erhalten.


                            Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen: 
                            In § 14 Absatz (1) der Satzung wird ein neuer Satz 3 mit dem folgenden Wortlaut eingefügt: 
                            'Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für die Teilnahme an einer Sitzung des 
                            Aufsichtsrats bzw. seiner Ausschüsse, die als Videokonferenz durchgeführt wird, ein 
                            Sitzungsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro, und für die Teilnahme an einer Telefonkonferenz des 
                            Aufsichtsrats bzw. seiner Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von 500,00 Euro.' 
              a) 
                            Die bisher in § 14 Absatz (1) Satz 3 der Satzung enthaltene Bestimmung wird im Wortlaut 
                            unverändert in einen neu anzufügenden § 14 Absatz (1) Satz 4 der Satzung übernommen. Der 
                            neu angefügte § 14 Absatz (1) Satz 4 der Satzung lautet sonach wie folgt: 
                            'Die Vergütung ist zahlbar nach dem Ende der Hauptversammlung der Gesellschaft, die den 
                            Jahresabschluss für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder über dessen 
                            Feststellung beschließt.' 
                            Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, über die Vergütung des Aufsichtsrats gemäß 
                            § 113 Absatz (3) AktG wie folgt zu beschließen: 
                                          Den Mitgliedern des Aufsichtsrats obliegt die Beratung und Überwachung des 
                                          Vorstands. Für die Erfüllung dieser Aufgabe sollen die Mitglieder des 
                                          Aufsichtsrats eine angemessene Vergütung erhalten, deren Ausgestaltung und 
                            (i)           Höhe der Verantwortung, dem zeitlichen Aufwand und den allgemeinen 
                                          Anforderungen gerecht wird, die mit dem Amt eines Aufsichtsratsmitglieds 
                                          verbunden sind. 
                                          Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 14 der Satzung 
                                          festgesetzt. Änderungen der Vergütung bedürfen gemäß den gesetzlichen 
                                          Vorschriften somit eines satzungsändernden Beschlusses der Hauptversammlung. 
                                          Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird regelmäßig überprüft, wozu 
                                          gegebenenfalls auch die Expertise eines externen Vergütungsberaters 
                                          einbezogen werden kann. Wenn und soweit eine Änderung der 
                                          Vergütungsregelungen notwendig oder zweckmäßig erscheint, werden der Vorstand 
                                          und der Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen entsprechenden 
                                          Beschlussvorschlag unterbreiten. Bei der Überprüfung der Vergütungsregelungen 
                                          und der Ausarbeitung von Änderungsvorschlägen ist es unvermeidlich, dass die 
9.                                        Aufsichtsratsmitglieder gleichsam in eigener Sache tätig werden; potenzielle 
                            (ii)          Interessenskonflikte können daher nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. 
                                          Allerdings ist hierbei zu beachten, dass die Entscheidung über Änderungen der 
                                          Vergütungsregelungen allein der Hauptversammlung zugewiesen ist und die 
                                          Aufsichtsratsmitglieder nur Vorschläge formulieren können. Außerdem ist die 
                                          Vergütung, die den Aufsichtsratsmitgliedern tatsächlich gewährt wird, gemäß 
                                          den gesetzlichen Vorschriften öffentlich bekannt und transparent. Die 
                                          Vergütung wird von der Gesellschaft ausgezahlt, deren Mitarbeiter - und in 
                                          erster Linie der Vorstand - auch insoweit an die gesetzlichen Vorschriften 
                                          und an die Regelungen der Satzung gebunden sind. Aus den genannten Gründen 
                                          ist die Gefahr, dass sich potenzielle Interessenskonflikte der 
                                          Aufsichtsratsmitglieder im Zusammenhang mit ihrer Vergütung rechtswidrig 
                                          zulasten der Gesellschaft auswirken könnten, als sehr gering einzuschätzen. 
                                          Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist ausschließlich als 
                                          Festvergütung geregelt, die durch Sitzungsgelder ergänzt wird. Eine variable 
                                          oder sonst erfolgsabhängige Vergütung ist nicht vorgesehen. Vorstand und 
                                          Aufsichtsrat stimmen überein, dass eine ausschließlich feste 
              b)            (iii)         erfolgsunabhängige Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, die nicht an den 
                                          Unternehmenserfolg oder an bestimmte wirtschaftliche Kennzahlen anknüpft, der 
                                          Stellung und den Aufgaben des Aufsichtsrats als unabhängiges Beratungs- und 
                                          Überwachungsorgan der Gesellschaft gerecht wird. 
                                          Gemäß den Regelungen in § 14 Absatz (1) der Satzung erhalten die 
                                          Aufsichtsratsmitglieder eine jährliche Vergütung in Höhe von 15.000,00 Euro. 
                                          Für bestimmte Funktionen innerhalb des Aufsichtsrats erhalten die Mitglieder 
                                          eine erhöhte Vergütung: Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält jährlich 
                            (iv)          30.000,00 Euro, der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats jährlich 
                                          22.500,00 Euro und der Vorsitzende eines Ausschusses jährlich 30.000,00 Euro. 
                                          Die erhöhte Vergütung ist unter Berücksichtigung der größeren Verantwortung 
                                          und des höheren zeitlichen Aufwands, die mit der Ausübung der jeweiligen 
                                          Funktionen verbunden sind, gerechtfertigt und angemessen. 
                                          Zusätzlich erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats für die Teilnahme an 
                                          Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe 
                                          von 1.000,00 Euro. Die Gewährung von Sitzungsgeldern zur Ergänzung der festen 
                                          Vergütung ist angemessen und üblich, nicht zuletzt in Anbetracht des 
                                          erheblichen Aufwands, der zur Vorbereitung der für die Sitzungen vorgesehenen 
                            (v)           Beratungen und Beschlussfassungen zu erbringen ist. Zur Klarstellung soll in 
                                          § 14 der Satzung eine Regelung neu aufgenommen werden, wonach das 
                                          Sitzungsgeld in voller Höhe auch für die Teilnahme an Videokonferenzen des 
                                          Aufsichtsrats und in Höhe der Hälfte des Sitzungsgelds für die Teilnahme an 
                                          Telefonkonferenzen des Aufsichtsrats gewährt wird. 
                                          Aus den beschriebenen Festsetzungen der jährlichen Vergütung für die 
                                          Aufsichtsratsmitglieder und der Sitzungsgelder ergibt sich, dass der 
                                          Höchstbetrag der Vergütung für ein Aufsichtsratsmitglied entsprechend seiner 
                                          Funktion und der Anzahl der Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner 
                                          Ausschüsse, an denen das jeweilige Mitglied teilgenommen hat, unterschiedlich 
                            (vi)          ausfällt. Desgleichen ist der maximale Gesamtbetrag der Vergütung, welche die 
                                          Gesellschaft jährlich für den Aufsichtsrat aufbringt, von der Anzahl der 
                                          Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse abhängig und insofern nicht 
                                          abschließend festzulegen. Die Festlegung einer Obergrenze der Vergütung für 
                                          einzelne Aufsichtsratsmitglieder oder für den Aufsichtsrat insgesamt 
                                          erscheint nicht zweckmäßig, zumal auch keine erfolgsabhängige Vergütung 
                                          gewährt wird. 

Beschlussfassung über die Änderung der Firma der Gesellschaft und über die Änderung des § 1 Absatz 1

der Satzung

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January 27, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)