Von Andreas Kißler

BERLIN (Dow Jones)--Der Bundesrat hat schärferen Transparenzregeln für Bundestagsabgeordnete zugestimmt. In ihrer Plenarsitzung in Berlin verzichtete die Länderkammer darauf, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Die vom Bundestag vor der Sommerpause beschlossenen Änderungen des Abgeordnetengesetzes sollen Regelungslücken schließen, die insbesondere im Zuge der sogenannten "Maskenaffäre" zutage getreten sind.

Anzeigepflichtige Einkünfte von Abgeordneten aus Nebentätigkeiten und Unternehmensbeteiligungen sind nach dem Gesetz betragsgenau auf Euro und Cent zu veröffentlichen. Die Anzeigepflicht soll demnach gelten, wenn die Einkünfte im Monat 1.000 Euro oder bei ganzjährigen Tätigkeiten im Kalenderjahr in der Summe den Betrag von 3.000 Euro übersteigen. Beteiligungen der Abgeordneten sowohl an Kapitalgesellschaften als auch an Personengesellschaften müssen bereits ab 5 Prozent statt wie bislang ab 25 Prozent der Gesellschaftsanteile angezeigt und veröffentlicht werden.

Erstmals erfassen die Regelungen laut Bundesrat auch indirekte Beteiligungen. Einkünfte aus anzeigepflichtigen Unternehmensbeteiligungen wie etwa Dividenden oder Gewinnausschüttungen würden ebenso anzeige- und veröffentlichungspflichtig. Gleiches gelte für die Einräumung von Optionen auf Gesellschaftsanteile, die als Gegenleistung für eine Tätigkeit gewährt werden. Außerdem verbietet das Gesetz von Dritten bezahlte Lobbytätigkeit von Bundestagsabgeordneten gegenüber der Bundesregierung oder dem Bundestag sowie Honorare für Vorträge im Zusammenhang mit der parlamentarischen Tätigkeit.

Bei Verstößen gegen diese Verbote droht laut den Angaben ein Ordnungsgeld, ebenso wie bei einem Missbrauch der Mitgliedschaft im Bundestag zu geschäftlichen Zwecken. Wenn Abgeordnete ihre Mitgliedschaft missbrauchen oder gegen das Verbot der entgeltlichen Interessenvertretung für Dritte verstoßen und hierdurch Einnahmen erzielen, müssen sie diese außerdem an den Bundestag abführen. Auch die Entgegennahme von Geldspenden durch Abgeordnete ist demnach untersagt.

Der Gesetzesbeschluss beinhaltet überdies eine deutliche Verschärfung im Strafrecht: Die Tatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern in Paragraf 108e Strafgesetzbuch sind künftig mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bedroht statt wie bislang mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe.

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September 17, 2021 04:14 ET (08:14 GMT)