erhalten.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen: In § 14 Absatz (1) der Satzung wird ein neuer Satz 3 mit dem folgenden Wortlaut eingefügt: 'Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für die Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats bzw. seiner Ausschüsse, die als Videokonferenz durchgeführt wird, ein Sitzungsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro, und für die Teilnahme an einer Telefonkonferenz des Aufsichtsrats bzw. seiner Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von 500,00 Euro.' a) Die bisher in § 14 Absatz (1) Satz 3 der Satzung enthaltene Bestimmung wird im Wortlaut unverändert in einen neu anzufügenden § 14 Absatz (1) Satz 4 der Satzung übernommen. Der neu angefügte § 14 Absatz (1) Satz 4 der Satzung lautet sonach wie folgt: 'Die Vergütung ist zahlbar nach dem Ende der Hauptversammlung der Gesellschaft, die den Jahresabschluss für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder über dessen Feststellung beschließt.' Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, über die Vergütung des Aufsichtsrats gemäß § 113 Absatz (3) AktG wie folgt zu beschließen: Den Mitgliedern des Aufsichtsrats obliegt die Beratung und Überwachung des Vorstands. Für die Erfüllung dieser Aufgabe sollen die Mitglieder des Aufsichtsrats eine angemessene Vergütung erhalten, deren Ausgestaltung und (i) Höhe der Verantwortung, dem zeitlichen Aufwand und den allgemeinen Anforderungen gerecht wird, die mit dem Amt eines Aufsichtsratsmitglieds verbunden sind. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 14 der Satzung festgesetzt. Änderungen der Vergütung bedürfen gemäß den gesetzlichen Vorschriften somit eines satzungsändernden Beschlusses der Hauptversammlung. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird regelmäßig überprüft, wozu gegebenenfalls auch die Expertise eines externen Vergütungsberaters einbezogen werden kann. Wenn und soweit eine Änderung der Vergütungsregelungen notwendig oder zweckmäßig erscheint, werden der Vorstand und der Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen entsprechenden Beschlussvorschlag unterbreiten. Bei der Überprüfung der Vergütungsregelungen und der Ausarbeitung von Änderungsvorschlägen ist es unvermeidlich, dass die 9. Aufsichtsratsmitglieder gleichsam in eigener Sache tätig werden; potenzielle (ii) Interessenskonflikte können daher nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass die Entscheidung über Änderungen der Vergütungsregelungen allein der Hauptversammlung zugewiesen ist und die Aufsichtsratsmitglieder nur Vorschläge formulieren können. Außerdem ist die Vergütung, die den Aufsichtsratsmitgliedern tatsächlich gewährt wird, gemäß den gesetzlichen Vorschriften öffentlich bekannt und transparent. Die Vergütung wird von der Gesellschaft ausgezahlt, deren Mitarbeiter - und in erster Linie der Vorstand - auch insoweit an die gesetzlichen Vorschriften und an die Regelungen der Satzung gebunden sind. Aus den genannten Gründen ist die Gefahr, dass sich potenzielle Interessenskonflikte der Aufsichtsratsmitglieder im Zusammenhang mit ihrer Vergütung rechtswidrig zulasten der Gesellschaft auswirken könnten, als sehr gering einzuschätzen. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist ausschließlich als Festvergütung geregelt, die durch Sitzungsgelder ergänzt wird. Eine variable oder sonst erfolgsabhängige Vergütung ist nicht vorgesehen. Vorstand und Aufsichtsrat stimmen überein, dass eine ausschließlich feste b) (iii) erfolgsunabhängige Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, die nicht an den Unternehmenserfolg oder an bestimmte wirtschaftliche Kennzahlen anknüpft, der Stellung und den Aufgaben des Aufsichtsrats als unabhängiges Beratungs- und Überwachungsorgan der Gesellschaft gerecht wird. Gemäß den Regelungen in § 14 Absatz (1) der Satzung erhalten die Aufsichtsratsmitglieder eine jährliche Vergütung in Höhe von 15.000,00 Euro. Für bestimmte Funktionen innerhalb des Aufsichtsrats erhalten die Mitglieder eine erhöhte Vergütung: Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält jährlich (iv) 30.000,00 Euro, der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats jährlich 22.500,00 Euro und der Vorsitzende eines Ausschusses jährlich 30.000,00 Euro. Die erhöhte Vergütung ist unter Berücksichtigung der größeren Verantwortung und des höheren zeitlichen Aufwands, die mit der Ausübung der jeweiligen Funktionen verbunden sind, gerechtfertigt und angemessen. Zusätzlich erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats für die Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro. Die Gewährung von Sitzungsgeldern zur Ergänzung der festen Vergütung ist angemessen und üblich, nicht zuletzt in Anbetracht des erheblichen Aufwands, der zur Vorbereitung der für die Sitzungen vorgesehenen (v) Beratungen und Beschlussfassungen zu erbringen ist. Zur Klarstellung soll in § 14 der Satzung eine Regelung neu aufgenommen werden, wonach das Sitzungsgeld in voller Höhe auch für die Teilnahme an Videokonferenzen des Aufsichtsrats und in Höhe der Hälfte des Sitzungsgelds für die Teilnahme an Telefonkonferenzen des Aufsichtsrats gewährt wird. Aus den beschriebenen Festsetzungen der jährlichen Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder und der Sitzungsgelder ergibt sich, dass der Höchstbetrag der Vergütung für ein Aufsichtsratsmitglied entsprechend seiner Funktion und der Anzahl der Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse, an denen das jeweilige Mitglied teilgenommen hat, unterschiedlich (vi) ausfällt. Desgleichen ist der maximale Gesamtbetrag der Vergütung, welche die Gesellschaft jährlich für den Aufsichtsrat aufbringt, von der Anzahl der Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse abhängig und insofern nicht abschließend festzulegen. Die Festlegung einer Obergrenze der Vergütung für einzelne Aufsichtsratsmitglieder oder für den Aufsichtsrat insgesamt erscheint nicht zweckmäßig, zumal auch keine erfolgsabhängige Vergütung gewährt wird.
Beschlussfassung über die Änderung der Firma der Gesellschaft und über die Änderung des § 1 Absatz 1
der Satzung
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January 27, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)