Zielerreichung von 150 % oder mehr. Auch die Anwendung des Individuellen Leistungsmultiplikators kann den 
              Auszahlungsbetrag nicht über dieses Cap von 200 % heben. 
              Im Rahmen des Performance Share Plans ist die Anzahl final zugeteilter virtueller Aktien auf 150 % der 
              Anzahl anfänglich gewährter virtueller Aktien beschränkt. Diese maximale Anzahl an Aktien wird erreicht, 
*             wenn die Brenntag-Aktie um 25 Prozentpunkte oder besser als der nationale Index und die individuelle 
              Vergleichsgruppe - gewichtet mit jeweils 50 % - performt. Zudem hängt der Auszahlungsbetrag von der 
              Entwicklung des Aktienkurses der Brenntag-Aktie sowie Dividendenzahlungen ab. Insgesamt ist die 
              Auszahlung aus dem Performance Share Plan auf 200 % des anfänglichen Zuteilungswertes begrenzt. 
6.            Share Ownership Guidelines (Verpflichtung zum Erwerb und zum Halten von Aktien) 

Um die Interessen von Vorstand und Aktionärinnen und Aktionären stärker anzugleichen und die eigene Beteiligung am Unternehmen zu stärken, findet eine Verpflichtung zum Erwerb und Halten von Brenntag-Aktien Anwendung (Share Ownership Guideline). Der Vorsitzende des Vorstands ist zum Erwerb und Halten von Aktien im Wert von 200 % der jährlichen Grundvergütung bis zwei Jahre nach Ende der Dienstzeit verpflichtet. Alle anderen Mitglieder des Vorstands sind zum Erwerb und Halten von Aktien im Wert von 100 % der jährlichen Grundvergütung bis zwei Jahre nach Ende der Dienstzeit verpflichtet. Der Erwerb der Aktien muss innerhalb von vier Jahren erfolgen. In jedem dieser vier Jahre müssen Aktien erworben werden, die 25 % der Halteverpflichtung entsprechen. Zu viel gekaufte Aktien in einem Jahr oder in Vorjahren erworbene Aktien können auf das Soll nachfolgender Jahre angerechnet werden. Die Einhaltung der Aktienhalteverpflichtung wird einmal jährlich überprüft.


7.            Laufzeiten der Vorstandsdienstverträge und Regelungen bei Vertragsbeendigung 

Dienstverträge bei erstmaliger Bestellung zum Mitglied des Vorstands werden für maximal drei Jahre geschlossen, bei erneuter Bestellung für maximal fünf Jahre. Dienstverträge enden automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Im Falle der Amtsniederlegung durch das Vorstandsmitglied endet der Dienstvertrag mit dem Ende der Bestellung zum Vorstandsmitglied.

Sofern die Bestellung zum Vorstandsmitglied ohne gleichzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses vorzeitig endet, hat die Gesellschaft das Recht, das Vorstandsmitglied jederzeit unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen. In diesem Fall beträgt der individuelle Leistungsmultiplikator im Rahmen des Jahresbonus 0,7. Sofern die Freistellung über das Ende des Jahres hinaus andauert, in dem sie begonnen hat, wird der Anspruch auf den Jahresbonus und die langfristige variable Vergütung ab dem Folgejahr auf Basis der durchschnittlichen Jahresboni und langfristigen variablen Vergütungen der vorhergehenden Jahre, in denen das Vorstandsmitglied tätig war, ermittelt. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnis auf Veranlassung des Vorstandsmitglieds ohne wichtigem Grund, der dem Unternehmen zuzurechnen ist, und ohne Zustimmung des Unternehmens, sowie im Fall einer Beendigung durch das Unternehmen aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB, der dem Vorstandsmitglied zuzurechnen ist, verfallen alle gewährten Tranchen des Performance Share Plans, deren Performancezeitraum noch nicht beendet ist, ohne den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Es finden auch in den Fällen, in denen die gewährten Tranchen nicht verfallen, keine vorzeitigen Auszahlungen statt.

Für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses beschränkt der Vorstandsvertrag jegliche Abfindungszahlungen auf die zweifache Höhe der Summe aus jährlicher Grundvergütung, Jahresbonus, langfristiger variabler Vergütung und jährlich zur Verfügung gestelltem Betrag zum Aufbau einer Altersversorgung, maximal jedoch die Höhe der Vergütung, die bis zum Vertragsende zu zahlen wäre.

Mit den Mitgliedern des Vorstands werden nachvertragliche Wettbewerbsverbote vereinbart. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot erstreckt sich über 24 Monate nach Beendigung des Dienstvertrages. In dieser Zeit erhält das Mitglied des Vorstands eine Karenzentschädigung in Höhe von 75 % der Jahresgrundvergütung. Einkünfte gemäß § 74c HGB werden von diesem Zahlungsanspruch abgezogen, soweit sie zusammen mit der Karenzentschädigung 100 % der Jahresgrundvergütung überschreiten. Darüber hinaus werden Abfindungszahlungen auf die Karenzentschädigung angerechnet. Das Unternehmen ist berechtigt, jederzeit schriftlich auf die Einhaltung dieses Wettbewerbsverbots zu verzichten, und zwar sowohl während als auch nach dem Vertragsverhältnis.

Change-of-Control-Regelungen sind nicht abgeschlossen.

Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit, Unfall oder einem anderen nicht vom Mitglied des Vorstands zu vertretenden Grund besteht ein Anspruch auf die Jahresgrundvergütung in unveränderter Höhe bis zu einer Dauer von neun Monaten, allerdings nicht länger als über die vereinbarte Vertragslaufzeit hinaus. Während der ersten drei Monate der Arbeitsunfähigkeit bleiben auch die Ansprüche auf den Jahresbonus und den Gewährungsbetrag der langfristigen variablen Vergütung ungeschmälert bestehen. Für darüber hinausgehende Zeiträume wird der Anspruch auf die variable Vergütung zeitanteilig gekürzt.

Im Falle der dauerhaften Invalidität des Vorstandsmitglieds endet der Dienstvertrag mit Ablauf des Jahres, in dem die dauerhafte Invalidität festgestellt wurde.

Im Falle des Todes eines Mitglieds des Vorstands wird die Grundvergütung im Monat des Todes sowie in den darauffolgenden sechs Monaten an die Hinterbliebenen fortgezahlt, allerdings nicht länger als über die vereinbarte Vertragslaufzeit hinaus.

Die Dienstverträge aller Vorstandsmitglieder mit den Ausnahmen von Georg Müller und Henri Nejade wurden spätestens mit Fristigkeit zum 01.01.2021 auf das vorliegende Vergütungssystem umgestellt. Henri Nejade partizipiert am beschriebenen Jahresbonus, dem Performance Share Plan und den Share Ownership Guidelines des vorliegenden Vergütungssystems. Die weiteren Vertragsbedingungen von Henri Nejade werden unter dem gesetzlich geltenden Bestandsschutz für Altverträge beibehalten. Der Vertrag von Georg Müller läuft bis zum 31.03.2022 und wird unter dem gesetzlich geltenden Bestandschutz für Altverträge beibehalten.


8.            Nebentätigkeiten 

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April 29, 2021 09:07 ET (13:07 GMT)