Gerichtshof der Europäischen Union

PRESSEMITTEILUNG Nr. 5/18

Luxemburg, den 18. Januar 2018

Urteil in der Rechtssache C-45/17

Presse und Information

Frédéric Jahin / Ministre de lʼÉconomie et des Finances (französisches Ministerium für Wirtschaft und Finanzen) und Ministre des Affaires sociales et de la Santé (französischer Minister für Soziales und Gesundheit)

Auf Einkünfte aus Vermögen französischer Staatsangehöriger, die in einem anderen

Staat als einem EU-/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz arbeiten, dürfen französische Sozialbeiträge erhoben werden

In mehreren in den Jahren 20001 und 20152 ergangenen Urteilen hat der Gerichtshof geprüft, ob zwei französische Sozialabgaben (nämlich der Allgemeine Sozialbeitrag [contribution sociale généralisée - CSG] und der Beitrag zur Begleichung der Sozialschuld [contribution pour le remboursement de la dette sociale - CRDS]) auf Gehälter, Renten, Arbeitslosengeld und Einkünfte aus Vermögen von Arbeitnehmern erhoben werden konnten, die zwar in Frankreich wohnten, aber dem Sozialversicherungsrecht eines anderen Mitgliedstaats unterlagen (im Allgemeinen, weil sie dort erwerbstätig waren).

Der Gerichtshof hat entschieden, dass zwischen den beiden fraglichen Beiträgen und der Sozialversicherung ein unmittelbarer und hinreichend relevanter Zusammenhang bestand, da sie speziell und unmittelbar zur Finanzierung der französischen Sozialversicherung oder zum Ausgleich des Defizits des allgemeinen französischen Sozialversicherungssystems dienten. Er kam zu dem Ergebnis, dass die Heranziehung der betreffenden Arbeitnehmer zu diesen Beiträgen sowohl mit dem Kumulierungsverbot von Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit (Verordnung Nr. 1408/713) als auch mit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Niederlassungsfreiheit unvereinbar war. Da nämlich die Betroffenen als Wanderarbeitnehmer der Sozialversicherung im Beschäftigungsmitgliedstaat unterliegen, dürfen ihre Einkünfte, unabhängig davon, ob sie aus einem Arbeitsverhältnis oder aus ihrem Vermögen stammen, im Wohnsitzmitgliedstaat (hier Frankreich) nicht mit Abgaben belegt werden, die einen unmittelbaren und hinreichend relevanten Zusammenhang mit den Zweigen der sozialen Sicherheit aufweisen.

Im Rahmen der Durchführung des Urteils des Gerichtshofs aus dem Jahr 2015 erstattete die französische Finanzverwaltung die zu Unrecht erhobenen Abgaben. Sie stellte jedoch klar, dass das Recht auf Erstattung allein den in den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Schweiz versicherten natürlichen Personen vorbehalten sei, wodurch in einem System der sozialen Sicherheit eines Drittstaats versicherte natürliche Personen ausgeschlossen waren.

In der vorliegenden Rechtssache ist der Gerichtshof vom französischen Conseil d'État (Staatsrat) mit der Frage befasst worden, ob dieser Ausschluss im Einklang mit dem Unionsrecht steht. Die Person, die hier eine Erstattung der auf ihre Einkünfte aus Vermögen (Einkünfte aus Immobilien und ein infolge der Veräußerung einer Immobilie erzielter Mehrwert) erhobenen Abgaben erlangen

1 Urteile des Gerichtshofs vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (RechtssachenC-34/98 undC-169/98,vgl. Pressemitteilung Nr.9/00).

  • 2 Urteil des Gerichtshofs vom 26. Februar 2015, de Ruyter (RechtssacheC-623/13,vgl. Pressemitteilung Nr.22/15).

  • 3 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. 1971, L 149, S. 2) in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, erneut geändert durch die Verordnung Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 (ABl. 2006, L 392, S. 1).

möchte, ist ein in China ansässiger und arbeitender französischer Staatsangehöriger (Frédéric Jahin), der dort in einem privaten System der sozialen Sicherheit versichert ist.

In seinem heutigen Urteil führt der Gerichtshof aus, dass der fragliche Ausschluss eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit darstellt, da Unionsbürger, die in einem System der sozialen Sicherheit eines anderen (EU-/EWR-)Mitgliedstaats oder der Schweiz versichert sind, eine günstigere steuerliche Behandlung (in Form einer Befreiung von den fraglichen Abgaben oder ihrer Erstattung) genießen als französische Staatsangehörige, die in einem Drittstaat wohnen und in diesem Staat (hier China) in einem System der sozialen Sicherheit versichert sind.

Nach Ansicht des Gerichtshofs ist diese Beschränkung im vorliegenden Fall aber gerechtfertigt, da ein objektiver Unterschied besteht zwischen zum einen einem französischen Staatsangehörigen wie Herrn Jahin, der in einem Drittstaat wohnt und dort in einem System der sozialen Sicherheit versichert ist, und zum anderen einem Unionsbürger, der in einem System der sozialen Sicherheit eines anderen Mitgliedstaats versichert ist: Nur dem Letztgenannten kann nämlich - aufgrund seiner Zu- oder Abwanderung innerhalb der Union - der Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit zugutekommen. Da Herr Jahin nicht von seiner Freizügigkeit innerhalb der Union Gebrauch gemacht hat, kann er sich nicht auf diesen Grundsatz berufen. Daher können auf die Einkünfte aus Vermögen französischer Staatsangehöriger, die in einem anderen Staat als einem EU-/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz arbeiten, die französischen Sozialbeiträge erhoben werden.

HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.

DerVolltext des Urteils wird am Tag der Verkündung auf der Curia-Website veröffentlicht.

Pressekontakt: Hartmut Ost (+352) 4303 3255

CURIA - European Court of Justice veröffentlichte diesen Inhalt am 18 Januar 2018 und ist allein verantwortlich für die darin enthaltenen Informationen.
Unverändert und nicht überarbeitet weiter verbreitet am 18 Januar 2018 09:10:08 UTC.

Originaldokumenthttps://curia.europa.eu/jcms/jcms/p1_715007/de/

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