Biofrontera AG: Unabhängige Prüfung bestätigt Rechtmäßigkeit der
Kapitalerhöhung
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Biofrontera AG: Unabhängige Prüfung bestätigt Rechtmäßigkeit der
Kapitalerhöhung
13.12.2018 / 09:30
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Unabhängige Prüfung bestätigt Rechtmäßigkeit der
Kapitalerhöhung
* Unabhängige Prüfung kommt zum Ergebnis, dass Vorwürfe, die
Durchführung
der Kapitalerhöhung der Biofrontera AG im Februar 2018 sei nicht
rechtmäßig gewesen, unzutreffend sind.
* Die Biofrontera AG hatte im Juli 2018 - in Abstimmung mit der Deutschen
Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. - angekündigt, die
behaupteten Rechtsverstöße durch einen unabhängigen Sachverständigen
begutachten zu lassen.
* In Abstimmung mit der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz
e.V. wurde Herr Prof. Dr. Gerd Krieger mit der Begutachtung beauftragt.
Leverkusen, den 13. Dezember 2018 - Die Biofrontera AG (ISIN: DE0006046113),
ein internationales biopharmazeutisches Unternehmen, veröffentlicht das
Ergebnis der unabhängigen Prüfung bezüglich der Durchführung der
Kapitlerhöhung im Februar 2018.
Die Biofrontera AG hatte im Februar 2018 das Grundkapital durch Ausgabe von
neuen Aktien erhöht. Die neuen Aktien wurden den Aktionären zum Bezug
angeboten. Neue Aktien, die nicht von den Aktionären bezogen wurden, wurden
in Form von ADS bei US-Investoren platziert (US-IPO). Im Zuge des US-IPO
erfolgte die Notierung der ADS an der US-Börse NASDAQ (US-Listing).
Einzelne Aktionäre, namentlich die Deutsche Balaton AG sowie mit dieser
verbundene Unternehmen, werfen der Biofrontera AG seitdem vor, die
Biofrontera AG bzw. ihre Organe hätten im Rahmen der Kapitalerhöhung
pflichtwidrig gehandelt. Die Biofrontera AG hat die Vorwürfe stets in Gänze
zurück gewiesen. Unbeschadet dessen hat sie aber auch auf Basis eines
Austausches mit der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. im
Juli 2018 entschieden, zu den auch öffentlich erhobenen Vorwürfen die
Stellungnahme eines fachkundigen und neutralen Gutachters einzuholen, um so
für alle Aktionäre Transparenz zu schaffen und einen Beitrag zur Befriedung
der Situation zu leisten (zu den Einzelheiten verweisen wir auf die
Pressemitteilung der Biofrontera AG vom 06. Juli 2018
https://irpages2.eqs.com/websites/biofrontera/German/15/news-detail.html?newsID=1707257).
Dem Vorschlag der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V.
folgend wurde Herr Prof. Dr. Gerd Krieger, Partner der Rechtsanwaltskanzlei
Hengeler Mueller, mit der Begutachtung beauftragt. Herr Prof. Dr. Krieger
ist einer der angesehensten Experten auf dem Gebiet des Aktien- und
Kapitalmarktrechts in Deutschland. Gegenstand des Gutachtens ist die
Beantwortung folgender Fragen:
1. War es rechtlich zulässig, dass die Biofrontera AG den Bezugspreis für
die neuen Aktien am Freitag, den 9. Februar 2018, bekannt gegeben hat
oder war dies - z.B. mit Blick auf etwaige interne Abläufe bei den
Depotbanken der Aktionäre der Biofrontera AG - unzulässig?
2. Wurde der Bezugspreis mit EUR 4,00 je neuer Aktie in rechtlich
zulässiger Höhe am 09.02.2018 festgesetzt oder war der Abschlag auf den
Börsenkurs zu hoch?
3. War es rechtlich zulässig, die nicht von den Aktionären im Rahmen des
gesetzlichen Bezugsrechts bezogenen neuen Aktien in den USA im Rahmen
des dortigen IPO zum Bezugspreis von EUR 4,00 je neuer Aktie zu
platzieren? Hätte den Aktionären zuvor ein Mehrbezug angeboten werden
müssen?
4. War die Biofrontera AG rechtlich verpflichtet, Angebote der Deutschen
Balaton AG auf Erwerb der nicht von den Aktionären im Rahmen des
gesetzlichen Bezugsrechts bezogenen neuen Aktien zu einem Preis von EUR
4,40 je Neuer Aktie anzunehmen oder durften die nicht von den Aktionären
bezogenen Aktien - auch in Ansehung der damit verbundenen Kosten - wie
dem Kapitalmarkt (einschließlich der Aktionäre) zuvor kommuniziert, in
den USA an dortige Investoren im Rahmen eines IPO zum Bezugspreis
platziert werden?
Das von Herrn Prof. Dr. Krieger erstattete "Rechtsgutachten zu Fragen der
Kapitalerhöhung 2018 (einschließlich US-IPO und -Listing) der Biofrontera
Aktiengesellschaft, Leverkusen" vom 10. Dezember 2018 trifft zu diesen
Fragen zusammenfassend folgende Feststellungen:
1. Es war rechtlich zulässig, dass die Biofrontera AG den Bezugspreis für
die neuen Aktien am Freitag, dem 9. Februar 2018, bekanntgegeben hat.
Damit war den Anforderungen des § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG genügt, wonach
der genaue Ausgabebetrag spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist
bekanntzumachen ist. Die Auffassung, bei Abwicklung des Bezugsrechts
über ein Kreditinstitut nach § 186 Abs. 5 AktG (mittelbares Bezugsrecht)
müsse etwas anderes gelten, steht im Widerspruch zu der ausdrücklichen
Regelung in § 186 Abs. 5 Satz 2 AktG. Die Ansicht, im Hinblick auf den
Zeitbedarf der Depotbanken müsse die Frist länger festgelegt werden,
steht in Widerspruch nicht nur zum klaren Wortlaut, sondern auch zu den
in den Gesetzesmaterialien niedergelegten Zweck der Regelung.
2. Der Bezugspreis für die Altaktionäre wurde mit EUR 4,00 je neuer Aktie
in rechtlich zulässiger Höhe festgesetzt.
3. Der Teil der neuen Aktien, für den Altaktionäre von ihrem Bezugsrecht
keinen Gebrauch gemacht hatten (rump shares), musste nicht den übrigen
Altaktionären zum Mehrbezug angeboten werden. Vielmehr ist der Vorstand
berechtigt, rump shares unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
nach eigenem Ermessen zu verwerten.
4. Es war rechtlich zulässig, die rump shares in den USA im Rahmen des
dortigen IPO zum Bezugspreis von EUR 4,00 je neuer Aktie (bzw. USD 9,88
pro ADS) zu platzieren.
5. Der Vorstand der Biofrontera AG war nicht verpflichtet, das Angebot der
Deutsche Balaton AG auf Erwerb der rump shares zu einem Preis von EUR
4,40 je neuer Aktie anzunehmen. Zwar gilt bei der Verwertung von rump
shares der Grundsatz, dass der Vorstand dabei den bestmöglichen Preis
erzielen muss. Das ist aber nicht notwendig der höchste Preis, sondern
der Vorstand hat eine unter Abwägung aller Umstände im Interesse der
Gesellschaft bestmögliche Verwertung vorzunehmen. Im konkreten Fall
waren die Vorteile der US-Platzierung zum Preis von EUR 4,00 je neuer
Aktie in Abwägung gegen den von der Deutsche Balaton AG gebotenen
Mehrpreis von insgesamt TEUR 1.034 so massiv, dass der Vorstand
pflichtwidrig gehandelt hätte, hätte er das Angebot der Deutsche Balaton
AG angenommen und den US-IPO dafür abgesagt.
6. Dass eine in den USA aufgegebene Order der Deutsche Balaton AG auf
Erwerb von ADS nicht berücksichtigt wurde, ist der Biofrontera AG nicht
zuzurechnen, da die US-Banken insoweit selbständig handelten und die
Biofrontera AG davon erst im Nachhinein erfuhr. Es ist aber auch
unabhängig davon rechtlich nicht zu beanstanden, da der Deutsche Balaton
AG kein Bezugsrecht auf ADS zustand und eine Berücksichtigung der Order
dem Zweck der US-Platzierung widersprochen hätte, die der Gewinnung von
US-Investoren, nicht der Verbreiterung des Kreises deutscher Investoren
diente.
Das vollständige Gutachten kann auf der Internetseite der Biofrontera AG
unter https://www.biofrontera.com/de/aktie.html eingesehen werden. Die
Biofrontera AG hofft, dass auf der Grundlage dieser Ergebnisse und der so
geschaffenen Transparenz eine weitere Beilegung der mit einzelnen Aktionären
bestehenden Differenzen erfolgen kann, um so auch mit diesen in Zukunft ein
vertrauensvolleres Miteinander zum Wohle des Unternehmens, der Mitarbeiter
und der Aktionäre zu ermöglichen.
-Ende-
Bitte wenden Sie sich bei Rückfragen an:
Ansprechpartner für Investoren
Biofrontera AG ir@biofrontera.com
Thomas Schaffer, Finanzvorstand +49-214-87632-0
Ansprechpartner für Journalisten
Instinctif Partners [1]susanne.rizzo@instinctif.com
Susanne Rizzo +49-89-3090-5189-24
1. mailto:volker.siegert@cortent.de
Hintergrund:
Die Biofrontera AG ist ein biopharmazeutisches Unternehmen, das auf die
Entwicklung und den Vertrieb dermatologischer Medikamente und medizinischer
Kosmetika spezialisiert ist.
Das Leverkusener Unternehmen mit weltweit rund 150 Mitarbeitern entwickelt
und vertreibt innovative Produkte zur Heilung, zum Schutz und zur Pflege der
Haut. Zu den wichtigsten Produkten gehört Ameluz(R), ein
verschreibungspflichtiges Medikament zur Behandlung von hellem Hautkrebs und
dessen Vorstufen. Ameluz(R) wird seit 2012 in der EU und seit Mai 2016 in
den USA vermarktet. Darüber hinaus vertreibt das Unternehmen die
Dermokosmetikserie Belixos(R), eine Spezialpflege für geschädigte oder
erkrankte Haut. Biofrontera ist das erste deutsche Gründer-geführte
pharmazeutische Unternehmen, das eine zentralisierte europäische und eine
US-Zulassung für ein selbst entwickeltes Medikament erhalten hat. Die
Biofrontera-Gruppe wurde 1997 vom heutigen Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr.
Hermann Lübbert gegründet und ist an der Frankfurter Börse (Prime Standard)
gelistet.
www.biofrontera.com
Diese Mitteilung enthält ausdrücklich oder implizit bestimmte in die Zukunft
gerichtete Aussagen, die die Geschäftstätigkeit der Biofrontera AG
betreffen. Diese in die Zukunft gerichteten Aussagen spiegeln die Meinung
der Biofrontera zum Zeitpunkt dieser Mitteilung wider und beinhalten
bestimmte bekannte und unbekannte Risiken. Die von Biofrontera tatsächlich
erzielten Ergebnisse können wesentlich von den zukünftigen Ergebnissen oder
Leistungen abweichen, die im Rahmen der zukunftsbezogenen Aussagen gemacht
werden. Biofrontera ist nicht verpflichtet, in die Zukunft gerichtete
Aussagen zu aktualisieren.
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51377 Leverkusen
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