das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10 %-Grenze

anzurechnen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten

von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital festzulegen. Der Aufsichtsrat wird

ermächtigt, bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung entsprechend

anzupassen.

Nr. 4.3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:


                                          Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
                                          Grundkapital der Gesellschaft bis zum 14. Juni 2026 um bis zu insgesamt EUR 
                                          18.900.000,00 (in Worten: achtzehn Millionen neunhundert Tausend) gegen Bar- 
                                          oder Sacheinlagen durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
                                          lautender Stamm-Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Den Aktionären 
                                          ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Das Bezugsrecht kann den 
                                          Aktionären auch mittelbar, gemäß § 186 Abs. 5 AktG, gewährt werden. 
                                          Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
                                                        das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen 
                                                        Bareinlagen bis zu einem anteiligen Betrag des Grundkapitals 
                                                        von insgesamt EUR 12.600.000,00 (in Worten: Euro zwölf 
                                                        Millionen sechshunderttausend) (10 %-Grenze) auszuschließen, um 
                                                        die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der den 
                                          a)            Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 und 
                                                        2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); für die Frage des Ausnutzens der 10 
                                                        %-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer 
                                                        Ermächtigungen in direkter oder entsprechender Anwendung des § 
                                                        186 Abs. 3 Satz 4 AktG mit zu berücksichtigen; 
                                                        das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen 
                                                        Sacheinlagen auszuschließen, wenn die neuen Aktien im Rahmen 
                                                        von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des (auch 
                                                        mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
                                          b)            Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen 
                                                        Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die 
                                                        Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften durch die 
                                                        Gesellschaft als Gegenleistung eingesetzt werden sollen; 
                                                        das Bezugsrecht der Aktionäre in dem Umfang auszuschließen, in 
                                                        dem es erforderlich ist, um den Inhabern oder Gläubigern von 
                                                        Options- oder Wandlungsrechten aus Options- oder 
                                                        Wandelschuldverschreibungen oder Genussrechten, die von der 
                                                        Gesellschaft oder einer Gesellschaft, an der die Gesellschaft 
              c)                          c)            unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, 
                            "4.3                        ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien 
                                                        in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der 
                                                        Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von 
                                                        Wandlungspflichten zustünde; 
                                                        das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um 
                                                        Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder an 
                                          d)            Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. 
                                                        AktG verbundenen Unternehmen auszugeben; 
                                                        das Bezugsrecht der Aktionäre zur Durchführung einer 
                                                        sogenannten Aktiendividende (scrip dividend), bei der den 
                                          e)            Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch vollständig 
                                                        oder teilweise als Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien in 
                                                        die Gesellschaft einzubringen, auszuschließen. 

Sofern der Vorstand von den vorgenannten Ermächtigungen zum

Bezugsrechtsausschluss keinen Gebrauch macht, kann das Bezugsrecht der

Aktionäre nur für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden.

Von den vorstehend erteilten Ermächtigungen zum Ausschluss des

Bezugsrechts darf der Vorstand insgesamt nur in einem solchen Umfang Gebrauch

machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des

Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet

(10 %-Grenze), und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese

Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Sofern während der Laufzeit

des Genehmigten Kapitals bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen 7. zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe

von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu

ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen

wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10 %-Grenze anzurechnen.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die

weiteren Einzelheiten von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital

festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, bei Ausnutzung des Genehmigten

Kapitals die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen."

Die Beschlussfassung nach vorstehenden lit. b) und c) steht unter der aufschiebenden

Bedingung der Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Kapitalerhöhung aus

Gesellschaftsmitteln in das Handelsregister. Der Vorstand wird angewiesen, bei der

Anmeldung der Beschlussfassung nach diesem Tagesordnungspunkt 7 zur Eintragung in das

Handelsregister sicherzustellen, dass die Eintragung der Beschlussfassung erst nach der

vorherigen Eintragung der Beschlussfassung nach Tagesordnungspunkt 6 in das Handelsregister

d) erfolgt.

Die aufschiebende Bedingung und die Eintragungsanweisung nach diesem lit. d) sollen

sicherstellen, dass das bereits auf das nach Maßgabe von Tagesordnungspunkt 6 erhöhte

Grundkapital ausgerichtete neue Genehmigte Kapital nur dann in das Handelsregister

eingetragen wird, wenn die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach Tagesordnungspunkt

6 wirksam geworden ist.

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186

Abs. 4 Satz 2 AktG

Im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Anpassung des Genehmigten Kapitals an den erhöhten

Grundkapitalnennbetrag und der Erneuerung der Laufzeit der Ermächtigung hat der Vorstand einen

schriftlichen Bericht erstattet, weshalb er ermächtigt werden möchte, über den Ausschluss des

Bezugsrechts der Aktionäre nach Tagesordnungspunkt 7 lit. b) entscheiden zu können. Der Bericht ist vom

Tage der Einberufung der Hauptversammlung an und bis zu deren Ablauf über die Internetseite der

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May 05, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)